Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 27.08.2008, Az.: 1 A 78/08
Nachweis über einen regelmäßigen und während einer gesamten Schullaufbahn kontinuierlichen Schulbesuch als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis bei Straftaten eines getrennt lebenden Ehemanns bzw. Vaters
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 27.08.2008
- Aktenzeichen
- 1 A 78/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 22323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2008:0827.1A78.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 104a Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 AufenthG
- § 104a Abs. 3 S. 1 AufenthG
- Art. 8 EMRK
- Art. 6 GG
Fundstelle
- SchuR 2009, 57-58
Amtlicher Leitsatz
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG setzt den Nachweis über den regelmäßigen Schulbesuch nicht nur in einem Schuljahr sondern kontinuierlich während der Schullaufbahn voraus.
Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis bei Straftaten des getrennt lebenden Ehemanns/Vaters.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Sie sind serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo. Die Klägerin zu 1. reiste mit ihrem Ehemann nach eigenen Angaben im Jahr 1992 in das Bundesgebiet ein. Die Kläger zu 2. bis 6. sind in der Bundesrepublik geboren. Seit ihrer Einreise werden die Kläger geduldet.
Mit Bescheid vom 10.11.1997 forderte die Beklagte die Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihnen die Abschiebung an. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Am 27.11.2007 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a AufenthG.
Vorsorglich trugen sie vor, dass sie von ihrem Ehemann bzw. Vater dauernd getrennt lebten.
Aufgrund einer derzeit noch nicht bestehenden anderen adäquaten Unterkunft würde er allerdings in der gemeinsamen Wohnung das ursprüngliche Wohnzimmer allein bewohnen. Dem Antrag wurden aktuelle Schulzeugnisse beigefügt.
Mit Bescheid vom 07.02.2008, zugestellt am 15.02.2008, lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ab, dass der tatsächliche Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder nicht nachgewiesen sei. Gegen den Ehemann der Klägerin zu 1. seien mehrfach Bußgelder wegen Verletzung der Schulpflicht festgesetzt worden. Das letzte Bußgeld sei im Januar 2007 erhoben worden. Darüber hinaus habe der Kläger zu 6. trotz Aufforderung weder einen Sprachförderkurs absolviert, noch sei er zur schulärztlichen Untersuchung erschienen. Weder der Ehemann bzw. Vater der Kläger noch die Klägerin zu 1. seien gewillt Integrationsleistungen zu erbringen. Darüber hinaus sei der Ehemann der Klägerin zu 1. wegen diverser Straftaten verurteilt worden. Den Klägern sei das strafrechtliche Verhalten zuzurechnen. Die von der Klägerin zu 1. behauptete Trennung sei tatsächlich nicht erfolgt.
Am 12.03.2008 haben die Kläger fristgerechte Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, eine häusliche Gemeinschaft der Kläger mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. Vater der übrigen Kläger bestehe nicht, weil er sich seit Februar 2008 von ihnen getrennt habe. Er habe zwischenzeitlich eine eigene Wohnung gefunden. Die Kläger zu 2. bis 6. würden auch ihrer Schulpflicht nachkommen. Die Klägerin zu 1. verfüge darüber hinaus über die notwendigen Deutschkenntnisse.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2008 zu verpflichten, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a AufenthG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihren ablehnenden Bescheid. Darüber hinaus trägt sie vor, die Kläger zu 2., 3. und 6. hätten wiederholt langfristig in der Schule gefehlt. Der Kläger zu 2. habe im Schuljahr 2007/2008 bisher insgesamt 26 Tage nicht am Unterricht teilgenommen. Er störe den Unterricht und provoziere andere Schüler. Es sei bereits zu Gewalttaten gekommen. Der Kläger zu 3. habe in diesem Schuljahr bereits 23 Tage gefehlt. Sein Verhalten gegenüber Mitschülern und Erwachsenen sei respekt- und distanzlos und habe wiederholt zu Ordnungsmaßnahmen geführt. Er sei bereits viermal vom Unterricht ausgeschlossen worden. Im Herbst 2006 sei eine Erziehungsbeistandschaft eingerichtet worden. Außerdem sei er bereits durch Straftaten aufgefallen. Am 19.02.2008 sei gegen ihn Anklage wegen gemeinschaftlichen Diebstahls erhoben worden. Auch der Kläger zu 6. nehme nur unregelmäßig am Unterricht teil. Fördermaßnahmen hätten nicht eingeleitet werden können, da er sie ablehne und auch seine Eltern sich nicht darum kümmerten. Nachbarn der Kläger hätten sich des Öfteren über deren Verhalten beschwert.
Der Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. Vater der übrigen Kläger ist mit Bescheid der Beklagten vom 29.04.2003 wegen zahlreicher Straftaten (der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 12.02.2008 enthält 16 Eintragungen) ausgewiesen worden. Die gegen die Ausweisungsentscheidung erhobene Klage ist mit Urteil vom 27.08.2008 abgewiesen worden.
Die Klägerin zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung zu ihren Deutschkenntnissen und zur häuslichen Situation befragt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte in dem Verfahren des Ehemanns bzw. Vaters, 1 A 31/06, sowie dessen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit die Parteien wechselseitig die verspätete Vorlage von Unterlagen rügen, berücksichtigt sie das Gericht trotz der unter Verletzung gegen die vom Gericht gesetzte Frist nach § 87 b Abs. 1 und 2 VwGO erfolgten Vorlage. Das Vorbringen wird nicht zurückgewiesen, weil weder die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten Zeugnisse noch die von der Beklagten übersandten Anhörungsbögen über die Schulsituation der Kläger zu 2. bis 6. sowie die Erklärungen über das Verhalten der Kläger gegenüber Nachbarn bzw. Vermieter den Rechtsstreit verzögert haben (§ 87 b Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG (Altfallregelung).
Zwar erfüllen die Kläger die zeitlichen Voraussetzungen der Altfallregelung und die Klägerin zu 1. verfügt über die notwendigen hinreichenden mündlichen Deutschkenntnisse, aber es ist kein ausreichender Nachweis über den tatsächlichen Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder erfolgt.
Darüber hinaus stehen die Straftaten des Ehemannes/Vaters der Kläger der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen (§ 104 a Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
Nach § 104 a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich, dass der Ausländer über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Dieser ist wie folgt definiert:
"Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z.B. Informationen zur Person und Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die einfache Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben."
(vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 104 a Rn.32).
Wie sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, erfüllt die Klägerin zu 1. diese Mindestanforderungen gerade noch. Sie konnte ihre häusliche Umgebung und ihren Alltag in einfachen deutschen Worten und Sätzen verständlich beschreiben.
Die Kläger haben aber nicht nach § 104 a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG den tatsächlichen Schulbesuch nachgewiesen. Danach reicht es nicht aus, dass der Schulbesuch allein im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachgewiesen ist. Vielmehr muss der Schulbesuch für den gesamten Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende des schulpflichtigen Alters durch Zeugnisvorlage oder Bescheinigungen der Schulen belegt werden, weil nur der dauerhafte regelmäßige Schulbesuch zu einer Integration führt. Sinn und Zweck des § 104 a AufenthG ist es nämlich gerade eine angemessene Lösung für diejenigen Ausländer zu schaffen, die sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik integriert haben. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Schulbescheinigungen nehmen die Kläger zu 2., 3. und 6. nicht regelmäßig am Unterricht teil. Der Kläger zu 2. hat im Schuljahr 2007/2008 28 Tage, davon 8 unentschuldigt, gefehlt. Im Schuljahr 2006/2007 betrugen die Fehltage 15 (davon 5 unentschuldigt). Gegen ihn sind bereits in der Vergangenheit zwei Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht eingeleitet worden.
Ausweislich des Zeugnisses entspricht sein Sozialverhalten den Erwartungen nur mit Einschränkungen. Es ist bereits des Öfteren zu Gewalttätigkeiten, auch Diebstählen, gekommen.
Gegen ihn ist eine Ordnungsmaßnahme eingeleitet worden. Der Kläger zu 3. hat insgesamt 41 Tage, davon 7 Tage unentschuldigt, am Unterricht im Schuljahr 2007/2008 gefehlt. Im letzten Schuljahr betrugen die Fehltage 49 (davon 10 unentschuldigt). Gegen ihn sind in den letzten beiden Schuljahren fünf Ordnungsmaßnahmen erfolgt. Er ist viermal vom Unterricht ausgeschlossen worden. Außerdem ist gegen ihn Anklage wegen gemeinschaftlichen Diebstahls erhoben worden.
Ausweislich des aktuellen Zeugnisses entspricht sein Sozialverhalten nicht den Erwartungen. Der Kläger zu 6. fehlte an insgesamt 44 Tagen, davon 1 Tag unentschuldigt. An empfohlenen Sprachförderkursen und Hausaufgabenhilfe hat er nicht teilgenommen, weil keine Unterstützung durch die Eltern erfolgte. Allein in den letzten beiden Schuljahren haben die Kläger nicht regelmäßig am Unterricht teilgenommen. Ausweislich der insgesamt 6 Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Schulpflicht, hat auch in der Vergangenheit kein regelmäßiger Schulbesuch stattgefunden. Im Übrigen haben die Kläger Zeugnisse bzw. Schulbescheinigungen nur sehr bruchstückhaft vorgelegt. Ein lückenloser Nachweis über den tatsächlichen Schulbesuch erfolgte nicht. Dagegen spricht auch nicht, dass ausweislich der aktuellen Zeugnisse bei zwei Kindern geringere Fehlzeiten vorliegen, denn die Familie ist insgesamt zu betrachten. Im Übrigen ist der regelmäßige Schulbesuch der Normalfall und stellt keine Besonderheit dar.
Soweit die vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (vorl. Nds. VV-AufenthG; veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration) vom 31.07.2008 ein unentschuldigtes Fehlen von einem Drittel der Unterrichtstage fordert (Nr. 104 a 1.1.6.1), führt dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Bewertung. Zum einen handelt des sich um eine Verwaltungsvorschrift, die das Gericht nicht bindet. Außerdem stellt die Vorschrift allein auf ein Schulhalbjahr ab. Hier liegt aber ein kontinuierliches Fehlen in der Schule während der gesamten Schullaufbahn der Kläger vor. Das Abstellen allein auf ein Schuljahr wird, wie bereits ausgeführt, dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Soweit die Klägerin vorträgt, das häufige Fehlen gehe auf Krankheiten und eine gegenseitige Ansteckung der Kinder zurück und sei jeweils entschuldigt worden, hat das Gericht angesichts des von der Klägerin zu 1. und ihrem Ehemann gezeigten Desinteresses an angebotenen Fördermaßnahmen für die Kinder, Zweifel an dieser Aussage. Nachweise für ihr Vorbringen hat die Klägerin nicht vorgelegt. Nach alledem ist den Klägern der Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs nicht gelungen.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert darüber hinaus an § 104 a Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. Vater der übrigen Kläger ist wegen zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen, die die Grenze von bis zu 50 Tagessätzen bzw. bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz begangen wurden, deutlich übersteigen, ausgewiesen worden. Diese Straftaten haben sich die Kläger nach § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG zurechnen zu lassen. Nach der Überzeugung des Gerichts leben sie nämlich mit dem Ehemann/Vater in einer häuslichen Lebensgemeinschaft. Das Gericht hat ganz erhebliche Zweifel an der vorgetragenen Trennung der Eheleute B.. Ein wichtiges Indiz ist, dass der Ehemann in der gemeinsamen Wohnung lebt. Die Klägerin zu 1. hat bei der Beantragung ihrer Aufenthaltserlaubnis vorgetragen, dass sie und ihr Mann sich im August 2006 getrennt hätten. Das es dem Ehemann in den folgenden zwei Jahren nicht gelungen sein will, eine eigene Unterkunft zu finden, erscheint dem Gericht nicht glaubhaft. Außerdem hat der Ehemann noch am 15.09.2006 eine gemeinsame Wohnung für die Familie neu angemietet, obwohl sich die Eheleute zu diesem Zeitpunkt laut Angaben der Klägerin zu 1. bereits entschlossen hatten, sich zu trennen. Sowohl die Klägerin, als auch ihr Ehemann haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich Herr B. zeitweise um die Kinder kümmere, sie beispielsweise in die Schule bringe, und auch Einkaufen gehe. Soweit Herr B. angab, die Einrichtung der Wohnung insbesondere die Küche, nicht zu nutzen, weil er nur sehr wenig brauche, überzeugt dies nicht.
Außerdem hat Herr B. im September 2007 bei der Ausländerbehörde wegen der Erneuerung der Duldung für sich und seine Familie vorgesprochen. All dies zeigt nach Überzeugung des Gerichts, dass er am Familienleben beteiligt ist und mit seiner Familie eine häusliche Gemeinschaft bildet.
Weder das nunmehr anhängige Scheidungsverfahren, noch das Vorbringen, dass die Kläger und der Ehemann/Vater getrennt ausgezahlte öffentliche Leistungen erhielten, vermögen an dieser Überzeugung etwas zu ändern. Bestätigt fühlt sich das Gericht vielmehr in dem unterschiedlichen Vorbringen der Kläger in diesem Verfahren und in dem Verfahren von Herrn B. (1 A 31/06). Hier berufen sich die Kläger auf eine Trennung, weil es ihnen nützt; Herr B. beruft sich in seinem Verfahren auf eine "familienbezogene Betrachtung" und ein Abschiebungshindernis nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, weil es in seinem Verfahren vorteilhaft ist. Beides Vorbringen steht im Widerspruch und unter Berücksichtigung der genannten anderen Aspekte führt es dazu, dass das Gericht das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft annimmt.
Die Vorschrift des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Gesetzgeber hat mit der Altfallregelung aus humanitären Gründen langjährig zumeist ohne Aufenthaltstitel in Deutschland lebenden Ausländern eine Vergünstigung eingeräumt, zu der er verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war. Ihm ist daher bei der Regelung der Voraussetzungen ein weiter Gestaltungszeitraum zuzubilligen, der seine Grenzen lediglich im Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) findet. Der Bestimmung des § 104 a Abs. 3 AufenthG liegen ausreichende sachliche Erwägungen zugrunde. Die Zurechnungsregelung berücksichtigt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/5065 S. 202), dass Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen, ein negativer Einfluss auf die übrigen in häuslicher Lebensgemeinschaft lebenden Familienmitglieder nicht auszuschließen ist und die bei Straffälligkeit von Kindern denkbare Verletzung von Aufsichtsund Erziehungspflichten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass andernfalls im Hinblick auf Art. 6 GG häufig auch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des an sich nach § 104 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ausgeschlossenen Ausländers entstehen würde; die Vorschrift also teilweise leer laufen würde (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 21.05.2008, 11 A 485/06 m. w .N., [...]).
Von der Anwendung des § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist auch nicht nach Abs. 3 Satz 2 abzusehen, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte nicht erforderlich ist, der Klägerin zu 1. den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Begünstigte bereits Integrationsleistungen erbracht hat und eine günstige Zukunftsprognose insbesondere im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhaltes erstellt werden kann (s. vorl. Nds. VV-AufenthG, Nr. 104 a 3.2.2). Trotz ihres Aufenthalts von nahezu 16 Jahren ist die Klägerin zu 1. lediglich in der Lage sich in einfachsten Worten und Sätzen auf Deutsch zu verständigen. Größere Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen und damit der Willen zu einer Eingliederung in die Gesellschaft, sind nicht erkennbar. Auch hat die Klägerin, wie bereits ausgeführt, nicht für einen regelmäßigen Schulbesuch ihre Kinder gesorgt. Vielmehr sind zahlreiche Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Schulpflicht eingeleitet worden. Angebotene Hilfeleistungen, um die Integration ihrer Kinder zu verbessern, hat sie ebenfalls nicht in Anspruch genommen. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass die Klägerin an eine Eingliederung kein erhöhtes Interesse hatte. Für das Gericht sind deshalb Integrationsleistungen der Klägerin zu 1. nicht erkennbar und ein besonderer Härtefall liegt nicht vor.
Insgesamt war deshalb die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.