Abschnitt 6 ErwGFördErl 2021-2027 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Grundbildung bei Erwachsenen (EU-Förderperiode 2021-2027)
- Redaktionelle Abkürzung
- ErwGFördErl 2021-2027,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450
6.1 Der Bezugserlass zu a ist unverändert zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen und ersetzt die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen des Bezugserlasses zu a sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 des Bezugserlasses zu a, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu achten, zu denen die EU-Grundrechtecharta, die Nachhaltige Entwicklung, die Gleichstellung der Geschlechter, die Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, das Pariser Klimaabkommen, der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH]) sowie die Gute Arbeit als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zählen.
6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns wird der Bezugserlass zu a für verbindlich erklärt.
6.5 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 gilt, dass bis Ende der Projektlaufzeit alle durch das Projekt erzielten Ergebnisse konzeptioneller Art an geeigneter Stelle in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. Dazu gehören während des Projekts selbst oder von Dritten erstellte Materialien (z. B. Lehr- und Studienmaterialien, Modulhandbücher, Lehrbriefe, elektronische Tools) sowie Beratungskonzepte. Im Verwendungsnachweis muss angegeben werden, wo und in welcher Form die Veröffentlichung erfolgt.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)