Abschnitt 2 ErwGFördErl 2021-2027 - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Grundbildung bei Erwachsenen (EU-Förderperiode 2021-2027)
- Redaktionelle Abkürzung
- ErwGFördErl 2021-2027,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450
2.1 Gegenstände der Förderung sind Zuwendungen für Vorhaben zum Abbau geringer Literalität erwachsener Menschen, in Form von
2.1.1
Vermittlung von Grundbildungskompetenzen
- a)
in den verschiedenen gesellschaftlichen Dimensionen der Alphabetisierung und Grundbildung oder
- b)
für abschlussvorbereitende Kurse zum nachträglichen Erwerb von Haupt- und Realschulabschlüssen;
2.1.2
Neu- und Weiterentwicklung bestehender Konzepte der Didaktik, Ansprache und Erreichbarkeit oder Vernetzung im Bereich Alphabetisierung und Grundbildung oder im Bereich der Vorbereitung für Kurse zum nachträglichen Erwerb von Haupt- und Realschulabschlüssen und die Möglichkeit diese zu erproben.
2.2 Teilnehmende von Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr sein.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)