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  • ab 16.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 ErwGFördErl 2021-2027 - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Grundbildung bei Erwachsenen (EU-Förderperiode 2021-2027)
Redaktionelle Abkürzung
ErwGFördErl 2021-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i. V. m. dem Bezugserlass zu a, soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Bewilligungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Bewilligungsbehörde ist die NBank, Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen im Kundenportal ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Die Bewilligungsbehörde hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 des Bezugserlasses zu a Vordrucke vor.

Das MWK kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsbehörde.

Die Anträge sind in dem dafür vorgesehenen Online-Verfahren über das Kundenportal bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antrag ist vor Projektbeginn zu stellen. Ein Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsbehörde bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht zugegangen ist.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG, in seiner jeweils geltenden Fassung, zulässig.

7.6 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, mittels Beleg nachgewiesen und von der jeweils bewilligenden Stelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)