Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 31.10.2003, Az.: 2 A 60/01
Agrarförderung; Ausgleichszahlung; Beihilfeantrag; entschuldigendes Verhalten; Falschangabe; Flächenzahlung; Kürzung; offensichtlicher Fehler; offensichtlicher Irrtum; Subvention
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 31.10.2003
- Aktenzeichen
- 2 A 60/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 2 EGV 1251/99
- Art 4 EGV 3887/92
- Art 1 EGV 2316/99
- Art 5a EWGV 3887/92
- Art 9 Abs 2 EWGV 3887/92
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen der Agrarförderung eine (höhere als bisher bewilligte) Ausgleichszahlung.
Er ist Landwirt und beantragte unter dem 27.03.2000 für das Jahr 2000 die Gewährung von Flächenzahlungen nach der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, und zwar für 43,3456 ha Getreide und 0,9440 ha Sommerraps sowie für 5,2155 ha, die stillgelegt werden sollten. Unter der laufenden Nr. 16 der Anlage 1 (Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis) führte der Kläger das Flurstück 30/1, Flur 14, Gemarkung G. zur Größe von 8,0643 ha auf. Er gab an, dass er dort auf 3,3000 ha Winterweizen angebaut gehabt habe.
Bei einem Abgleich der Antragsdaten aller Antragsteller stellte der Beklagte bezüglich dieses Flurstücks fest, dass es auch von einem anderen Landwirt in dessen Antrag mit einer Nutzfläche von 6,4564 ha angegeben worden war. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass demzufolge hinsichtlich dieses Flurstückes in der Summe mindestens 1,6921 ha zuviel angegeben worden waren (Größe des Flurstücks 8,0643 ha; 3,3 ha + 6,4564 ha = 9,7564 ha). Der Kläger wurde deshalb gebeten, seine Angaben zu überprüfen und ggf. zu klären, bei welchem der beiden Landwirte die zuviel angegebene Fläche zu streichen sei. Daraufhin teilte der Kläger unter dem 05.07.2000 mit, dass das fragliche Flurstück 30/1 von ihm nur mit einer Fläche von 1,6079 ha genutzt worden sei und die fehlenden 1,6921 ha das von ihm ebenfalls bewirtschaftete Flurstück 30/2, Flur 14, Gemarkung H. beträfen, das er nicht im Antrag angegeben habe. Er habe die Flurstücke verwechselt.
Daraufhin wies der Beklagte den Kläger unter dem 01.08.2000 darauf hin, dass eine Korrektur dieser Verwechselung nicht mehr möglich sei und die Antragsfläche beim Flurstück 30/1 sanktionswirksam zu kürzen sei. Dies geschah durch den hier (teilweise) angefochtenen Bescheid vom 30.11.2000, mit dem dem Kläger eine Flächenzahlung in Höhe von 25.133,73 DM zugebilligt wurde. Dabei hatte der Beklagte wegen der fehlerhaften Angabe bezüglich des Flurstücks 30/1 eine Kürzung der für die Flächenzahlung maßgeblichen Flächengröße vorgenommen.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass es sich bei den fraglichen 1,6921 ha um eine Falschbezeichnung im Antrag gehandelt habe. Dieser Irrtum könne nicht prämienschädlich sein.
Den Widerspruch wies die Bezirksregierung I. mit Bescheid vom 15.01.2001 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und trägt vor: Die Flurstücke 30/1 und 30/2 seien hervorgegangen aus dem Flurstück 30/0. Auf diesem Flurstück, das ihm nicht gehört habe, habe er 3,3000 ha bewirtschaftet. Insoweit sei auf den Antrag für das Jahr 1999 hinzuweisen, der diesen Tatbestand belege. Im Laufe des Jahres 1999 sei ihm dann vom Beklagten mitgeteilt worden, dass dieses Flurstück geteilt worden sei in die Flurstücke 30/1 und 30/2. Deshalb sei in dem ihm vom Beklagten zugeleiteten Vordruck für das Jahr 2000 unter der laufenden Nr. 16 nur noch eine Flurstücksgröße (für das Flurstück 30/1) von 8,0643 ha vorgedruckt gewesen. Da er, der Kläger, nach wie vor 3,3000 ha bewirtschaftet habe, habe er die Differenz zwischen dem von ihm bewirtschafteten Teil und der Gesamtgröße des Flurstücks mit 4,7643 ha ermittelt und entsprechend in den Vordruck eingetragen. Er habe dabei allerdings nicht gewusst, dass die Grenze der zwei neu gebildeten Flurstücke 30/1 und 30/2 des ehemaligen Flurstücks 30/0 durch die von ihm bewirtschaftete Fläche verlaufe, so dass sein Schlag mit der Bezeichnung Nr. 25 sich aus einem Teilbereich des Flurstücks 30/1 sowie einem weiteren Teilbereich des Flurstücks 30/2 zusammensetze. Bei dieser Sachlage sei es nicht gerechtfertigt, die versehentliche Falschbezeichnung mit Kürzung und Sanktionen zu bestrafen. Die in Rede stehenden Flächen seien anhand der Antragsunterlagen in der Natur unzweifelhaft und unzweideutig zu erkennen, so dass eine versehentliche Falschbezeichnung den Interessen der Regelung nicht zuwiderlaufe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung I. vom 15.01.2001 insoweit aufzuheben, als die bewirtschaftete Fläche für Getreide um 1,692 ha gekürzt worden ist und den Beklagten zu verpflichten, die ihm unter Berücksichtigung auch dieser Fläche zustehende Flächenzahlung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass eine Anerkennung der Falschangaben und damit eine Berücksichtigung der fraglichen Flächen als offensichtlicher Fehler nicht möglich sei. Eine Aufnahme des Flurstücks 30/2 sei nicht möglich gewesen, da Antragsänderungen nur bis zum 31.05.2000 hätten vorgenommen werden können.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Gemäß Art. 2 Abs. 1-3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17.05.1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen können Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, zu denen laut Anhang 1 der Verordnung u.a. auch Weizen gehört, eine Flächenzahlung gemäß den Bedingungen dieser Verordnung beantragen. Diese wird je Hektar und für die Fläche gewährt, die mit den im Anhang genannten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22.10.1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 kann für eine Parzelle je Wirtschaftsjahr (01.07.-30.06. des folgenden Jahres - Art. 1 Abs. 2, Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999) nur ein Antrag auf Flächenzahlung gestellt werden. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Spiegelstrich 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen muss jeder Beihilfeantrag „Flächen“ - um einen derartigen Antrag handelt es sich hier - die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlich genutzten Parzellen des Betriebes, ihrer Fläche, Lage und Nutzung beinhalten.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Angabe des Klägers unter der laufenden Nr. 16, er habe auf dem Flurstück 30/1 3,3 ha Weizen angebaut, nicht zutrifft. Denn tatsächlich hat er dieses Flurstück nur mit einer Fläche von 1,6079 ha zum Anbau von Weizen genutzt, während die verbleibenden 1,6921 ha von einem anderen Landwirt bearbeitet wurden, der seinerseits für diese Fläche einen Antrag auf Flächenzahlung gestellt hatte. Damit aber war die Erklärung des Klägers - ungeachtet eines etwaigen Verschuldens - objektiv falsch und stimmte die für die Inanspruchnahme der Stützungsregelung angegebene Fläche mit der vom Beklagten tatsächlich ermittelten Fläche nicht überein.
Für diese Fälle sieht Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zunächst grundsätzlich vor, dass, wenn die in einem Beihilfeantrag „Flächen“ angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet wird. Außer in Fällen der höheren Gewalt - die hier nicht vorliegt - wird die tatsächlich ermittelte Fläche dann allerdings gestaffelt gekürzt, und zwar um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hatte im Antrag eine Fläche von 43,3456 ha mit der Nutzungsart Getreide angegeben. Im Rahmen des Flurstücksabgleichs wurde (nur) eine Fläche von 41,653 ha ermittelt, so dass die Differenz zwischen diesen beiden Größen 1,692 ha = 4,06 % beträgt (1,692 ha : 41,6535 ha x 100). Daraus wiederum folgt, dass nach den dargestellten Vorschriften die festgestellte Fläche um das Doppelte der Abweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche, d.h. um zweimal 1,6921 ha, = 3,3842 ha zu kürzen ist. Dies ergibt eine zuwendungsfähige Getreidefläche von 38,2693 ha, was der Beklagte richtig ermittelt hat. In diesem Zusammenhang kommt es für die Frage der Kürzung nicht darauf an, ob dem Kläger die falsche Angabe (weil etwa vorsätzlich oder fahrlässig gemacht) im Sinne eines schuldhaften Verhaltens vorzuwerfen ist. Dies folgt aus Art. 9 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, der im Falle falscher Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht worden sind, noch weitergehende Sanktionen für den betreffenden Betriebsinhaber vorsieht.
Nach Art. 5 a der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 kann allerdings unbeschadet der Vorschriften u.a. des Art. 4 (Richtigkeit der zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen, ihrer Fläche, ihrer Lage und Nutzung, s.o.) ein Beihilfeantrag jederzeit angepasst werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkennt mit der Folge, dass die zitierten, auf Art. 9 der Verordnung beruhenden Sanktionen nicht eintreten. Zu Unrecht nimmt der Kläger an, dass er sich auf diese Vorschrift berufen könne. Zu dieser Frage hat die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom 23.05.2003 (2 A 54/01) Folgendes ausgeführt:
„Was unter einem „offensichtlichen Fehler“ zu verstehen ist, sagt die Verordnung nicht. In einer Arbeitsunterlage der Kommission vom 18.01.1999, die eine einheitliche Handhabung derartiger Fälle durch die Bewilligungsbehörden sicherstellen soll, heißt es unter Ziffer 3, dass den offenkundigen Fehlern Anomalien gleichgestellt werden können, die die Referenzangaben oder Nummern von u.a. Parzellen betreffen und beim Abgleich des Antrags mit den Datenbanken des Flächenverzeichnisses aufgedeckt werden, z.B. die Vertauschung von Ziffern (Zahlendreher), falsche Blattnummer oder Gemeindebezeichnung in den wiedergegebenen Katastereintragungen oder Nummer der benachbarten Parzelle infolge eines Lesefehlers auf der Karte.“
Um einen derartigen Fehler handelt es sich hier nicht. Weder liegt ein Ablesefehler noch ein sog. Zahlendreher vor. Vielmehr hat der Kläger dem Flurstück 30/1 eine bearbeitete Fläche zugeordnet, deren Größe erheblich über der tatsächlich bewirtschafteten Fläche liegt.
In dem zitierten Urteil hat das Gericht darüber hinaus dann weiter ausgeführt:
„Dieses Ergebnis stimmt auch überein mit der Auslegung des Begriffes „offensichtlich“ durch das Gericht. Ein Fehler ist danach offensichtlich, wenn sich auch für jeden Dritten, insbesondere den Bearbeiter des Antrages zweifelsfrei und in augenfälliger Weise feststellen lässt, dass bei der Ausfüllung des Antrages dem Antragsteller ein Fehler unterlaufen ist. Dabei muss sich der Fehler nicht zwingend allein aus dem Antragsformular ergeben. Es genügt insoweit, dass der Fehler aus einer Zusammenschau von Antrag und beigefügten Unterlagen ohne weiteres erkennbar ist.“
Auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann nicht von einem offensichtlichen Fehler gesprochen werden. Denn hier wurde der von dem Kläger gemachte Fehler dadurch bekannt, dass das von ihm bezeichnete Flurstück noch einmal in einem anderen Beihilfeantrag auftauchte, was einen Datenabgleich erforderlich machte. Dann aber kann von einem offensichtlichen Fehler keine Rede mehr sein. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 16.06.2003 (10 LB 1429/01), dessen Sachverhalt sich anders darstellt (Auffallen des Fehlers bei einer Vor-Ort-Kontrolle). Darüber hinaus würde unter Berücksichtigung dieses Urteils der Anspruch des Klägers (allein schon) daran scheitern, dass die Falschangabe nicht auf einem zu entschuldigenden Verhalten seinerseits beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt:
„... Zudem muss bei der Anerkennung eines offensichtlichen Fehlers hinsichtlich der Vorwerfbarkeit des dem Subventionsbewerber nachgesehenen Fehlverhaltens das abgestufte Sanktionssystem der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 berücksichtigt werden. Als schärfste Sanktion sieht Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 den Ausschluss des betreffenden Betriebsinhabers von der Gewährung der Ausgleichszahlungen vor, wenn er absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit falsche Angaben gemacht hat, wobei im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben der Ausschluss auch für das folgende Kalenderjahr gilt. Die Kürzungsvorschriften des Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 kommen demgegenüber nur in Fällen leichter Fahrlässigkeit zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund können unter den Begriff des sanktionslos bleibenden „offensichtlichen Fehlers“ nur solche Sachverhalte subsumiert werden, in denen das Verhalten des Subventionsbewerbers noch unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit liegt. Nur in diesen Fällen, die, soweit es sich nicht um bloße Versehen handelt, regelmäßig durch atypische Umstände gekennzeichnet sein werden, ist es gerechtfertigt, einen offensichtlichen Fehler anzuerkennen. ...“
Hier kann keine Rede davon sein, dass das Verhalten des Klägers unter der in dem Urteil dargestellten Schwelle liegt: Die im Antrag angegebene Fläche wich nicht unerheblich von der tatsächlich bewirtschafteten Fläche ab. Diese erhebliche Diskrepanz hätte dem Kläger auffallen müssen. Er kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass das Flurstück 30/1 aus dem Flurstück 30/0 hervorgegangen sei, das in dieser Form noch Gegenstand des entsprechenden Antrags für das Jahr 1999 gewesen sei und für das er damals (richtig) 3,3 ha angemeldet habe. Denn zum einen weist er selbst darauf hin, dass ihm im Laufe des Jahres 1999 vom Beklagten die Teilung des Flurstücks 30/0 in die Flurstücke 30/1 und 30/2 mitgeteilt worden sei. Im Übrigen hätte ihm dies auch bei sorgfältiger Beachtung und Ausfüllung des Antrags für das Jahr 2000 auffallen müssen, da der Beklagte in dem Antragsvordruck unter Berücksichtigung der geänderten Daten unter der laufenden Nr. 16 statt eines Flurstücks 30/0 das Flurstück 30/1 eingetragen hatte. Dies hätte der Kläger ohne weiteres erkennen können und ihn zu entsprechenden Konsequenzen veranlassen müssen. Dazu bedurfte es keiner besonders gesteigerten Aufmerksamkeit.
Soweit sich der Kläger weiter auf das Arbeitsdokument AGR 49533/2002 der Europäischen Kommission zum Begriff des offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 12 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission, der Nachfolgeverordnung zur hier in Rede stehenden VO (EG) Nr. 1251/1999, beruft, würde auch dieses - ungeachtet der Frage, dass diese Auslegungsregel eben zu einer späteren Verordnung erlassen worden ist - seinen Anspruch nicht tragen. Das Gegenteil ist der Fall. Unter Ziff. 2 des Dokumentes heißt es, dass Fehler, die im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken ermittelt werden, nicht automatisch oder systematisch als offensichtlicher Irrtum qualifiziert und ferner Fehler nicht bereits als offensichtlicher Irrtum behandelt werden dürfen, weil ein Mitgliedsstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten aufgebaut hat. Hier aber ist der Fehler gerade - wie dargelegt - durch einen solchen Datenabgleich aufgefallen. Im Übrigen würden auch unter der Ägide dieser Auslegungshilfe die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze bezüglich der Sorgfalt des Antragstellers gelten und - wie dargelegt - seinen Anspruch vernichten.
Angesichts vorstehender Überlegungen spielt es keine Rolle, dass der Kläger ohne böse Absicht gehandelt, insbesondere falsche Angaben nicht etwa deshalb gemacht hat, weil er auf diese Weise eine höhere Beihilfe hätte erhalten wollen. Darauf kommt es angesichts des Umstandes, dass die diesbezügliche Sanktion allein an den objektiven Tatbestand anknüpft, nicht an. Die so ermittelte zuwendungsfähige Getreidefläche von 38,2693 ha war desweiteren gem. Art. 10 der VO (EG) Nr. 2316/1999 um 1,63 %, mithin um weitere 0,623 ha zu mindern - was der Kläger auch nicht bestreitet -, so dass sich insgesamt eine berücksichtigungsfähige Getreidefläche von 37,6455 ha ergibt, die der Beklagte der Berechnung der Flächenzahlungen zugrunde gelegt hat.