Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 14.08.2008, Az.: 2 A 28/08
Betriebsprämie; Feldblocksystem; Grundstücksgröße; Parzellen; landwirtschaftliche; Überbeantragung; Zahlungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 14.08.2008
- Aktenzeichen
- 2 A 28/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2008:0814.2A28.08.0A
Rechtsgrundlagen
- 3 InVeKoSV
- 23 I VO (EG) 1782/2003
- 24 I c VO (EG) 796/2004
- 74 II VO (EG) 796/2004
- 74 II b VO (EG) 796/2004
Amtlicher Leitsatz
- 1.
zur Anwendung des Feldblocksystems
- 2.
zur Akzessorietät von Zahlungsanspruch und Betriebsprämie
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung einer höheren Betriebsprämie für das Jahr 2005.
Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in E. -F., zu dem das 0,7863 ha große Flurstück G. der Flur × der Gemarkung F. (Schlag Nr. 13 "H.") gehört. Dieses Grundstück liegt in dem Feldblock Nr. I. zur Größe von 6,53 ha, der von insgesamt fünf Landwirten auf jeweils gesonderten Flächen bewirtschaftet wird.
In dem Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung 2005 gab der Kläger die Größe des Schlages Nr. 13 mit 0,79 ha an. Die Beklagte führte (wohl im Mai 2006) einen Feldblockabgleich durch und kürzte die von dem Kläger bewirtschaftete Fläche auf 0,78 ha, weil für den 6,53 ha großen Feldblock insgesamt 6,63 ha beantragt worden waren. In dem (bestandkräftig gewordenen) Bescheid über die Feststellung von Zahlungsansprüchen vom 07.04.2006 wurde den für den Kläger festgestellten 27,93 (normalen) Zahlungsansprüchen zu je 255,12 €, der Schlag Nr. 13 mit 0,79 ha zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 31.05.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Beihilfe für das Jahr 2005 in Höhe von 7 458,64 €. In den Gründen dieses Bescheides wird ausgeführt, dass nur 27,92 Zahlungsansprüche aktiviert worden sind, wobei der Schlag Nr. 13 mit einer Fläche von 0,78 ha in die Berechnung einfloss.
Der Kläger hat am 27.06.2006 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass ihm 0,01 Zahlungsanspruch zusätzlich zusteht, weil nach dem anzuwendenden Rundungsmodus der Schlag Nr. 13 0,79 ha groß sei, den er insgesamt bewirtschafte; im Gegensatz zu dem quadratmetergenauen Messverfahren des Katasteramtes würde die Beklagte ein eher laienhaftes Verfahren anwenden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 31.05.2006 eine weitere Beihilfe für das Jahr 2005 in Höhe von 2,47 € zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sie wegen der geringfügigen Überbeantragung den Feldblock proportional auf die Referenzfläche habe kürzen dürfen, zumal es eine verlässliche Messmethode zur quadratmetergenauen Feststellung des vom Kläger bewirtschafteten Teil dieses Feldblocks nicht gebe; dass dem Bescheid über die Feststellung von Zahlungsansprüchen der Schlag Nr. 13 mit einer Größe von 0,79 ha zugrunde gelegt worden sei, habe seine Ursache darin, dass Überbeantragungen, die erst seit Februar 2006 festgestellt worden seien, bei dem Zahlungsanspruchsprogramm nicht mehr berücksichtigt worden seien; inzwischen sei durch Artikel 73a Abs. 2b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 geklärt, dass eine Korrektur solcher Bescheide nicht erforderlich sei, wenn Zahlungsansprüche in einem Umfang von mindestens 50,00 € zuviel festgestellt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht für das Jahr 2005 eine um (2,55 € - 3 % Modulation =) 2,47 € höhere Betriebsprämie zu, als ihm durch den angefochtenen Bescheid bewilligt wurde, weil der Schlag Nr. 13 mit einer Größe von 0,79 ha zu berücksichtigen ist.
Nach der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik in den Jahren 2003 und 2004 (eingeleitet durch die Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (Amtsblatt der Europäischen Union L 270 vom 21.10.2003) wurde der größte Teil der bislang als Flächen- oder Tierprämien bekannten Direktzahlungen an Landwirte von der konkreten landwirtschaftlichen Produktion entkoppelt. Für die Wirtschaftsjahre ab 2005 werden den Landwirten stattdessen Direktzahlungen als Betriebsprämie gewährt. Die Höhe der Betriebsprämie für die Jahre 2005 bis 2013 richtet sich nach Zahlungsansprüchen, die auf der Grundlage der bewirtschafteten Fläche und der in den Jahren 2000 bis 2002 (sog. Referenzjahre) gewährten Tierprämien (sog. betriebsindividueller Betrag) ermittelt und zugewiesen werden. Für Milcherzeuger gelten besondere Bestimmungen, die im vorliegenden Fall nicht relevant sind. Weitere einschlägige Rechtsgrundlagen sind die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21.04.2004 (Amtsblatt der EU Nr. L 141, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 (Amtsblatt der EU Nr. L 141, S. 18), das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie - BetrPrämDurchfG - vom 21.07.2004 (BGBl. I, S. 1763), die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie - BetrPrämDurchfV - vom 03.12.2004 (BGBl. I, S. 3204) und die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 03.12.2004 (BGBl. I, S. 3194). Nach Artikel 18 Abs. 1e und Artikel 20 der Verordnung (EG) 1782/2003 umfasst das integrierte System ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen. In Artikel 23 Abs. 1 dieser Verordnung ist eine Verwaltungskontrolle sowohl bei Zahlungsansprüchen wie bei Beihilfeanträgen vorgesehen. Nach Artikel 43 der Verordnung erhält unbeschadet des Artikel 48 ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlung nach Anhang VI bestand; die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl. Die zugewiesenen Zahlungsansprüche werden gemäß Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung so genutzt, dass jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags ergibt.
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) 796/2004 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden; zu diesem Zweck verlangen sie u.a., dass die Sammelanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. In Artikel 24 Abs. 1c dieser Verordnung ist vorgesehen, dass Verwaltungskontrollen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten - insbesondere anhand elektronischer Mittel automatisch - festgestellt werden, und dass eine Gegenkontrolle der zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen stattfinden, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen. Gemäß Artikel 30 Abs. 1 dieser Verordnung werden die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen; dabei kann eine Toleranzmarge festgelegt werden. Aus Art. 50 Abs. 3 dieser Verordnung ergibt sich, dass die (von der zuständigen Behörde) ermittelte Fläche maßgebend ist, wenn die im Sammelantrag angegebene Fläche darüber liegt.
Nach § 3 InVeKoSV bestimmen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, auf welche Referenzparzellen sich die Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt. Eine dieser Möglichkeiten stellt der Feldblock dar, der definiert wird als eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von einem oder mehreren Betriebsinhabern mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist. Niedersachsen hat sich für das Feldblocksystem entschieden (§ 1 der Verordnung zur Ausführung der InVeKoSV vom 05.07.2005, Nds. GVBl., S. 222).
Aus den vorangehend zitierten europäischen und deutschen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Beklagte bei der Bestimmung der Größe der von dem Kläger genutzten landwirtschaftlichen Flächen zu Recht das Feldblocksystem zugrunde gelegt hat, dessen Messgenauigkeit dem von den Katasterämtern verwendeten Messsystem um nichts nachsteht. Dem Kläger ist also der Einwand abgeschnitten, der von ihm bewirtschaftete Schlag Nr. 13 habe eine Größe von 0,7863 ha, weil das Liegenschaftskataster das Flurstück G. mit dieser Größe ausweist. Es trifft zwar zu, dass Flächen in Hektar ausgedrückt mit lediglich zwei Dezimalstellen anzugeben und zu berücksichtigen sind (Artikel 12 Abs. 1d der Verordnung (EG) 796/04, und dass nach den üblichen mathematischen Regeln auf- oder abzurunden ist, je nachdem, ob der nicht berücksichtigte Rest größer oder kleiner als 0,5 ist; maßgeblich für die Bestimmung der Größe des Schlages Nr. 13 ist jedoch - wie ausgeführt - nicht das Ergebnis der Vermessung des Katasteramtes, sondern des von der Beklagten angewandten Verfahrens. Dieses allein ist maßgebend für die Bemessung der Zahlungsansprüche und die Höhe der aus diesen Zahlungsansprüchen resultierenden Betriebsprämie.
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist aber deswegen fraglich, weil die Beklagte die Größe des Schlages Nr. 13 tatsächlich nicht mit 0,78 ha ermittelt hat. Sie hat lediglich den gesamten Feldblock Nr. I. mit einer Fläche von 6,53 ha ermittelt, wobei Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung nicht angebracht sind. Da von den fünf Betriebsinhabern, die auf diesem Feldblock Flächen bewirtschaften, aber insgesamt 6,63 ha beantragt worden sind, es mithin eine Überbeantragung von 0,1 ha gab, hat die Beklagte alle angegebenen Flächen proportional gekürzt, wobei auf die von dem Kläger bewirtschaftete Fläche 0,01 ha entfiel. Dieses Verfahren hält das Gericht nicht für rechtmäßig. Mehrere Landwirte, die jeweils einen Teil eine Feldblocks bewirtschaften, sind nicht Gesamtgläubiger der Betriebsprämie, die für diesen Feldblock zu gewähren ist; sie sitzen nicht "in einem Boot", sondern jeder dieser Betriebsinhaber hat Anspruch darauf, die Betriebsprämie zu erhalten, die dem von ihm bewirtschafteten Teil dieses Feldblocks entspricht. Wenn es zutrifft, dass - wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - es eine verlässliche Messmethode zur quadratmetergenauen Feststellung des vom Kläger bewirtschafteten Teil dieses Feldblocks nicht gibt, so hat die Beklagte zu versuchen, auf andere Weise zu ermitteln, welcher der auf dem Feldblock wirtschaftenden Landwirte seine Fläche tatsächlich überbeantragt hat. Insoweit bietet es sich an, einen Blick auf die Größe der Flurstücke zu werfen, die gemeinsam den Feldblock bilden und die in vergangenen Jahren Grundlage für die Prämiengewährung waren. Denkbar ist auch eine Vor-Ort-Kontrolle unter Beteiligung aller betroffenen Landwirte. Erst wenn alle zumutbaren Versuche scheitern, denjenigen Betriebsinhaber zu ermitteln, der seine Fläche überbeantragt hat, darf eine proportionale Kürzung erfolgen (falls nicht die Toleranzregelung des Artikel 30 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) 796/2004 angewandt wird). Derartige Versuche hat die Beklagte hier offenbar nicht unternommen.
Die Beklagte muss nicht prozessleitend verpflichtet werden, Ermittlungen durchzuführen, wie sie im vorliegenden Absatz beschrieben werden, weil der angefochtene Bescheid einen weiteren Rechtsfehler aufweist. Die Beklagte hat nämlich der Berechnung der Betriebsprämie für das Jahr 2005 im Hinblick auf den Schlag Nr. 13 des Klägers nicht die Flächengröße zugrunde gelegt, für die sie dem Kläger durch Bescheid vom 07.04.2006 Zahlungsansprüche zugewiesen hat. Der Bescheid über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen stellt jedoch im Hinblick auf die für die Jahre 2005 bis 2013 gewährende Betriebsprämie einen Grundlagenbescheid dar, wie die Beklagte in dem Bescheid vom 31.05.2006 auch selbst ausführt. Das gilt uneingeschränkt für die das Jahr 2005 zu gewährende Betriebsprämie, weil Änderungen in der Betriebsführung insoweit nicht stattgefunden haben können. Ohne eine entsprechende Änderung des Bescheides über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen war die Beklagte mithin nicht berechtigt, dem Bescheid über die Bewilligung der Betriebsprämie eine veränderte Parzellengröße zugrunde zu legen. Sollte es sich als zutreffend erweisen, dass der Schlag Nr. 13 tatsächlich nur 0,78 ha groß ist (was - wie ausgeführt - bisher nicht bewiesen ist), so muss die Beklagte zunächst den Bescheid über die Zuweisung der Zahlungsansprüche entsprechend ändern, bevor sie eine Betriebsprämie in verringerter Höhe bewilligen darf. Ihr Hinweis auf Artikel 73a Abs. 2b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verfängt insoweit nicht. Absatz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Wert von Zahlungsansprüchen entsprechend angepasst wird, wenn, nachdem Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt wird, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist. Dies hat nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht durch Verwaltungsakt zu erfolgen, mit dem die Bestandskraft des früheren Verwaltungsaktes, mit dem Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, durchbrochen wird. Ob dabei unter Umständen Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen sind (vgl. § 48 Abs. 2 VwVfG) mag dahinstehen; die Beklagte hat jedenfalls einen Verwaltungsakt, mit dem die dem Kläger gewährten Zahlungsansprüche angepasst werden, nicht erlassen. Nachdem durch die Verordnung (EG) Nr. 1550/2007 vom 20.12.2007 (Amtsblatt der Europäischen Union L 337/79) eingefügten Absatz 2b können die Mitgliedstaaten von der Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche absehen, wenn der dem Betriebsinhaber zu Unrecht zugewiesene Gesamtbetrag 50,00 € oder weniger beträgt. Verhält sich eine nationale Behörde so, so bedeutet das - entgegen der Auffassung der Beklagten - jedoch nicht, dass ohne Anpassung der Zahlungsansprüche eine verringerte Betriebsprämie bewilligt werden könnte; vielmehr ist dem betreffenden Landwirt im Rahmen dieser Bagatellregelung auch die zu Unrecht gewährte Betriebsprämie zu belassen bzw. zukünftig in dieser Höhe zuzuweisen. Eine Abkehr von der strengen Akzessorietät zwischen Zahlungsanspruch und Betriebsprämie kann in der genannten Bagatellregelung nicht gesehen werden; ihr Zweck besteht ausschließlich in einer Verwaltungsvereinfachung (vgl. den Erwägungsgrund Nr. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1550/2007), die nur erreicht wird, wenn derartige Fälle überhaupt nicht wieder aufgegriffen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.