Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 27.04.2015, Az.: 2 A 1282/12
Altenteiler; Außenbereich; Betriebseigenschaft; Einzelunternehmen; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Landwirtschaftlicher Betrieb
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 27.04.2015
- Aktenzeichen
- 2 A 1282/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 45109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB
- § 75 BauO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Werden zwei rechtlich in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und ein Einzelunternehmen aufgespaltene landwirtschaftliche Betriebe von derselben Person betrieben und besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen, so sind sie bei der Frage der Betriebseigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als ein einheitlicher Betrieb anzusehen, dem das Altenteilerhaus dienen muss.
2. Der Umstand, dass die avisierte Hofnachfolgerin über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt, führt nicht zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit ihrer Übernahmeabsicht, wenn weitere Faktoren für deren Vorhandensein sprechen. Auch die durch das Aufwachsen in unmittelbarer Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb und die Mithilfe gewonnene Erfahrung reicht aus, um von einem ernsthaften Willen zur Übernahme und Weiterführung des Betriebes auszugehen.
3. Der Umstand, dass der künftige Altenteiler das Einzelunternehmen bereits im Laufe des Genehmigungsverfahrens für das Altenteilerhaus an die Hofnachfolgerin verpachtet hat, macht dieses nicht zu einem - infolge einer Änderung des Baugesetzbuches seit dem 01.01.1998 nicht mehr privilegierten - nachgezogenen Altenteilerhaus.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erteilung der Genehmigung für den Bau eines Altenteilerhauses samt Garage und Geräteraum.
Der Kläger war zum Antragszeitpunkt Vollerwerbslandwirt; er führte einen landwirtschaftlichen Betrieb unter der Adresse D. Straße 9 in Lage. Der Betrieb ist in zwei Betriebsteile aufgespalten; zum einen handelt es sich um das Einzelunternehmen „E. F.“, zum anderen handelt es sich um die „F. GbR“, deren Gesellschafter der Kläger und seine Ehefrau sowie seit dem 25.11.2014 auch seine Tochter sind. Dabei werden die Ergebnisse der Geschäftsjahre zu jeweils 30 % auf den Kläger und seine Ehefrau und zu 40 % auf die Tochter verteilt (vgl. § 8 des „Vertrages über die Aufnahme einer Gesellschafterin unter Änderung des Gesellschaftsvertrages“ vom 25.11.2014, Bl. 60 ff der GA). Das Einzelunternehmen ist seit dem 25.11.2014 (vgl. den Pachtvertrag Bl. 56 ff. der GA) an die Tochter des Klägers, Frau G. F., verpachtet. Seither bezieht der Kläger eine Altersrente, bewirtschaftet den Betrieb jedoch weiter, während seine Tochter einer Vollbeschäftigung als Hauswirtschafterin nachgeht. Das Einzelunternehmen „E. F.“ verfügt (Stand 2010) über eine im Eigentum des Klägers stehende Betriebsfläche von ca. 10 ha sowie über weitere Pachtflächen von ca. 7,7 ha. Nach den Angaben des Klägers werden 17 Kühe und 60 Rinder gehalten. Die „F. GbR“ verfügt (Stand 2010) über eine in ihrem Eigentum stehende Betriebsfläche von 7,7 ha sowie über Pachtflächen von 5,15 ha. Sie hält 57 Bullen. Die „F. GbR“ pachtet die für ihren Betrieb notwendigen Maschinen und Gebäude vom Einzelbetrieb „E. F.“, der die landwirtschaftlichen Nutzflächen der GbR teilweise für diese bewirtschaftet (vgl. § 1 des Pachtvertrages vom 25.11.2014, Bl. 56 ff. der GA). Der Einzelbetrieb „E. F.“ erzielte im Wirtschaftsjahr 2010/2011 ausweislich der Einnahme-Überschussrechnungen der Landwirtschaftlichen Buchstelle Gewinne in Höhe von 30.788 €; die „F. GbR“ erzielte in diesem Zeitraum Gewinne in Höhe von 20.868,46 €. Ausweislich der Einkommensteuererklärungen aus den Jahren 2006 bis 2009 erzielte das Einzelunternehmen im Jahre 2007 zu versteuernde Einkünfte in Höhe von 4.335,- €, im Jahre 2008 in Höhe von 6.727,- € und im Jahre 2009 in Höhe von 6.581,- €, so dass im Durchschnitt in diesem Zeitraum Einkünfte in Höhe von 5.881,- € erzielt wurden. Der Kläger legte im gerichtlichen Verfahren zudem eine Einnahmen-Überschussrechnung für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 30.06.2014 vor. In diesem Zeitraum erzielte das Einzelunternehmen einen Gewinn in Höhe von 14.630,27 € (vgl. Bl. 75 der GA); die „F. GbR“ erzielte einen Gewinn in Höhe von 31.564,39 € (vgl. Bl. 68 der GA).
Unter dem 25.06.2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Altenteilerhauses auf seinem Betriebsgrundstück (Gemarkung Lage, Flur 9, Flurstück 153/3). Auf Nachfrage des Beklagten teilte er dabei mit, dass das Wohnhaus für das Einzelunternehmen „E. F.“ gebaut werden solle. Es solle zunächst von seiner im Jahre 1982 geborenen Tochter G. F. bezogen werden, die Hauswirtschafterin sei und den Hof in Zukunft übernehmen wolle. Nach der Übernahme werde die Tochter, die derzeit mit den Eltern gemeinsam in deren Wohnung lebe, ihre Wohnung im vorhandenen Wohnhaus behalten und einrichten, während er mit seiner Ehefrau in das Altenteilerhaus übersiedeln werde. Sein Sohn bewohne eine eigene Wohnung im Obergeschoss des vorhandenen Wohnhauses.
Mit Bescheid vom 30.06.2011 lehnte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB würden durch das Vorhaben nicht erfüllt. Das geplante Wohnhaus diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb, so dass seine Errichtung unzulässig sei. Ein landwirtschaftlicher Betrieb liege nur dann vor, wenn der Betrieb auf die Erzeugung land- und forstwirtschaftlicher Produkte nicht unerheblichen Ausmaßes gerichtet sei. Ein Altenteilerhaus sei für einen landwirtschaftlichen Betrieb nur dann genehmigungsfähig, wenn es sich bei dem Betrieb um ein auf Dauer gedachtes und auch für die Zukunft lebensfähiges Unternehmen handle. Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzten ein Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung voraus; der Betrieb müsse auf eine lange, in der Regel für mehrere Generationen bemessene Dauer angelegt sein. Aus einer fachlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Weser-Ems in Neuenhaus vom 01.10.2010 gehe hervor, dass es sich bei dem Einzelunternehmen „E. F.“ nicht mehr um ein auf Dauer gedachtes und lebensfähiges Unternehmen handle. Die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes liege angesichts der zur Verfügung stehenden Betriebs- und Pachtflächen, des derzeitigen Viehbestandes und des sich aus den vorgelegten Einkommensteuererklärungen ergebenden Durchschnittseinkommens nicht mehr vor. Für die Hofnachfolger ergäben sich unter diesen Gegebenheiten aus dem landwirtschaftlichen Betrieb keine Einkommensperspektiven, die ein ausreichendes Familieneinkommen ohne eine berufliche Tätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes sicherstellen würden. Auch eine Zulassung des Vorhabens auf Grundlage des § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB scheide aus, da eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch die Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten sei. Mit der Genehmigung sei zudem eine nicht übersehbare Vorbildwirkung verbunden.
Am 29.07.2011 legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte aus, dass an der Dauerhaftigkeit seines landwirtschaftlichen Betriebes keine Bedenken beständen. Hinsichtlich der Nachhaltigkeit sei die Gewinnerzielung keine Voraussetzung, sondern allenfalls Indiz für die Betriebseigenschaft. Sein Betrieb sei auf Gewinnerzielung ausgerichtet und erziele auch erhebliche Gewinne. In den übermittelten Einkommensbescheiden seien Gewinneinkünfte ausgewiesen worden, die im pauschalen Verfahren nach § 13a EStG berechnet worden seien. Dabei handle es sich nicht um der Realität entsprechende Ergebnisse. Die Einnahme-Überschussrechnungen der Landwirtschaftlichen Buchstelle für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 bestätigten dies. Auch die Einkünfte der „F. GbR“ seien zu berücksichtigen, da diese weder Maschinen noch Gebäude besitze, sondern alle notwendigen Gebäude und Flächen vom Betrieb „E. F.“ pachte. Die Aufteilung sei aus steuerlichen Gründen erfolgt. Eine vom Beklagten eingeholte weitere Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zur Wirtschaftlichkeit seines Betriebes vom 23.01.2012 sei unhaltbar und falsch. Die im Wirtschaftsjahr 2010/2011 erzielten Gesamteinkünfte in Höhe von 51.657,22 € lägen deutlich oberhalb der durchschnittlich zur Verfügung stehenden Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Aussage, dass sein Betrieb an dem allgemein zu beobachtenden Strukturwandel in der Landwirtschaft nicht teilnehme, entbehre jeglicher Grundlage.
Mit Bescheid vom 21.06.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Maßgeblich für die Beurteilung der Betriebseigenschaft sei hier lediglich das Einzelunternehmen „E. F.“, da das beantragte Altenteilerhaus für dieses bestimmt sei. Die Einkünfte aus der „F. GbR“ blieben bei der Prüfung der Dauerhaftigkeit, Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes „E. F.“ außer Betracht. Mit der Ausstattung des letztgenannten Betriebes lasse sich der Lebensunterhalt einer Familie nach Auskunft der Landwirtschafskammer vom 23.01.2012 gerade noch erwirtschaften. Ob die von der Landwirtschaftlichen Buchstelle aufgeführten Gewinne auch künftig erzielt werden könnten, sei nicht mit Sicherheit abzuschätzen. Die vorhandenen Maschinen und Gebäude hätten ein Durchschnittsalter, aus dem man schließen könne, dass der klägerische Betrieb nicht am Strukturwandel in der Landwirtschaft teilnehme. Der Betrieb „E. F.“ verfüge über weniger als 50 % der Durchschnittsflächen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Gebiet des Beklagten. Die Eigentumsquote liege bei nur 25 % dieser Durchschnittsgröße. Die Anlagegüter seien veraltet; Investitionsmittel ständen nicht zur Verfügung. Der Betrieb sei nicht mehr auf Generationen ausgelegt, so dass die Genehmigung des Vorhabens nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig sei. Das Vorhaben könne auch nicht als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) sowie die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
Am 27.06.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren führt er aus, dass die Aufspaltung seines Betriebes aus steuerrechtlichen Gründen, die überdies im landwirtschaftlichen Bereich gängige Praxis sei, im Rahmen der städtebaulichen und planungsrechtlichen Betrachtung völlig unerheblich sei. Der Betrieb sei auch auf Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit ausgerichtet, was sich aus den erzielten Gewinnen ergebe. Seine Tochter Frauke habe den Betrieb mittlerweile von ihm gepachtet und sei ebenfalls in die „F. GbR“ eingetreten, auch wenn er die Arbeiten auf dem Hof vorerst weiter wahrnehme. Es sei beabsichtigt, den Kuhbestand nach dem Wegfall der Milchquote auf 30 Kühe zu erhöhen. Sobald die Wohnverhältnisse geklärt seien, werde die Tochter auch in die tägliche Arbeit einsteigen; solange sei sie noch in ihrem erlernten Beruf als Hauswirtschafterin tätig. Die Tatsache, dass er seit Ende des Jahres 2014 eine Altersrente beziehe, mache sein Vorhaben nicht zu einem nachgezogenen Altenteiler.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2012 zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für den Neubau eines Altenteilerwohnhauses mit Garage und Geräteraum auf dem Baugrundstück in Lage, D. Straße 9 (Gemarkung H., Flur I., Flurstück J.) zu erteilen,
hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2012 zu verpflichten, seinen Bauantrag vom 25.06.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, dass der Kläger durch seinen Rentenbezug als nachgezogener Altenteiler anzusehen sei, so dass ihm die Genehmigung bereits aus diesem Grunde nicht erteilt werden könne. Die baurechtliche Betrachtung eines steuerrechtlich aufgeteilten Betriebes als Einheit stelle zudem einen Wertungswiderspruch dar. Die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sei überdies auch nach den aktuellen betriebswirtschaftlichen Unterlagen zweifelhaft, zumal die alleinstehende Tochter des Klägers über keine land- oder betriebswirtschaftlichen Kenntnisse verfüge.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag; in ihrer Stellungnahme weist sie jedoch darauf hin, dass sie gegen den beabsichtigten Bau eines Altenteilerhauses keine Bedenken habe. An der Dauerhaftigkeit, Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes des Klägers zweifle sie nicht. Einkünfte außerhalb der Landwirtschaft würden nach ihrem Kenntnisstand überdies nicht erzielt.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist mit ihrem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung eines Altenteilerhauses samt Garage und Geräteraum entscheidet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Er hat einen Anspruch auf die Neubescheidung seines Antrages durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 NBauO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit die Prüfung nicht entfällt, dem öffentlichen Baurecht entspricht. Dies ist im Hinblick auf den in Rede stehenden Bauantrag der Fall, da das offenkundig und unstreitig im Außenbereich gelegene Vorhaben grundsätzlich nach § 35 BauGB genehmigungsfähig ist; da jedoch zumindest noch über den Antrag nach § 78 Abs. 3 WHG entschieden werden muss (vgl. Bl. 77 der VA), ist die Sache noch nicht spruchreif, so dass der Beklagte dem Hilfsantrag des Klägers entsprechend zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Der Bauantrag des Klägers betrifft entgegen der Ansicht des Beklagten ein Vorhaben, das einem auf Dauerhaftigkeit angelegten landwirtschaftlichen Betrieb dient und daher nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert ist. Altenteilerhäuser gehören grundsätzlich zu den nach dieser Regel privilegierten Vorhaben. Rechtfertigungsgrund für die privilegierte Zulässigkeit ist dabei, dass das Altenteilerhaus dem notwendigen Generationenwechsel zur Verfügung steht und damit dem landwirtschaftlichen Betrieb dient (Söfker in Erst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 103. Lfg. Januar 2012, § 35 Rdnr. 41). Voraussetzung einer Privilegierung ist daher, dass der Generationenwechsel, dem die Errichtung eines Altenteilerhauses dienen soll, konkret ansteht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 02.03.2012 - 1 LA 13/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20.06.1994 - 4 B 120.94 -, jeweils zit. nach juris).
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim klägerischen Betrieb um einen auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist dann gegeben, wenn es sich bei dem Betrieb um ein auf Dauer angelegtes landwirtschaftliches Unternehmen zur planmäßigen und eigenverantwortlichen Bodennutzung handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.10.2012 - 4 C 9/11 -, juris) führt dazu aus:
„Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss (Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 <310> m.w.N.). Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein (Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 41.65 - BVerwGE 26, 121).
1.1 Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist (Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234 - juris Rn. 17). Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz, dem allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zukommt. In diesem Fall wird mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob eine nicht privilegierte Hobbytierhaltung aus Liebhaberei vorliegt. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch eine geplante Vergrößerung der Betriebsflächen oder Erhöhung der Zahl der zu haltenden und verkaufenden Tiere kann Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des Betriebes sein. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt. Geht es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle (Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.O. S. 312 f.). Handelt es sich um eine Betätigung, der nach Art und Umfang von fachkundiger Stelle attestiert wird, dass es sich um einen "regulären", also generell lebensfähigen Betrieb handelt, indiziert bereits dieser Umstand, dass von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist. In diesem Fall reduzieren sich die Nachweispflichten des mitwirkungspflichtigen Bauherrn (vgl. dazu Beschluss vom 17. November 1998 - BVerwG 4 B 100.98 - juris Rn. 13). Allein der Umstand, dass keine konkreten Zahlen zur Rentabilität vorgelegt werden, vermag die Annahme, dass der langjährig geführte Betrieb nach Art und Umfang generell lebensfähig und geeignet ist, Gewinn zu erzielen, nicht zu erschüttern. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist. So wird der Gewinnerzielung bei Neugründungen ein besonderes Gewicht zukommen. Die Missbrauchsgefahr ist bei Vorhaben, bei denen der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden soll, besonders hoch. In solchen Fällen sind an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund hat der Senat die Gewinnerzielungsabsicht als ein für die Nachhaltigkeit "wichtiges" Indiz bezeichnet.“
Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist dann auf Dauer angelegt, wenn nach seiner Gesamtgestalt davon ausgegangen werden muss, dass er nicht nur begrenzte Zeit oder gar nur vorübergehend betrieben werden kann und soll. Dies verlangt, dass nach Lage der Dinge eine Fortsetzung des Betriebes über längere Zeit erwartet werden kann (Söfker, aaO, 109. Lfg. Juni 2013, § 35 Rn. 32).
Gemessen an diesen Voraussetzungen handelt es sich beim klägerischen Betrieb um einen auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betrieb.
Nach Ansicht der Kammer sind das Einzelunternehmen „E. F.“ und die „F. GbR“ dabei aus bauplanungsrechtlicher Sicht als Einheit zu betrachten. Die Einkünfte der „F. GbR“ sind zu den Einkünften des Betriebes „E. F.“ hinzuzurechnen. Der Kläger als Inhaber des Einzelunternehmens ist zugleich zu 30 %, seine Tochter als Pächterin zu 40 % an den Gewinnen und Verlusten der GbR beteiligt (§ 8 des Gesellschaftsvertrages vom 25.10.2006 in der Fassung der Änderung vom 25.11.2014, Bl. 60 ff. der GA). Die GbR pachtet Maschinen und Geräte vom Einzelunternehmen und ist wirtschaftlich und auch tatsächlich von diesem abhängig. Große Teile der landwirtschaftlichen Nutzflächen der GbR werden durch das Einzelunternehmen bewirtschaftet (vgl. § 1 des Pachtvertrages vom 25.11.2014, Bl. 56 ff. der GA). Es ist ersichtlich, dass die Betriebe zwar rechtlich aufgespalten sind, tatsächlich jedoch einheitlich durch den Kläger und seine Tochter als Pächterin (unter teilweiser Beteiligung der Ehefrau des Klägers an der GbR) betrieben werden. So ist auch im Immissionsschutzrecht anerkannt, dass auch dann nur ein Anlagenbetreiber vorhanden ist, wenn zwar juristisch verschiedene Träger der einzelnen Anlagen geschaffen worden sind, diese aber in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, dass letztlich doch eine Person, eine bestimmte Personenmehrheit oder aber die Gesamtheit den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Gesamtanlage hat (Nds. OVG, Beschluss vom 02.04.2009 - 12 ME 53/09 -, V.n.b., m.w.N.). Einen Wertungswiderspruch zum Steuerrecht vermag die Kammer nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als künstliche Aufspaltung, die Einkünfte aus der GbR, die aus dem Vermögen des Einzelunternehmens entstanden und deren Existenz reversibel ist, quasi sehenden Auges zu vernachlässigen und dem Einzelunternehmen so die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB abzusprechen. Für diese These spricht auch die Tatsache, dass selbst Flächen, die im Eigentum eines Familienmitglieds des Betriebsinhabers stehen, als ausreichende Sicherung der Betriebseigenschaft angesehen werden (vgl. Söfker, aaO, 109. Lfg. Juni 2013, § 35 Rn. 30 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG).
Vor diesem Hintergrund kann man dem Gesamtbetrieb auch keine mangelnde Rentabilität unterstellen. Bei dem landwirtschaftlichen Unternehmen handelt es sich um einen langjährig vom Kläger als Haupterwerb geführten Betrieb, so dass an die Gewinnerzielung auch in Ansehung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. Ausweislich der vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnung für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 30.06.2014 haben GbR und Einzelunternehmen einen Gesamtgewinn von knapp 46.200,- € erzielt. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers ist zudem geplant, den Kuhbestand nach dem Wegfall der Milchquote von 17 auf 30 Kühe zu erhöhen. Bei dem klägerischen Unternehmen handelt es sich um einen - wenn auch gemessen an den Bedingungen im Kreisgebiet des Beklagten eher kleinen - traditionellen landwirtschaftlichen Betrieb, der seine Einnahmen durch vielfältige landwirtschaftliche Haltungs- und Produktionsformen erzielt. Es ist nicht erkennbar, dass der Betrieb in den kommenden Jahren weniger rentabel als bislang sein dürfte. So hat der Betrieb im Wirtschaftsjahr 2013/2014 einen Gewinn erzielt, der nur knapp unter dem im Antragszeitpunkt (Wirtschaftsjahr 2010/2011) erzielten Gewinn liegt. Dass der Kläger in den vergangenen Jahren keine großen Investitionen getätigt hat, ist Ausfluss seiner unternehmerischen Entscheidungen und muss nicht für eine fehlende Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit sprechen, sondern dürfte - was dem von der Kammer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck entspricht - Resultat einer konservativen Unternehmensführung sein. In Anbetracht dessen ist dem landwirtschaftlichen Gesamtbetrieb des Klägers auch die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zuzuerkennen.
An der Ernsthaftigkeit der Übernahmeabsicht der Tochter des Klägers bestehen angesichts der Tatsache, dass sie das Einzelunternehmen „E. F.“ mittlerweile langfristig (vgl. § 2 des Pachtvertrages vom 25.11.2014, Bl. 56 ff. der GA) von ihrem Vater gepachtet hat und auch in die „F. GbR“ eingetreten ist, keine Zweifel. Dass die Tochter über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt, ist dabei unschädlich. Auch die durch das Aufwachsen in unmittelbarer Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb und die Mithilfe gewonnene Erfahrung reicht aus, um von einem ernsthaften Willen zur Übernahme und Weiterführung des Betriebes auszugehen (vgl. Söfker, aaO, 109. Lfg. Juni 2013, § 35 Rn. 30a). Der Familienstand der Tochter ist dabei unerheblich, zumal es sich dabei durchaus um einen jederzeit veränderbaren Zustand handelt. Der Umstand, dass der Kläger trotz seines Renteneintritts auch den an die Tochter verpachteten Betriebsteil bewirtschaftet, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass keine wirkliche Übernahmeabsicht besteht. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass der Kläger, der zwar das Rentenalter erreicht hat, aber noch körperlich fit ist, weiterhin auf dem Hof tätig ist und seine Tochter so entlastet und unterstützt - dies auch vor dem Hintergrund der noch ungeklärten Wohnsituation. Die Tochter wird ihren Vater im Laufe der Zeit zwangsläufig mehr und mehr entlasten müssen, wenn dieser altersbedingt unter Umständen nicht mehr voll einsatzfähig sein wird. Dass dieser Wechsel Schritt für Schritt vollzogen wird, ist für einen Familienbetrieb üblich.
Das geplante Wohnhaus, das dem landwirtschaftlichen Betrieb zweifelsohne dient, verfügt mit 132 qm auch über eine angemessene Wohnfläche für den Kläger und seine Ehefrau. Es ist - gemessen an ländlichen Maßstäben - nicht als übermäßig groß anzusehen. Angesichts der Tatsache, dass auch der Sohn des Klägers eine Wohnung im elterlichen Haus bewohnt, ist es dem Kläger und seiner Ehefrau auch nicht zumutbar, ihren Wohnbedarf innerhalb des vorhandenen Gebäudes zu erfüllen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Wohnhaus auch als Altenteiler genehmigungsfähig. Der Umstand, dass der Kläger das Einzelunternehmen mittlerweile an seine Tochter verpachtet hat, macht den Altenteiler nicht zu einem - infolge einer Änderung des Baugesetzbuches seit dem 01.01.1998 nicht mehr privilegierten - nachgezogenen Altenteiler. Das Konzept der nachgezogenen Altenteilerhäuser gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. wurde für den Fall entwickelt, dass der landwirtschaftliche Betrieb nach Übergabe zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge später aufgegeben worden ist. Grundsätzlich wäre eine Privilegierung dann gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entfallen. Um dies für diese begrenzten Sachverhalte zu vermeiden, wurde seinerzeit § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mit den Regelungen für nachgezogene Altenteilerhäuser entwickelt (vgl. Söfker, aaO, 103. Lfg. Januar 2012, § 35 Rn. 45). Dies ist hier jedoch nicht einschlägig. Der Kläger hat das Einzelunternehmen nämlich nicht veräußert oder gar aufgegeben, sondern lediglich verpachtet, um so den Generationenwechsel einzuleiten. Er ist weiterhin Eigentümer des Einzelunternehmens und Mitgesellschafter der GbR.
Selbst wenn man die Verpachtung des Einzelunternehmens als Hofübergabe ansehen wollte, wäre ein Altenteilerhaus immer noch genehmigungsfähig. Die vorzeitige Errichtung eines Altenteilerhauses vor der zu erwartenden voraussichtlichen Hofübergabe kann ggf. zu einer Entprivilegierung des Vorhabens führen, weshalb stets die (hier nach den bereits erfolgten Ausführungen vorhandene) Konkretheit des beabsichtigten Generationswechsels geprüft wird (vgl. Söfker, aaO, 103. Lfg. Januar 2012, § 35 Rn. 44). Daraus folgt, dass ein nach oder mit der Hofübergabe errichtetes Altenteilerhaus keinesfalls mangels Privilegierung nicht genehmigungsfähig ist. Es handelte sich überdies auch in diesem Fall nicht um ein nachgezogenes Altenteilerhaus, da der Betrieb weitergeführt wird.
Nach alledem war der Klage mit ihrem Hilfsantrag stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.