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  • ab 16.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ErwGFördErl 2021-2027 - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Grundbildung bei Erwachsenen (EU-Förderperiode 2021-2027)
Redaktionelle Abkürzung
ErwGFördErl 2021-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

4.1 Der Ort der Durchführung des Projekts muss in dem Programmgebiet ÜR oder SER liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

4.2 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen sind:

  • Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde frist- und formgerecht einzureichen.

  • Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts vorgewiesen wird.

  • Der Zuwendungsempfänger führt die Projekte eigenverantwortlich, ggf. mit Kooperationspartnern, durch.

4.3 Qualitätskriterien

Bei der Antragstellung ist zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die Erfüllung von Qualitätskriterien nachzuweisen. Die einzelnen Qualitätskriterien und deren Gewichtung sind vom Fördergegenstand abhängig. Es sind die Querschnittsziele "Gleichstellung der Geschlechter", "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit", "Nachhaltige Entwicklung", sowie das Querschnittsziel "Gute Arbeit" des Landes Niedersachsen zu berücksichtigen.

Die Erklärung und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)