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  • ab 16.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ErwGFördErl 2021-2027 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Grundbildung bei Erwachsenen (EU-Förderperiode 2021-2027)
Redaktionelle Abkürzung
ErwGFördErl 2021-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln und Landesmitteln beträgt in beiden Programmgebieten bis zu 95 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Förderung aus ESF+-Mitteln im Programmgebiet SER maximal 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und im Programmgebiet ÜR grundsätzlich maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen darf.

Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem MWK im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren Interventionssatz genehmigen.

5.3 Die Laufzeit eines Projekts nach Nummer 2.1.1 ist grundsätzlich auf bis zu 24 Monate beschränkt. Bei Projekten nach Nummer 2.1.2 beträgt die maximale Laufzeit 36 Monate. Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem MWK im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.4 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

  • direkte Personalausgaben, soweit sie unmittelbar dem Zuwendungszweck dienen, dem betreffenden Projekt direkt zugeordnet werden können und soweit sie notwendig und angemessen sind,

  • Ausgaben für Honorar- und/oder Lehrbeauftragte,

  • Standardeinheitskosten für ehrenamtlich Tätige,

  • alle sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben, die durch eine Restkostenpauschale auf die Personalausgaben gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 % abgegolten werden.

Die Abrechnung der Personalausgaben als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in einem RdErl. der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde - Bezugserlass zu b -, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt.

5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)