Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 13.08.2008, Az.: 1 B 202/08
Teilnahme am Straßenverkehr durch alkoholisierten Radfahrer; Alkoholmissbrauch; Blutalkoholkonzentration; Kraftfahreignung; Radfahrer; Straßenverkehr
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 13.08.2008
- Aktenzeichen
- 1 B 202/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 45341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2008:0813.1B202.08.0A
Rechtsgrundlagen
- Anl 4 Nr. 8 FeV
- § 13a Nr. 2 c FeV
- § 46 I 1 FeV
- § 46 III FeV
- § 3 I 1 STVG
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird (wie BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32/07 -)
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat ausgeführt, der Antragsteller sei nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 14.05.2008 derzeit nicht geeignet, am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen teilzunehmen. Es liege im besonderen öffentlichen Interesse, ihm das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr sofort zu untersagen, um eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu vermeiden. Diese Formulierungen gehen über formelhafte Wendungen hinaus und lassen in hinreichender Weise erkennen, warum der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers eingeräumt hat, seine Fahrerlaubnis zunächst zu behalten.
Die in materiell-rechtlicher Hinsicht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung verschont zu bleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Fachsenats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung wendet, in aller Regel der Erfolg zu versagen, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt, dass der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.5.1995 - 12 M 2648/95 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 3.6.1993 - 12 M 2023/93 -).
Die angefochtene Entziehungsverfügung vom 16.06.2008 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Ist die Frage der Eignung nicht sicher zu beurteilen, so bietet § 46 Abs. 3 FeV die Rechtsgrundlage zur Durchführung von Maßnahmen zur Aufklärung: die Norm erklärt die §§ 11 bis 14 FeV für entsprechend anwendbar, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift setzt nach ihrem klaren Wortlaut nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges, sondern lediglich eines Fahrzeugs - und damit auch eines Fahrrads - unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus ( BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32/07 -, juris).
Der Antragsteller hat am 02.10.2007 um 23.20 Uhr mit einem Blutalkoholgehalt von 1,97 g ‰ ein Fahrrad im öffentlichen Verkehrsraum geführt, so dass der Antragsgegner ihn zu Recht dazu verpflichtet hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Unerheblich ist, dass ihm die Blutprobe erst am 03.10.2007 um 0.05 Uhr entnommen worden und nicht bekannt ist, wie hoch die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit war. Maßgeblich ist vielmehr, dass im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt bereits eine Alkoholmenge in seinem Körper vorhanden war, die später den durch die Blutprobe nachgewiesenen, deutlich über 1,6 g ‰ liegenden Wert erreichte (vgl. insoweit Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 316 StGB Rn. 6 und 12, sowie den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2008, a.a.O., zugrunde liegenden, vergleichbaren Tatbestand).
Nach dem Ergebnis des im Medizinisch-Psychologischen Institut des TÜV Nord unter dem 14.05.2008 erstellten Gutachtens war die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 FeV i.V.m. Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung gerechtfertigt. In Nr. 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung werden Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit als die Fahreignung ausschließende Krankheiten und Mängel benannt. Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 8.1 dann anzunehmen, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Aus Nr. 8.2 ergibt sich, dass Eignung oder bedingte Eignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder bejaht werden können, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Der Antragsgegner konnte auf der Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord davon ausgehen, dass der Antragsteller im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht hinreichend sicher zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen konnte.
Eine Überprüfung der Kraftfahreignung unter Heranziehung von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung setzt nicht voraus, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer Trunkenheitsfahrt gerade mit einem Kraftfahrzeug gekommen ist. Die der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang obliegende Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist eine Prognose. Die auf § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis dient nicht - repressiv - der Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können. Deshalb ist die in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung enthaltene Definition (vgl. BR-Drucks. 443/98 S. 260) sinngemäß dahingehend zu ergänzen, dass Alkoholmissbrauch vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Dieser Blickwinkel ist auch dem medizinisch-psychologischen Gutachten zugrunde zu legen, das nach § 13 FeV beizubringen ist (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008, a.a.O.).
Wie § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zweifelsfrei zu entnehmen ist, begründet nach der Wertung des Verordnungsgebers auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,6 g ‰ Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen. Dies beruht darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 g ‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet. Zur Begründung der geltenden Fassung des § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat der Bundesrat (BR-Drucks. 443/98 <Beschluss> S. 6) u.a. ausgeführt:
"Nach einhelliger Auffassung in Wissenschaft und Literatur entspricht die bisher in der Fußnote 7 der Anlage 1 der Eignungsrichtlinien zu § 12 StVZO enthaltene Differenzierung, eine MPU bei einer BAK von 2,0 Promille oder mehr bzw. bei einer BAK von 1,6 bis 1,99 Promille und zusätzlichen Anhaltspunkten anzuordnen, nicht mehr dem aktuellen Forschungsstand. Vielmehr ist davon auszugehen, dass alkoholauffällige Kraftfahrer bereits mit einer BAK von 1,6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen. Da diese Personen doppelt so häufig rückfällig werden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen, ist das Erfordernis zusätzlicher Verdachtsmomente nicht mehr vertretbar."
Dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefährdungspotenzial einhergeht, bestätigen auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008, a.a.O., sowie Urteil vom 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, 252[BVerwG 27.09.1995 - 11 C 34/94] ). In ihrer Nr. 3.11 befassen sich diese Leitlinien mit Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit als Mängeln, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Danach ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos gerechtfertigt, wenn bei Kraftfahrern im Straßenverkehr Werte um oder über 1,5 g ‰ angetroffen werden. Bei solchen Menschen pflege in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge. Häufiger Alkoholkonsum führe zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos.
Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich bei hoher Blutalkoholkonzentration mit einem Fahrrad am Straßenverkehr beteilige und damit eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB begehe, sei in der Regel bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte (Urteil vom 21.05.2008, a.a.O.; Beschluss vom 09.09.1996 - 11 B 61.96 -, juris; Urteil vom 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, a.a.O.S. 253; Beschluss vom 24.01.1989 - 7 B 9.89 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 85).
Hiervon ausgehend ist die Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholmissbrauchs zu verneinen, wenn nach dem Ergebnis des gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachtens unter Bewertung der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und ihrer Begleitumstände sowie des bisherigen und zu erwartenden Umgangs des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Das von zwei Gutachterinnen des TÜV Nord - einer Ärztin und einer Diplom-Psychologin - unter dem 14.05.2008 erstellte Gutachten trägt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Entscheidung wegen künftig zu befürchtenden Alkoholmissbrauchs im Sinne von Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen war.
Das Gutachten geht in seinen "Anmerkungen zum Untersuchungsanlass" davon aus, dass Blutalkoholkonzentrationen über 1,3 g ‰ mit Angaben, die auf einen Konsum im normalen Rahmen schließen ließen, kaum noch zu vereinbaren seien. Blutalkoholkonzentrationen (jedenfalls) ab 1,6 g ‰ setzten eine durch den regelmäßigen Konsum größerer Mengen Alkohols erworbene überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung voraus. Der regelmäßige Alkoholkonsum von Personen, die in der Lage seien, derartige Blutalkoholkonzentrationen aufzubauen, liege deutlich über dem Durchschnitt der Alkohol trinkenden Bevölkerung. Diese Ausführungen entsprechen der oben dargestellten herrschenden Auffassung zum Zusammenhang von Blutalkoholkonzentration und Trinkverhalten und sind nicht zu beanstanden. Bei der Befragung zu seinen bisherigen Trinkgewohnheiten gab der Antragsteller an, er habe "0-1x/Woche" zwei Flaschen Bier à 0,3 l sowie zweimal jährlich (zuletzt Silvester 2007) acht bis neun Flaschen Bier à 0,3 l und ein Glas Sekt getrunken. Er trinke selten etwas, "beim Kegeln mal ein, zwei Bier, aber auch nicht immer". Am fraglichen Abend habe er etwa sieben bis acht Bier à 0,3 l getrunken; genau wisse er das nicht mehr. Andere alkoholische Getränke habe er nicht konsumiert. Nach der Trunkenheitsfahrt habe er zwei Wochen lang nichts getrunken und sodann seinen Alkoholkonsum wie zuvor fortgesetzt. Die Gutachterinnen haben diese Angaben des Antragstellers als unrealistisch und verharmlosend bewertet. Sie führen in ihrem Gutachten aus, der beim Antragsteller vorgefundene hohe Promillewert könne von Personen, die kontrolliert Alkohol trinken, nicht erreicht werden. Auch der Umstand, dass er in der Lage gewesen sei, in dieser Verfassung ein Fahrzeug zu führen, spreche für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung. Die Angaben des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsumverhalten im Vorfeld der Trunkenheitsfahrt seien nicht geeignet, die hohe Trinkfestigkeit und die hohe Promillezahl zu erklären. Obwohl ihm dies vorgehalten worden sei, sei er bei seinen Angaben geblieben. Dies spreche dafür, dass ihm die Bedeutung seiner Alkoholkonsumgewohnheiten noch nicht hinreichend bewusst geworden sei, und deute auf eine ungewöhnlich verfestigte Abwehrhaltung hin, die für Personen mit ausgeprägten Alkoholproblemen typisch sei. Der Antragsteller habe die Problematik noch nicht aufgearbeitet, so dass seine Neigung zu einem übermäßigen Alkoholkonsum und damit zu erneuten Kontrollverlusten nicht eingedämmt sei. Es sei daher zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.
Die Wertungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Sie werden nicht dadurch infrage gestellt, dass körperliche Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch bei dem Antragsteller nicht vorgefunden wurden. Dieser Umstand deutet auf eine gute körperliche Konstitution hin, ändert jedoch nichts daran, dass angesichts der hohen Blutalkoholkonzentration nach den oben dargestellten Erkenntnissen von einer Alkoholgewöhnung auszugehen ist, die sich mit den Angaben des Antragstellers zu seinem Trinkverhalten nicht in Einklang bringen lässt. Das Gutachten geht entgegen der Annahme des Antragstellers auch nicht deshalb von falschen Voraussetzungen aus, weil dort ausgeführt wird, er sei in der Lage gewesen, im Zustand erheblicher Alkoholisierung ein Fahrzeug zu führen, denn genau dies hat der Antragsteller getan. Dass er dabei eine erhebliche Unsicherheit gezeigt hat, ist bei einem Blutalkoholholgehalt von nahezu 2,0 g ‰ nicht erstaunlich und nicht geeignet, Zweifel an den im Gutachten getroffenen Feststellungen zu wecken. Gleiches gilt für die nachfolgend beim Antragsteller beobachteten Ausfallerscheinungen, die neben dem hohen Alkoholpegel auch durch hinzutretende Müdigkeit hervorgerufen worden sein dürften.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525). Danach ist für den Streit um die dem Antragsteller (u.a.) entzogene Fahrerlaubnis der Klasse C der eineinhalbfache Auffangwert (52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen, der im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens auf 3 750,00 Euro halbiert wird.