Abschnitt 7 ZKRFördRdErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZKRFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das nach dem Sitz des Projektträgers zuständige ArL Braunschweig, Leine-Weser, Lüneburg oder Weser-Ems.
7.3 Zuwendungsanträge sind vom Projektträger an die Bewilligungsbehörde zu richten. Antragsvordrucke werden auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
7.4 Die antragstellende Kommune muss in das Programm Zukunftsräume Niedersachsen aufgenommen worden sein. Hierfür wird folgendes Interessenbekundungsverfahren vorgeschaltet:
7.4.1
Für Vorhaben nach Nummer 2.1 muss die Kommune eine schriftliche Interessenbekundung bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde einreichen. Dabei sind die Kooperationspartnerinnen und -partner, die Themenstellung sowie Projektideen zu nennen. Die Projektideen sind auf jeweils einer halben bis einer DIN A4-Seite unter Angabe des Projektzieles oder der Projektziele zu skizzieren.
7.4.2
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Aufnahme der antragstellenden Kommune in das Programm.
7.5 Zuwendungsanträge für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.3 können nach Konkretisierung der jeweiligen Projektskizze oder einer Beschreibung der Aufstellung und der Aufgaben einer Stelle für Koordination und Abwicklung eigener kommunaler Aktivitäten im Bereich der Innenstadt- und/oder Zentrenförderung bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Eine Beratungsförderung nach Nummer 2.2 kann für die Antragsvorbereitung von Vorhaben nach 2.1 in Anspruch genommen werden.
7.6 Zuwendungsanträge für Vorhaben nach Nummer 2.1 können nur gestellt werden, wenn die Interessenbekundung zur Programmaufnahme bis spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Stichtag vorgelegt wurde.
7.6.1
Für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.3 sind die Antragsstichtage der 23.9.2022 und der 28.4.2023.
7.6.2
Anträge für Vorhaben nach Nummer 2.2 zur Entwicklung oder Konkretisierung von Projektskizzen können laufend bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Die Beraterinnen und Berater müssen in den Expertenpool des Programms aufgenommen werden. Die Liste der im Expertenpool aufgenommenen Beraterinnen und Berater ist auf der Internetseite des MB abrufbar.
7.7
Zum Nachweis der Abstimmung mit dem jeweiligen kommunalen Umfeld ist spätestens bei der Einreichung des Zuwendungsantrags eine Stellungnahme des jeweiligen Landkreises vorzulegen.
7.8
Die Bewilligungsbehörde bewertet die vorgestellten Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.3 nach den in der Anlage veröffentlichten jeweiligen Qualitätskriterien. Sie erstellt entsprechend der Qualitätskriterien für die für ihren Amtsbezirk bis zum Stichtag vorgelegten Zuwendungsanträge ein Ranking und trifft nach Abstimmung mit dem jeweiligen bei den ÄrL eingerichteten Kommunalen Steuerungsausschuss die Förderentscheidung.
7.9
Die Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.2 dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)