ErwGFördErl 2021-2027,NI - Erwachsenengrundbildung-Fördererlass 2021-2027

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Grundbildung bei Erwachsenen (EU-Förderperiode 2021-2027)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Grundbildung bei Erwachsenen (EU-Förderperiode 2021-2027)
Redaktionelle Abkürzung
ErwGFördErl 2021-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

Erl. d. MWK v. 16.04.2024 - 46801-Strukturfonds ESF+ Grundbildung-925/2023 -

Vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)

- VORIS 22450 -

Bezug: a) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -
b) RdErl. d. MB v. 13.07.2022 (Nds. MBl. S. 976)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Qualitätskriterien zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Grundbildung bei ErwachsenenAnlage

Abschnitt 1 ErwGFördErl 2021-2027 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Grundbildung bei Erwachsenen (EU-Förderperiode 2021-2027)
Redaktionelle Abkürzung
ErwGFördErl 2021-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für Projekte zum Abbau geringer Literalität erwachsener Menschen. Insgesamt sollen Vorhaben im Rahmen dieser Richtlinie einen Beitrag zur Chancengleichheit, aktiven Teilhabe und erhöhten Beschäftigungsfähigkeit von benachteiligten Personengruppen leisten.

In Niedersachsen gelten mehr als 600 000 Erwachsene als gering literalisiert, d. h., sie sind allenfalls in der Lage, auf Ebene einfacher Sätze zu lesen und zu schreiben. Darüber hinaus verließen im Jahr 2022 in Niedersachsen 6,7 % der Schülerinnen und Schüler (5 086 Personen) die allgemeinbildenden Schulen, ohne dass sie einen Hauptschulabschluss erreicht hatten.

Es liegt deshalb im Interesse des Landes Niedersachsen, die hohe Anzahl der Menschen mit geringer Literalität zu senken und insbesondere deren soziale, kulturelle, politische, digitale und berufliche Teilhabe zu verbessern. Dabei sollen deren vielfältigen Lebenssituationen sowie deren Lehr- und Lernumgebungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollen in diesem Kontext bestehende Konzepte überarbeitet oder neu entwickelt werden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.2.2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),

  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21; L 421 vom 26.11.2021, S. 75), geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.2.2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)

Abschnitt 2 ErwGFördErl 2021-2027 - Gegenstand der Förderung

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Niedersachsen
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22450

2.1 Gegenstände der Förderung sind Zuwendungen für Vorhaben zum Abbau geringer Literalität erwachsener Menschen, in Form von

2.1.1
Vermittlung von Grundbildungskompetenzen

  1. a)

    in den verschiedenen gesellschaftlichen Dimensionen der Alphabetisierung und Grundbildung oder

  2. b)

    für abschlussvorbereitende Kurse zum nachträglichen Erwerb von Haupt- und Realschulabschlüssen;

2.1.2
Neu- und Weiterentwicklung bestehender Konzepte der Didaktik, Ansprache und Erreichbarkeit oder Vernetzung im Bereich Alphabetisierung und Grundbildung oder im Bereich der Vorbereitung für Kurse zum nachträglichen Erwerb von Haupt- und Realschulabschlüssen und die Möglichkeit diese zu erproben.

2.2 Teilnehmende von Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr sein.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)

Abschnitt 3 ErwGFördErl 2021-2027 - Zuwendungsempfänger

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22450

Zuwendungsempfänger sind alle nach dem NEBG anerkannten Einrichtungen in Niedersachsen.

Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 können zudem deren niedersächsischen Landesverbänden Zuwendungen gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)

Abschnitt 4 ErwGFördErl 2021-2027 - Bewilligungsvoraussetzungen

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4.1 Der Ort der Durchführung des Projekts muss in dem Programmgebiet ÜR oder SER liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

4.2 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen sind:

  • Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde frist- und formgerecht einzureichen.

  • Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts vorgewiesen wird.

  • Der Zuwendungsempfänger führt die Projekte eigenverantwortlich, ggf. mit Kooperationspartnern, durch.

4.3 Qualitätskriterien

Bei der Antragstellung ist zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die Erfüllung von Qualitätskriterien nachzuweisen. Die einzelnen Qualitätskriterien und deren Gewichtung sind vom Fördergegenstand abhängig. Es sind die Querschnittsziele "Gleichstellung der Geschlechter", "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit", "Nachhaltige Entwicklung", sowie das Querschnittsziel "Gute Arbeit" des Landes Niedersachsen zu berücksichtigen.

Die Erklärung und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)