Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 21.07.2015, Az.: 1 A 4/15
allgemeinpolitisches Mandat; AStA; hochschulpolitisches Mandat; nachhaltig; Nachhaltigkeit; politische Betätigung; Studierendenschaft
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 21.07.2015
- Aktenzeichen
- 1 A 4/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 45334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1004 BGB
- Art 2 GG
- § 20 HSchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Frage der Nachhaltigkeit, die gegeben sein muss, damit Verstöße einer Studierendenschaft gegen das allgemeinpolitische Betätigungsverbot die generelle Untersagung jeglicher allgemeinpolitischer Betätigung rechtfertigen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die politische Betätigung der Organe der Studierendenschaft.
Der Kläger studiert an der J. und ist daher Mitglied der als Teilkörperschaft rechtsfähigen Studierendenschaft, der Beklagten, die sich in Fachschaften untergliedert und die durch den „Allgemeinen Studierendenausschuss“ (AStA) als geschäftsführendes Organ nach außen vertreten wird und zu deren weiteren Organen unter anderem das „Autonome Referat für Lesben und andere Frauen“, das „Autonome Schwulenreferat“ und das „Autonome Referat für Ausländerinnen und Ausländer“ gehören. Der AStA untergliedert sich wiederum unter anderem in das „Referat für Öffentlichkeit“, das „Referat für Ökologie“ und das „Referat für politische Bildung“.
Einen am 21.05.2014 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig allgemeinpolitische Betätigungen und Unterstützungen Dritter zu untersagen, lehnte die Kammer durch Beschluss vom 23.07.2014 (1 B 19/14) ab; die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2015 (2 ME 274/14, juris) zurück.
Der Kläger hat am 06.01.2015 Klage erhoben und trägt vor:
1. Der AStA habe auf seiner „Facebook“-Internetseite im Februar 2012 Werbung für den „Protest gegen ACTA“ gemacht, was offensichtlich eine allgemeinpolitische Betätigung sei. Dabei handele es sich um einen konkludenten Aufruf zur Beteiligung, jedenfalls um einseitige politische Werbung.
2. Vom 16.04.2012 bis zum 18.05.2012 habe der AStA die Ausstellung „Umkämpfte Vergangenheit – Erinnerung an den Spanischen Bürgerkrieg und den Franquismus“ sowie den Vortrag „Guernica oder der Beginn des 2. Weltkrieges“ veranstaltet. Diese in Kooperation mit der „Geschichtswerkstatt Osnabrück“ und dem „Café Mano Negra“ durchgeführten Veranstaltungen würden auf Grund ihrer einseitigen Ausrichtung nicht mehr vom politischen Bildungsauftrag der Beklagten getragen. Es sei nur einem Akteur Raum gegeben und eine bestimmte, äußerst fragwürdige Sichtweise auf dieses allgemeinpolitische Thema eröffnet worden.
3. Der AStA habe die „Vereinsveranstaltung“ „Queerkneipe und Film“ am 08.05.2012 mitveranstaltet. Auch diese im autonomen Zentrum „SubstAnZ“ durchgeführte Veranstaltung sei einseitig ausgerichtet und daher nicht der Föderung politischer Bildung zurechenbar gewesen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine allgemeinpolitische Veranstaltung, die in einer dem linksextremistischen Spektrum zugehörigen Einrichtung stattfinde, nicht dem Neutralitätsgebot entspreche.
4. Auf seiner Internetseite habe der AStA zu Aktionen gegen eine Versammlung der NPD am 19.06.2012 aufgerufen, was eindeutig eine allgemeinpolitische Betätigung darstelle. Dabei handele es sich auch nicht um eine ausgewogene Berichterstattung über zwei konträre politische Veranstaltungen.
5. Auch der vom Beklagten am 20.06.2012 ausgerichtete Vortrag „The Empire Writes Back“ lasse sich nicht dem Aufgabenbereich der politischen Bildung zuordnen.
6. Der AStA habe die „Informationsveranstaltung zum Klimacamp 2012 und Anti-Kohle-Bewegung im Rheinland“ am 22.06.2012 veranstaltet und beworben, die keinen hochschulpolitischen Bezug aufweise.
7. Das „Autonome Referat für Lesben und andere Frauen“ habe am 10.07.2012 den Vortrag „Postcolonize Germany“ veranstaltet, der wegen seiner einseitigen Ausrichtung nicht mehr dem politischen Bildungsauftrag der Beklagten zuzurechnen sei.
8. Der von der Beklagten veranstaltete Vortrag „Performing Migration Politics – Künstlerische Positionen als (postkoloniale) Kritik“ diene dazu, nur eine bestimmte Politik voranzutreiben und könne daher nicht der politischen Bildung zugeordnet werden.
9. Am 10.11.2012 habe das „Referat für Hochschulpolitik“ des AStA in Kooperation mit dem „SubstAnZ Osnabrück“ einen „Vortrag über die Neonaziszene in Mecklenburg-Vorpommern“ ausgerichtet, dessen allgemeinpolitischer Charakter trotz des Verweises auf die „Universitäten des Landes“ und eine „kleine Nazigruppe“ an der Universität Rostock deutlich erkennbar sei. Ein „Brückenschlag“ zu einer allgemeinpolitischen Fragestellung könne nur von der Wahrnehmung studentischer Belange zum weiteren gesellschaftlichen Zusammenhang und nicht umgekehrt erfolgen.
10. Der Artikel „Just do it!!! Von der Ohnmacht zum Handeln: Aktiv werden gegen den Klimawandel” in der Ausgabe der Zeitung des AStA von Oktober 2012 stehe ebenfalls nicht im Zusammenhang mit Hochschulpolitik, sondern betreffe eine bestimmte globale Klimapolitik.
11. Die vom „Autonomen Schwulenreferat“ organisierte Veranstaltung „Katholisch operieren, evangelisch Fenster putzen – das kirchliche Arbeitsrecht auf dem Prüfstand“ am 25.10.2012 falle nicht mehr in den Aufgabenbereich der politischen Bildung.
12. Dem Aufruf zu Aktionen gegen eine Versammlung der NPD am 10.01.2013 2013 auf der „Facebook“-Internetseite des AStA fehle ebenso der hochschulpolitische Bezug.
13. Die vom AStA auf dessen „Facebook“-Internetseite beworbene Veranstaltung „Volksgemeinschaft und Vernichtungswahn – Zur Innenansicht deutscher TäterInnen“ am 30.01.2013 sei von den einseitig und allgemeinpolitisch ausgerichteten Einrichtungen „Café Mano Negra“, „Café Resistance“ und „Geschichtswerkstatt Regionale Täterforschung“ organisiert worden und habe schon daher keinen ausgewogenen Verlauf erwarten lassen, was auch durch die Beschreibung der Veranstaltung bestätigt werde. Bei der „Geschichtswerkstatt Regionale Täterforschung“ handele es sich um eine radikale politische Gruppe, die nichts mit der Stadt Osnabrück zu tun habe.
14. Der AStA habe mindestens im Jahr 2013 die allgemeinpolitische Gruppierung „No Lager Osnabrück“ organisatorisch unterstützt, indem er dieser seine Anschrift zur Verfügung gestellt und deren Postverkehr abgewickelt habe, wie sich aus einem Brief an die „Grünen Orts- / Kreisverbände Niedersachsen“ vom 27.01.2013 ergebe.
15. Am 28.01.2013 habe der AStA die einseitig allgemeinpolitisch ausgerichtete Veranstaltung „Das Pogrom Rostock-Lichtenhagen – Kontext, Dimensionen und Folgen rassistischer Gewalt“ durchgeführt.
16. Bei der Veranstaltung „Queer, Feminismus, Gender, Sexismus – Ein Workshop“ am 22.04.2013 handele es ebenfalls um eine allgemeinpolitische Betätigung der Beklagten.
17. Auch die „Stellungnahme zu den Plänen der Lebensquelle e.V.“ auf der Internetseite des AStA stelle eine allgemeinpolitische Auseinandersetzung dar.
18. Die „Neue Osnabrücker Zeitung“ habe in einem Artikel über eine vom „Autonomen Referat für Ausländerinnen und Ausländer“ organisierte Demonstration am 20.08.2013 vor der Diskothek „Alando-Palais“ berichtet, zu der auch auf der Internetseite sowie der „Facebook“-Internetseite des AStA aufgerufen worden sei. Die Einlasspolitik einer Diskothek weise keinen hochschulpolitischen Bezug auf.
19. Der auf der „Facebook“-Internetseite veröffentliche „Offene Brief anlässlich der Proteste vor dem ‚Alando-Palais‘ von Samstag, 24.08.2013“, den der AStA unter Beteiligung an einem Aktionsbündnis mitunterschrieben habe, besitze keinen unmittelbaren Hochschulbezug.
20. Der Aufruf des „Autonomen Referats für Ausländerinnen und Ausländer“ zur Teilnahme an der „Demonstration Against Rasism At Club Entrances“ am 27.09.2013 sei allgemeinpolitischer Natur gewesen.
21. Auch der Aufruf des AStA zur Teilnahme an der „Protestaktion gegen Rassismus in der homosexuellen Szene Osnabrücks“ am 26.10.2013 weise keinen Hochschulbezug auf.
22. Der AStA habe auf seiner „Facebook“-Internetseite am 07.11.2013 dazu aufgerufen, sich gegen die Ausbeutung von ausländischen rumänischen Arbeitskräften vor der Mensa am Westerberg einzusetzen, was ebenfalls einen allgemeinpolitischen Charakter besitze. Daran ändere auch die Zufälligkeit einer Baustelle der Fachhochschule nichts.
23. Die Veröffentlichung des Artikels „Narzissmus und Nation“ in der Ausgabe der Zeitung des AStA von Januar 2014 sei nicht von der Aufgabe der Förderung der politischen Bildung gedeckt gewesen, da das allgemeinpolitische Thema voreingenommen und einseitig behandelt worden sei.
24. Auch die Veranstaltung des AStA „Familie, Subjekt und moderne Geschlechterordnung – Eine geschlechtstheoretische Re-Lektüre der Kritischen Theorie“ am 06.02.2014 könne auf Grund ihrer einseitigen Ausrichtung nicht dem Aufgabenbereich der Förderung der politischen Bildung zugeordnet werden.
25. Mit dem Flugblatt „Gemeinsam gegen den 1000 Kreuze-Marsch in Münster am 22.03.2014“, das auf Grund des darauf befindlichen Stempelaufdrucks vom AStA stamme, habe dieser zu Gegenaktionen aufgerufen und für Vorfeldveranstaltungen geworben.
26. An den Räumlichkeiten des AStA sei im Jahr 2014 ein Transparent mit der Aufschrift „STOP Deportation! Refugees WELCOME!“ ausgehängt worden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieses Transparent nicht von Vertretern des AStA, sondern von – hier überhaupt nicht ersichtlichen – Dritten dort aufgehängt worden sei, habe der AStA es unterlassen, gegen diese allgemeinpolitische Äußerung einzuschreiten.
27. Auf der „Facebook“-Internetseite des AStA finde sich ein Aufruf des „Büros für ungewöhnliche Maßnahmen Hamburg – Abschiebungen verhindern“ zu einer Demonstration gegen Abschiebungen am 26.04.2014. Auch darin liege eine Überschreitung der Betätigungsgrenzen des AStA, indem dieser die Äußerung in seinem Verantwortungsbereich zugelassen habe.
28. Der vom „Autonomen Schwulenreferat“ und dem „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ am 06.05.2014 veranstaltete Vortrag „(Mein) Fett ist politisch“ könne auf Grund seiner Einseitigkeit nicht dem Bereich der politischen Bildung zugerechnet werden.
29. Das „Autonome Schwulenreferat“ habe am 08.05.2014 eine „Gedenkveranstaltung für homosexuelle Opfer zum Tag der Befreiung vom Hitlerfaschismus“ ausgerichtet, in dessen Ankündigung es unter anderem heiße: „Ganz aktuelle Ereignisse wie beispielsweise der Backlash in Baden Württemberg bei der Diskussion um die Integration des Themas ‚Selbstbestimmung und Akzeptanz sexueller Vielfalt‘ in einem Bildungsplan ermahnen uns zur Reflektion und der Erledigung unserer eigenen Hausaufgaben.“ Dabei handele es sich nicht um hochschulbezogenes Thema.
30. Das „Autonome Schwulenreferat“ beteilige sich nach wie vor an dem allgemeinpolitischen Bündnis „OSNABRÜCK alternativ“, wie sich aus dessen Internetauftritt ergebe.
31. In einem Flugblatt habe der AStA Werbung für das allgemeinpolitische Bündnis „OSNABRÜCK alternativ“ gemacht.
32. In einem Flugblatt habe das „Autonome Schwulenreferat“ den Vortrag „Rassismen, Heteronormativität und mehrdimensionale Diskriminierung am Beispiel von Queer of Color“ am 14.05.2014 beworben. Bei dieser Veranstaltung habe der allgemeinpolitische Charakter im Vordergrund gestanden.
33. Die Veranstaltung „Aus dem Tagebuch eines Hermaphroditen“ am 17.05.2014, die vom „Autonomen Schwulenreferat“ und dem „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ mitorganisiert worden sei, stelle eine einseitige Betreibung einer allgemeinen „Gender“-Politik dar, die keinen hochschulpolitischen Bezug aufweise.
34. Das „Autonome Referat für Lesben und andere Frauen“ habe auf seiner „Facebook“-Internetseite Werbung für die allgemeinpolitische Veranstaltung „International Day Against Homophobia And Transphobia“ am 17.05.2014 gemacht.
35. Der am 23.05.2014 verteilte Flyer „Wegschauen ist wie Mitmachen! Gegen Rassismus!“, der die rassistische Einlasspolitik einer Diskothek thematisiere und für den der AStA seine Anschrift zur Verfügung gestellt habe, sei nicht ansatzweise unmittelbar hochschulbezogen.
36. Die vom „Autonomen Schwulenreferat“, dem „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ und dem „Autonomen Referat für Ausländerinnen und Ausländer“ herausgegebene Broschüre „Fabulöses SOSEʼ 14“ enthalte vielfach allgemeinpolitische, einseitige Aussagen.
37. Für den 24.05.2014 hätten die Autonomen Referate des AStA zum mindestens dritten Mal zu einer allgemeinpolitischen Demonstration gegen die Diskothek „Anlando-Palais“ aufgerufen.
38. Die von den „Autonomen Referaten“ des AStA ausgerichtete Veranstaltung „ist jetzt alles nicht mehr gender sondern intersektional? was intersektionalität in politik und forschen bedeuten kann und nicht sein kann“ am 18.06.2014 habe allgemeinpolitischen Charakter und schon nach der Themenauswahl keinen ausgewogenen Verlauf erwarten lassen.
39. Das auf der „Facebook“-Internetseite des „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ beworbene „Queerfeministische Sommercamp“ sei durchweg allgemeinpolitisch und auf eine bestimmte Politik ausgerichtet.
40. Die zur Werbung für die vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ und dem „Autonomen Schwulenreferat“ ausgerichtete Veranstaltung „Geschlechter lassen sich nicht einfach dekonstruieren, oder: warum es sich für eine*n Feminist*in immer noch lohnt, Marx zu lesen“ am 23.06.2014 auf der „Facebook“-Internetseite verwendete Abbildung eines Demonstrationstransparents mit der Aufschrift „Zusammen kämpfen – Gegen Patriachat, Ausbeutung und Unterdrückung“ unter Verwendung der Symbole „Hammer und Sichel“, „Anarchie“ und „Roter Stern“ weise keinen Hochschulbezug auf.
41. Das „Autonome Referat für Lesben und andere Frauen“ verwende das politische Symbol des „Roten Sterns“ auf Flugblättern und auf dessen „Facebook“-Internetseite.
42. Auch auf der „Facebook“-Internetseite des „Autonomen Referats für Ausländerinnen und Ausländer“ werde andauernd eine Abbildung mit der allgemeinpolitischen Forderung „Einlass nach Hautfarbe! Gegen Rassismus! Im Alando!“ verwendet.
43. Die am 02.07.2014 vom AStA ausgerichtete Veranstaltung „Diskurs mit Schieflage – Wie Kommunikation zum Dominanzerhalt genutzt wird an Beispielen aus Medien und Antirassismusarbeit“ sei nicht unmittelbar hochschulbezogen gewesen. Wegen der erkennbar einseitigen Ausrichtung handele es sich auch nicht um eine Veranstaltung zur politischen Bildung.
44. Auch die vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ am 15.07.2014 veranstaltete Lesung „Nennen wir es Eugenie…“ genüge dem Neutralitätsgebot bei der Förderung politischer Bildung nicht.
45. Das Behördenschild des AStA sei mit einem Aufkleber der „Antifaschistischen Aktion“ und dem Aufkleber „No heart for a nation“ versehen. Der AStA habe zumindest dadurch seine Betätigungsgrenzen überschritten, indem er gegen diese allgemeinpolitischen Äußerungen Dritter nicht eingeschritten sei.
46. Der AStA bewerbe durch Aushänge in den Fenstern seiner Räumlichkeiten das „queerfeministische Sommerfest“ und eine „feministische Demonstration“ gegen den „1000 Kreuze-Marsch“ in Münster mit der Aufschrift „Raise your voice – your body – your choice“.
47. Auf der „Facebook“-Internetseite des „Autonomen Schwulenreferats“ werde die Partei „Bündnis 90 / Die Grünen“ durch eine „Gefällt-mir-Angabe“ und einen Link auf deren Internetseite beworben.
48. Die „Facebook“-Internetseite des „Autonomen Referats für Lesben und andere Frauen“ enthalte mindestens neun Verweise auf Artikel des Magazins „everyday feminism“, wobei kein unmittelbarer Hochschulbezug erkennbar sei.
49. Auf der „Facebook“-Internetseite des „Autonomen Referats für Lesben und andere Frauen“ finde sich außerdem ein Aufruf des „Café Resistance – Offener antifaschistischer Treffpunkt Osnabrück“ zu der Demonstration „Solidarität mit Kobanê“ am 18.10.2014.
50. Weiterhin werde auf der „Facebook“-Internetseite des „Autonomen Referats für Lesben und andere Frauen“ Werbung für den Versand „FEMBooks.de – Feministische und emanzipatorische Bücher und Medien“ gemacht.
51. Die Ausgabe der Zeitung des AStA von Oktober / November 2014 enthalte verschiedene Artikel mit allgemeinpolitischer Thematik, unter anderem zum „Osnabrücker Verfahren zur Verhinderung von Abschiebungen“ und zur „Kultur auf dem Abstellgleis – Aktuelles vom alten Güterbahnhof – von Schikanen, Hausverboten und Rechtsklagen der Zion GmbH“.
52. Bei dem offenen Brief des „Autonomen Schwulenreferats“ und des „Autonomen Referats für Lesben und andere Frauen“ an den Prof. i. R. Dr. phil. Spieker vom 11.11.2014 als Reaktion auf den in der Online-Ausgabe der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ veröffentlichten Artikel „Osnabrücker Professor kritisiert Schwulen-Lobby“ vom 09.11.2014 handele es sich nicht um die Wahrnehmung von spezifischen Interessen der Studenten. Das Verbot allgemeinpolitischer Stellungnahmen dürfe nicht durch eine zynische Diktion umgangen werden.
53. Der AStA habe auf seiner Internetseite eine geplante Veranstaltung des „Autonomen Schwulenreferats“ zum Thema „Mein Blut darf kein Leben retten – Vortrag zum Blutspendeverbot für schwule / bisexuelle Männer“ angekündigt, die keinen unmittelbaren Hochschulbezug aufweise.
54. Der AStA beteilige sich fortgesetzt an der „Critical Mass Osnabrück“, die auf die nicht unmittelbar hochschulbezogenen Rechte und Belange der Radfahrer aufmerksam mache.
55. Das „Autonome Referat für Lesben und andere Frauen“ habe auf seiner „Facebook“-Internetseite am 05.01.2015 einen Aufruf gegen „PEGIDA“ und „für ein buntes Deutschland“ mit einem Link auf die Internetseite „change.org“ veröffentlicht, was eine allgemeinpolitische Betätigung darstelle.
56. Die Beklagte habe am 15.01.2015 erneut die Veranstaltung „(Mein) Fett ist politisch!“ durchgeführt, was nach den Regeln des Anscheinsbeweises eine unzulässige Wahrnehmung eines hochschulpolitischen Mandats sei.
57. Die Beklagte habe die Veranstaltung „Monogamie?! Ein Diskussionsabend mit Oliver Schott, Autor des Buches: Lob der offenen Beziehung“ am 05.02.2015 durchgeführt.
58. Am 26.03.2015 habe sich der AStA an der allgemeinpolitischen „Straßenaktion gegen Rassismus“ beteiligt.
59. Der AStA habe in den Fenstern seiner Räumlichkeiten zu einer Demonstration gegen Patriarchat und Feminismus aufgerufen.
60. Die Beklagte habe an ihrer offiziellen Aushangstelle zur Teilnahme an der „Demonstration against the European policy of closed borders“ am 25.04.2015 aufgerufen. An der Aushangstelle finde sich der Hinweis: „Nur offizielle Aushänge. Andere Aushänge werden kostenpflichtig entfernt.“ Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass Aushänge von jemand anderem als den Vertretern der Beklagten angebracht worden seien.
61. Auch zu einer Demonstration am 01.05.2015 unter dem Motto „Die Rebellion ist gerechtfertigt. Hoch die internationale Solidarität! Heraus zum 1. Mai“ habe die Beklagte durch ein Plakat an ihrer offiziellen Aushangstelle aufgerufen.
62. Der Aufruf auf der „Facebook“-Internetseite des „Autonomen Referats für Lesben und andere Frauen“, an einer Protestaktion und Kundgebung gegen „Pick-Up-Artists“ am 07.05.2015 in Hamburg teilzunehmen, stelle eine allgemeinpolitische Betätigung dar.
63. Am 12.05.2015 habe das „Autonome Referat für Lesben und andere Frauen“ die Veranstaltung „crimethInc: Work – Kapitalismus. Ökonomie. Lesung mit Hanna Poddig“ im autonomen Zentrum „SubstAnZ“ organisiert. Es würde einen unauflösbaren Wertungswiderspruch darstellen, die Unterstützung von Veranstaltungen in einer offensichtlich dem linksextremistischen Spektrum zugehörigen Einrichtung als Förderung politischer Bildung anzusehen.
64. Die vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ und dem „Autonomen Schwulenreferat“ durchgeführte Veranstaltung „Europäischer Antifeminismus am Beispiel der AfD“ am 19.05.2015 weise keinen unmittelbaren Hochschulbezug auf und sei einseitig ausgerichtet.
65. Das „Autonome Referat für Lesben und andere Frauen“ habe auf seiner „Facebook“-Internetseite am 14.05.2015 den allgemeinpolitischen Aufruf „Bollerwagen klauen und den Männertag versauen“ verbunden mit der Aufforderung „Go!“ veröffentlicht.
66. Die Fachschaft „Germanistik“ habe auf einer „Facebook“-Internetseite am 19.01.2015 zur Teilnahme an der allgemeinpolitischen Demonstration „Wir sind Charlie, nicht PEGIDA“ aufgerufen.
67. Im Mai 2015 habe der AStA an seiner offiziellen Aushangstelle Werbung für den „PiA“-Protest gemacht.
68. Ebenfalls im Mai 2015 habe der AStA an seiner offiziellen Aushangstelle eine „Militant Poetry – Aktion gegen die Sprachkultur des LOLS“ veröffentlicht.
69. Auch die Veranstaltung „Entrechtung stoppen – Asylgesetz kippen“ von „No Lager Osnabrück“ habe der AStA an seiner offiziellen Aushangstelle im Mai 2015 beworben.
70. Der AStA habe auf seiner „Facebook“-Internetseite am 03.06.2015 dazu aufgefordert, sich mit der Amnesty Initiative der Universität Osnabrück für Frauenrechte einzusetzen. Das Projekt im Rahmen der vom 01. bis zu 05.06.2015 ausgerichteten Veranstaltungsreihe „TU WAS! Aktionstage Nachhaltigkeit“ sei vom AStA mitorganisiert worden.
71. Die Ausgabe der Zeitung des AStA von Juni / Juli 2015 befasse sich mit nicht hochschulbezogenen Themen und gebe einseitig allgemeinpolitischen Gruppierungen Raum, wie der Artikel „Gender und Toiletten – Flush the System?“ und eine Publikation der Hochschulgruppe „Juso & Unabhängige“ zeige.
72. Am 17.06.2015 habe der AStA den allgemeinpolitischen Vortrag „Völkische SiedlerInnen“ organisiert.
73. Die Beklagte finanziere ihrem Haushaltsplan zufolge verschiedene Projekte, die nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogen seien, wie die „Amnesty International Hochschulgruppe“, die Hochschulinitiative „Antifaschismus“, die „Antifaschistische Filmreihe“, den „Arbeitskreis Energiepolitik“, die „Begegnungsgruppe Bramsche Hesepe“, die „Hochschulinitiative für Tierrechte“, die Hochschulgruppe „FreiZeit für Flüchtlingskinder“, das „Café Mano Negra“, den „Infoladen“, die „Initiative zur Förderung gesellschaftskritischer Inhalte“, die „Initiative zur Förderung von Demokratisierung, Emanzipation und freier Bildung“, das Netzwerk „Rhythms of Resistance (RoR) Osnabrück“ und die „Initiative zur Förderung gewerkschaftlichen Gedankenguts an Hochschulen / Gewerkschaftliche Studierendengruppe“. In den Drucksachen der Beklagten sei auch angegeben, wofür jeweils Einzelzuwendungen erfolgen sollten. Im Falle der Hochschulgruppe „FreiZeit für Flüchtlingskinder“ habe der AStA in einem Flugblatt klargestellt, dass er auch selbst in diesem Projekt aktiv sei.
74. Die Referentin des AStA für Öffentlichkeitsarbeit habe in einem Artikel auf der Internetseite „Zeit online“ klargestellt, dass dem AStA die politische Bildung im Allgemeinen sehr wichtig sei. Auch werde auf den Internetseiten des AStA durch das „Referat für politische Bildung“, das „Referat für Öffentlichkeitsarbeit“ und das „Autonome Referat für Ausländerinnen und Ausländer“ Werbung für ein allgemeinpolitisches Mandat gemacht. Auch die im Studierendenrat vertretenen Hochschulgruppen „Spaß und Geselligkeit (SpuG)“ und „Kleine Strolche“, die auch Mitglieder des AStA stellten, verteidigten ein allgemeinpolitisches Mandat des AStA.
Das Verbot eines allgemeinpolitischen Mandats könne die Beklagte nicht durch Einrichtung von „Autonomen Referaten“ umgehen. Die Betätigungsgrenzen seien nicht erst überschritten, wenn gar kein Bezug mehr zu den Aufgaben der Hochschule und zu den studentenspezifischen Interessen vorliege, sondern bereits dann, wenn der objektiv zentrale Aussagegehalt allgemeinpolitische Fragen betreffe. Eine Überschreitung der Betätigungsgrenzen sei auch gegeben, wenn die Beklagte Äußerungen Dritter zulasse, die ihr selbst verboten wären und die sie hätte verhindern müssen, oder es unterlasse, gegen Äußerungen Dritter einzuschreiten, die bei objektiver Bewertung als ihre eigenen erscheinen würden.
Die Vertreter der Beklagten würden offensichtlich die Förderung der politischen Bildung für ihre wichtigste Aufgabe halten, obwohl diese Aufgabe die fragwürdigste sei, weil sie sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichne und daher ungeeignet sei, in einem Verband wie der Beklagten vergemeinschaftet zu werden. Diese Aufgabe erweise sich gegenüber den Mitgliedern der Beklagten als unverhältnismäßige Belastung der individuellen Freiheitsphäre. Dabei handele es sich auch nicht um einen politischen Bildungsauftrag. Die Beklagte nehme vielmehr bei der Förderung der politischen Bildung lediglich eine dienende Rolle ein und habe dies von einer neutralen Position aus zu tun, weshalb sie zu äußerster Zurückhaltung verpflichtet sei und ein bestimmtes allgemeinpolitisches Engagement weder verfolgen noch erkennen lassen dürfe.
Der Klageantrag könne nicht enger gefasst werden, weil sich die Beklagte zu unterschiedlichsten Themen auf unterschiedlichste Weise allgemeinpolitisch betätige.
Für ihn sei es aussichtslos, sich zunächst außergerichtlich um Unterlassung zu bemühen, wie Vielzahl, Kontinuität und Nachhaltigkeit der Verstöße zeigten. Auch die im Verfahren 1 B 19/14 festgestellten Rechtsverletzungen habe die Beklagte nicht beseitigt. Zudem habe die Beklagte bisher weder ihre Internetseiten überarbeitet noch ihre Beteiligung an der Internetseite „OSNABRÜCK alternativ“ aufgegeben. Die Beklagte nehme verdeckt ein allgemeinpolitisches Mandat wahr.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5 € bis 250.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung dazu zu verurteilen, es für die Dauer seiner Mitgliedschaft bei ihr zu unterlassen, allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen, Erklärungen, Forderungen oder Stellungnahmen abzugeben und allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Tätigkeiten Dritter, zu unterstützen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass der vom Kläger gerügte allgemeinpolitische Charakter in vielen der von ihm genannten Fälle nicht ansatzweise erkennbar sei. Teilweise verweist sie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
zu 1: Der AStA veröffentliche auf seiner „Facebook“-Internetseite eine Vielzahl von Verweisen auf nicht von ihm durchgeführte Veranstaltungen. Eine inhaltliche Stellungnahme sei damit nicht verbunden.
zu 2: Die Ausstellung und der Vortrag enthielten keine allgemeinpolitischen Äußerungen, sondern stellten vielmehr einen Beitrag zur Förderung der politischen Bildung dar. Der Kläger habe seinen Vorwurf der Verletzung des Neutralitätsverbots ebenso wenig wie die behauptete Einseitigkeit näher dargelegt.
zu 3: Allein auf Grund der Veranstaltung des Kneipenabend im autonomen Zentrum „SubstAnZ“ könne nicht von einem unausgewogenen Verlauf der Veranstaltung ausgegangen werden. Der Vortrag sei subtanzlos. Die Forderung „No facism, No racism, No sexism, No homophobia“ entspreche im Übrigen dem aller Staatsgewalt obliegenden Gebot aus Art. 3 GG.
zu 4: Dabei handele sich um eine ausgewogene Berichterstattung zu zwei konträren politischen Veranstaltungen.
zu 5: Dies sei eine fachliche Veranstaltung.
zu 7: Die Referentin sei eine Wissenschaftlerin der Universität Frankfurt.
zu 8: Der Vortrag sei ein weiterer Teil der Veranstaltungsreihe.
zu 9: Hierbei handele es sich um einen Beitrag zur politischen Bildung.
zu 10: Der Artikel sei eine Selbstdarstellung u.a. des „Arbeitskreises Energiepolitik“ und als solche gekennzeichnet, mithin keine Veröffentlichung oder Positionierung ihrerseits.
zu 11: Diese Veranstaltung nehme fachliche und soziale Belange der Studierenden im Hinblick auf die Berufsvorbereitung wahr.
zu 12: Der Aufruf informiere über eine Kundgebung der NPD und eine zugleich stattfindende Gegenkundgebung.
zu 13: Der Kläger trage nichts dazu vor, weshalb diese politische Informationsveranstaltung der Stadt Osnabrück einseitig sei.
zu 14: Die Zurverfügungstellung der Postadresse des AStA zur Unterstützung politischer Hochschulgruppen stelle keine politische Stellungnahme dar, aus der eine Übereinstimmung mit den Zielen der jeweiligen Hochschulgruppe hergeleitet werden könne.
zu 15: Dies sei eine Veranstaltung zur politischen Bildung mit einem Politikwissenschaftler aus Rostock gewesen, der eine Studie des „Instituts für Politik und Verwaltungswissenschaften“ der Universität Rostock vorgestellt habe.
zu 16: Eine allgemeinpolitische Betätigung sei in dieser Veranstaltung nicht zu erkennen. Vielmehr sei es darum gegangen, den Besuchern Gelegenheit zu geben, eine eigene Auffassung zu bilden.
zu 17: In diesem Fall nehme der AStA die kulturellen Belange der Studierenden wahr, indem er sich für den Erhalt der Kultureinrichtungen auf dem Gelände des ehemaligen Kulturbahnhofs einsetze, die insbesondere von Studierenden genutzt würden.
zu 18: Ihr gehörten zahlreiche ausländische Studierende an, weshalb sie sich für deren Zugang zu allen Kultureinrichtungen der Stadt einsetze.
zu 19: Insoweit gelte das unter „zu 18:“ Dargelegte.
zu 20: Diese Demonstration knüpfe ebenfalls an die Interessenvertretung der Studierenden an.
zu 22: Der Hochschulbezug sei schon deshalb gegeben, weil es sich um eine Baustelle der Fachhochschule handele.
zu 23: Diese Veröffentlichung sei dem Aufgabenbereich der politischen Bildung zuzuordnen.
zu 24: Insofern setze sich der Kläger nicht mit der dazu geäußerten Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auseinander.
zu 25: Die Praxis des AStA, Flugblätter studentischer Gruppen mit dem AStA-Stempel zu versehen, um ein Verteilen in der Mensa zu ermöglichen, sei zwischenzeitlich beendet worden.
zu 26: Das Transparent sei unmittelbar nach den Hinweisen in den gerichtlichen Entscheidungen beseitigt worden, was zum Ausdruck bringe, dass sie kein allgemeinpolitisches Mandat beanspruche.
zu 27: Dabei handele es sich um eine Veröffentlichung eines Dritten, wie sich bereits aus der Überschrift „Aktuelle Beiträge von anderen Nutzern“ ergebe. Auf der „Facebook“-Internetseite befänden sich zahlreiche Hinweise auf Veranstaltungen Dritter, ohne dass sich der AStA deren Inhalt zu eigen machte.
zu 31: Dies stelle einen Hinweis auf eine allgemeine Plattform dar.
zu 39: Der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hierzu unzutreffend seien.
zu 41: Die Verwendung von Layout-Elementen wie einem Stern stelle keine allgemeinpolitische Betätigung dar.
zu 44: Dabei handele es sich um eine kulturelle Autorenlesung, die erkennbar keinen allgemeinpolitischen Bezug aufwiese.
zu 45: Die Aufkleber seien nicht von ihr angebracht worden. Im Übrigen handele es sich nicht um ein Schild von ihr, sondern der Universität Osnabrück.
zu 47: „Gefällt-mir-Links“ seien bei „Facebook“ weit verbreitet und dienten der Kommunikation der miteinander verlinkten Internetseiten. Werbung für eine politische Partei sei darin nicht zu sehen.
zu 49: Insofern handele es sich um eine Veröffentlichung des „Café Resistance“, des „offenen antifaschistischen Treffs Osnabrück“. Sie habe durchaus die Möglichkeit, die Studierenden in ihrem Veranstaltungskalender auf Veranstaltungen Dritter hinzuweisen, sofern sichergestellt sei, dass die Veranstaltungen als solche Dritter gekennzeichnet seien.
zu 51: In dieser Veröffentlichung werde eine von Studierenden gebildete Gruppe vorgestellt.
zu 54: Es entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass zu den sozialen Aufgaben der Studierendenschaft auch das Einsetzen für die verkehrliche Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte zu rechnen sei.
zu 55: Das Teilen eines Links auf der Internetseite „Facebook“ stelle keine Meinungsäußerung, sondern nur einen Hinweis auf einen bestimmten interessanten Sachverhalt dar.
zu 57: Dabei handele es sich um einen Diskussionsabend mit einem Buchautor, der für offene Beziehungen plädiere. Angesprochen würden damit keine politischen Fragen, sondern solche der individuellen Persönlichkeitsentwicklung.
zu 58: Bei dieser Straßenkunstaktion stehe die künstlerische Betätigung im Vordergrund.
zu 59: Die Veranstaltung sei keine Veranstaltung des AStA. Aus dem Anbringen des Plakats könne nicht geschlossen werden, dass sich die Beklagte dessen Aussagen zu eigen mache.
zu 60: Ihre Aushangstelle enthalte eine ganze Reihe von Aushängen, die nicht von ihr herrührten, was auch für jeden klar erkennbar sei. Es verhalte sich nicht anders als bei anderen Aushangstellen innerhalb der Universität, die gleichfalls verschiedensten studentischen Gruppen offen stünden, ohne dass daraus geschlossen werden könne, dass es sich um Äußerungen der Universität handele.
zu 61: Hierbei handele es sich um ein Plakat Dritter, das offenbar an der Aushangtafel angebracht worden sei.
zu 62: Aus einem Link auf der Internetseite „Facebook“ könne nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, dass die Beklagte sich die Äußerung zu eigen mache. Unabhängig davon lasse sich dem Text kein politischer Inhalt entnehmen. Es gehe ersichtlich um eine Protestaktion gegen die Veranstaltung von „Aufreißkursen“ durch eine amerikanische Firma.
zu 65: Das Teilen eines Fotos auf „Facebook“ stelle keine Übernahme einer darin enthaltenen Äußerung dar. Eine allgemeinpolitische Äußerung lasse sich dem Plakat nicht entnehmen.
zu 66: Die Veranstaltung am 19.01.2015 anlässlich des Terroranschlags gegen die Redakteure der Zeitschrift „Charlie Hebdo“ enthalte keine allgemeinpolitische Äußerung.
zu 67: Der an das schwarze Brett geheftete Aufkleber sei keine Stellungnahme ihrerseits.
zu 68: Der Aushang Dritter am schwarzen Brett sei keine Veröffentlichung von ihr. Zudem habe der Kläger nicht einmal dargelegt, welche allgemeinpolitische Äußerung dem Gedicht zu entnehmen sein solle.
zu 69: Auch diese sei eine Publikation Dritter.
zu 70: Dabei handele es sich um eine Veranstaltung der Universität Osnabrück. Sich für Frauenrechte einzusetzen, sei eine aus Art. 3 GG folgende Verpflichtung.
zu 71: Der Kläger lege nicht dar, welchen politischen Inhalt die Problematisierung der Frage habe, ob es mit dem letzten Stand der „Genderdiskussion“ vereinbar sei, dass es Toiletten für Männer und Frauen gebe. In der Zeitung des AStA werde unterschiedlichen Hochschulgruppen Gelegenheit zur Selbstdarstellung gegeben.
zu 74: Sie halte sich nicht für berufen, sich allgemeinpolitisch zu betätigen. Sie nehme ein solches Mandat auch nicht für sich in Anspruch. Das Eintreten für ein pluralistisches und tolerantes Miteinander sei Ausdruck der Verwirklichung des jeder öffentlichen Körperschaft obliegenden Rechtsstaatsgebots. Äußerungen einzelner Hochschulgruppen wie „Spaß und Gesellschaft“ oder „Kleine Strolche“ seien ihr nicht zuzurechnen.
Vortragsveranstaltungen könnten nie neutral sein. Wesentlich sei, dass Thesen und Ansichten Dritter zur Diskussion gestellt würden. Politische Bildung und die Förderung eines staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins setzten die Auseinandersetzung mit aktuellen politischen Fragestellungen voraus. Dabei habe die Studierendenschaft einen Beitrag zur Meinungsbildung unter den Studierenden zu leisten.
Der AStA werde in jedem Jahr neu gewählt und nehme für sich auch nicht die Kompetenz in Anspruch, sich allgemeinpolitisch betätigen zu können.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
A. Die zulässige allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung allgemeinpolitischer Betätigungen.
1. Grundsätzlich steht Studierenden auf Grund ihrer zwangsweisen Mitgliedschaft (§ 20 Abs. 1 Satz 2 NHG) gegenüber der Studierendenschaft ein aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteter Abwehranspruch zu, nicht zu deren gesetzlichen Aufgaben gehörende bzw. nicht durch Gesetz auf diese übertragbare Tätigkeiten, insbesondere die Anmaßung eines allgemeinpolitischen Mandats, zu unterlassen (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.1979, 7 C 58/78, juris Rn. 21; BVerwG, U. v. 12.05.1999, 6 C 10/98, juris Rn. 20).
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 NHG hat die Studierendenschaft insbesondere die hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen. Sie hat die Aufgabe, die politische Bildung der Studierenden und die Verwirklichung der Aufgaben der Hochschule zu fördern (§ 20 Abs. 1 Satz 5 NHG). In diesem Sinne nimmt sie für ihre Mitglieder ein politisches Mandat wahr (§ 20 Abs. 1 Satz 6 NHG). Bei der ihr übertragenen Wahrnehmung studentischer Belange darf die Studierendenschaft auch den weiteren gesellschaftlichen Zusammenhang in den Blick nehmen, so dass ihr auch ein „Brückenschlag“ zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt ist, solange und soweit dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen deutlich erkennbar bleibt (BVerwG, U. v. 12.05.1999, 6 C 10/98, juris Rn. 21). Während die Studierendenschaft bei der Förderung politischer Bildung zu einer neutralen Position, die ein einseitiges Informationsangebot vermeidet und unterschiedliche politische Sichtweisen berücksichtigt, verpflichtet ist, darf sie sich bei hochschulpolitischen Fragen auch eindeutig positionieren, wenn und soweit sie dabei die Grundsätze der Fairness, Pluralität und Chancengleichheit wahrt (vgl. OVG Bremen, B. v. 08.07.1999, 1 B 143/99, juris Rn. 13-16). Im Rahmen ihrer Aufgabe, die politische Bildung zu fördern, kann die Studierendenschaft mithin auch zu verschiedenen allgemeinpolitischen und / oder gesellschaftlichen Themen Veranstaltungen und Diskussionen anbieten, sofern sich die Vielfalt in der Thematik widerspiegelt und sie von eigenen politischen Forderungen zu allgemeinpolitischen / gesellschaftlichen Themen ohne Berührungspunkte mit studentischen Interessen absieht; denn diese Aufgabe verleiht nicht die Befugnis, eigene allgemeinpolitische Forderungen zu vertreten. Ebenso kann sie verschiedene Initiativen der Hochschule finanziell unterstützen und damit ebenfalls einen Beitrag zur allgemeinpolitischen Bildung leisten, sofern sich auch bei der Förderung die Themenvielfalt widerspiegelt (vgl. Nds. OVG, B. v. 24.02.2015, 2 ME 274/14, juris Rn. 34).
Ein generelles vorbeugendes Unterlassungsbegehren setzt – in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB – voraus, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Wiederholungsgefahr besteht, die sich aus vielfältigen, zahlreichen bzw. mehrfachen, wiederholten und nachhaltigen Rechtsverstößen in der Vergangenheit oder aus öffentlichen Erklärungen, ein allgemeinpolitisches Mandat auch in Zukunft wahrnehmen zu wollen, herleiten lässt (vgl. Hess. VGH, B. v. 18.09.2007, 8 TG 2841/06, juris Rn. 5 m.w.N.). Dabei darf kein zu kleinlicher Maßstab angelegt werden; sonst würde die Studierendenschaft in der Gestaltung ihrer Äußerungen im Übermaß eingeschränkt und den Verwaltungsgerichten die Rolle eines Zensors zugespielt werden (vgl. OVG NRW, B. v. 13.07.2000, 8 B 482/99, juris Rn. 16). Nicht jeder Streit innerhalb der Studierendenschaft über die Sinnhaftigkeit bestimmter Aktivitäten soll zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden (vgl. OVG Rh.-Pf., B. v. 28.01.2005, 2 B 12002/04.OVG, BeckRS 2005, 22609). Es ist vorrangig Sache des hochschulpolitischen Diskurses innerhalb der Studierendenschaft, die Tätigkeiten ihrer Organe zu bewerten und zu beeinflussen. Bei der Überprüfung, ob und inwieweit die Studierendenschaft die Vorgaben berücksichtigt, darf nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass die Bewertung studentischer Aktivitäten nicht ohne Weiteres vergleichbar ist mit derjenigen anderer Zwangsverbände, etwa der Industrie- und Handelskammer, die generell von anderen Verhaltens- und Ausdrucksweisen geprägt sind als das studentische Umfeld, das teilweise eher zu auffälligen und provokanten Verhaltensweisen neigt. Es wäre deshalb verfehlt, schon aus der Eigenartigkeit oder auch Abseitigkeit der Thematik einer bestimmten studentischen Betätigung zu folgern, dass damit stets das Ziel einer politischen Bevormundung verfolgt wird. Auch die Betätigungen der Organe der Studierendenschaft müssen daher losgelöst von eigenen oder in Bezug genommenen verbalen Zuspitzungen danach betrachtet werden, ob sie lediglich bestimmten, sonst möglicherweise minder durchsetzungsfähigen, möglicherweise auch für sich genommen einseitigen Standpunkten helfen sollen, sich im allgemeinen Meinungsstreit über die gesellschaftliche Zukunft Gehör zu verschaffen, ohne sich diesen Standpunkt selbst zu eigen zu machen, oder ob die Organe die gesamte Studierendenschaft auf bestimmte Standpunkte festlegen und dabei mit dem Gewicht der Studierendenschaft politischen Einfluss nehmen will. Letztere Annahme bedarf jeweils in Bezug auf jede einzelne Betätigung genauerer Analysen und ist mit dem Hinweis auf schlagwortartige Verlautbarungen regelmäßig noch nicht gerechtfertigt (vgl. Nds. OVG, a.a.O., juris Rn. 36).
2. Eine ausdrückliche Anmaßung eines allgemeinpolitischen Mandats durch die Organe und Untergliederungen der Beklagten (74.) lässt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Die Äußerung der „Referentin für Öffentlichkeit“ des AStA auf der Internetseite „blog.zeit.de“ bezieht sich auf die zulässige Förderung politischer Bildung. Die Beschreibung der Arbeit des „Referats für politische Bildung“ auf der Internetseite des AStA gibt lediglich die zulässige Zielsetzung dessen politischer Bildungsarbeit wieder. Auch die Aufgabenbeschreibungen des „Referats für Öffentlichkeitsarbeit“ und des „Autonomen Referats für Ausländerinnen und Ausländer“ auf der Internetseite des AStA deuten nicht auf die Anmaßung eines allgemeinpolitischen Mandats hin. Die Information über politische Thematiken in der AStA-Zeitung „Der Kommunikation“ gehört zur Aufgabe der Förderung der politischen Bildung. Die Bekämpfung von „Rassismus, Diskriminierung und Homophobie“ innerhalb und außerhalb der Universität lässt keine allgemeinpolitische Betätigung erkennen, sondern gehört zu den typischen – wenn auch plakativ formulierten – Aufgaben eines Organs der Studierendenschaft, das sich für die Belange ausländischer Studierender einsetzt. Aussagen und Forderungen politischer Hochschulgruppen wie „Spaß und Geselligkeit (SpuG)“ und „Kleine Strolche“ sind der Beklagten nicht zurechenbar.
3. Nach zuvor erläuterten Maßstäben beurteilt, stellt der weit überwiegende Anteil der vom Kläger gerügten Tätigkeiten der Organe der Beklagten keine Überschreitung der rechtlichen Grenzen der Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange bzw. der Förderung politischer Bildung dar.
a. Soweit der Kläger die einseitige Ausrichtung einer Vielzahl von der politischen Bildung dienenden Veranstaltungen bemängelt, liegt dem die Fehlvorstellung zugrunde, dass die Beklagte keine Vorträge Dritter organisieren oder Publikationen Dritter veröffentlichen dürfte, die sich zu einem bestimmten politischen oder gesellschaftlichen Thema eindeutig positionieren. Veranstaltungen und Veröffentlichungen zur politischen Bildung beinhalten fast zwangsläufig eine gewisse politische Festlegung. Entscheidend ist daher, dass die Beklagte im Rahmen ihres politischen Bildungsauftrags ein pluralistisches, vielfältiges Gesamtangebot schafft und sich dabei einzelne allgemeinpolitische Forderungen von dritten Personen oder Organisationen nicht zu eigen macht. Aus den einzelnen, vom Kläger aus dem Gesamtangebot beispielhaft herausgegriffenen Veranstaltungen lässt sich dieser Schluss nicht ziehen. Letztlich würde die Feststellung, dass die Beklagte ihren politischen Bildungsauftrag einseitig wahrnehme, eine Gesamtanalyse des politischen Bildungsangebots der Beklagten voraussetzen. Eine derartige Analyse hat der Kläger nicht vorgelegt. Für eine Einseitigkeit des Gesamtangebots ist auch sonst nichts ersichtlich. Schon die vom Kläger gerügten Veranstaltungen zeigen eine erhebliche Themenvielfalt.
Zwar mag das Themenspektrum der Veranstaltungen auch eine gewisse „asymmetrische“ politische Zusammensetzung des Studierendenrats und des vom diesem gewählten AStA sowie der anderen Organe und Untergliederungen der Beklagten widerspiegeln. Jedoch wird daraus nicht erkennbar, dass deshalb die Organe der Beklagten bewusst in einzelnen Themenbereichen ausschließlich einseitig ausgerichtete, sich durch mangelnde Offenheit auszeichnende Veranstaltungen förderte, die die politische Meinungsbildung der Studierenden gezielt in eine bestimmte Richtung lenken sollen.
Folgende Veranstaltungen bzw. Publikationen bewegen sich im Rahmen der rechtlichen Grenzen der Förderung der politischen Bildung:
(2.) Der Veranstaltungsflyer zur Ausstellung „Umkämpfte Vergangenheit - Erinnerung an den Spanischen Bürgerkrieg und den Franquismus“ lässt ebenso wenig wie die Ankündigung des Vortrag „Guernica oder der Beginn des 2. Weltkrieges“ auf der Internetseite des AStA eine einseitige politische Ausrichtung erkennen. Bei der Ausstellung handelt es sich offenbar um eine Wanderausstellung, die von der „AG Geschichtspolitik“ des Berliner Vereins „Grenzenlos“ konzipiert worden ist. Der Referent des Vortrags, Hannes Heer, ist ein bekannter deutscher Historiker. Der AStA hat offenbar nur die Ausstellung nach Osnabrück geholt und den Vortrag organisiert. Welche Bedeutung die „Kooperation mit der Geschichtswerkstatt Osnabrück und dem Café Mano Negra“ dabei gehabt hat, ist weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Inhaltlich beschäftigen sich Ausstellung und Vortrag mit historischen Themen, dem Spanischen Bürgerkrieg und der anschließenden Franco-Diktatur, und deren Aufarbeitung in der jüngeren Vergangenheit. Zwar mögen die Autoren der Ausstellung und der Referent dabei eine bestimmte „geschichtspolitische“ Perspektive eingenommen haben, jedoch ist es gerade Aufgabe des AStA bei der Förderung politischer Bildung, verschiedenen Personen oder Gruppen Raum für die Darstellung ihres Geschichtsverständnisses zu geben. Abgesehen davon ist für die Kammer auch keine einseitige, historisch verfälschende oder „politisch extreme“ Ausrichtung der Veranstaltungen ersichtlich.
(3.) Auch der im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Queerkneipe und Film“ gezeigte Film „Mir zeynen do!“ lässt keine einseitige Wahrnehmung des politischen Bildungsauftrags durch den AStA erkennen. Veranstalter ist offenbar das „Selbstverwaltete Zentrum SubstAnZ“ in Kooperation mit der „Initiative für politische Bildung der Uni Osnabrück“. Insofern handelt es sich lediglich um die Unterstützung Dritter bei der Vorführung eines Dokumentarfilms, der sich mit dem jüdischen Widerstand gegen die deutsche Besetzung im östlichen Polen beschäftigt. Dafür, dass dieser Film einseitig ausgerichtet wäre, ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Allein die Vorführung durch ein „autonomes Zentrum“ verleiht der Veranstaltung keine einseitige inhaltliche Ausrichtung. Der auf dem Informationsflyer abgedruckte Stempel „No facism – No racism – No homophobia“ stellt lediglich eine plakative allgemeinpolitische Aussage ohne spezifischen Gehalt dar, die – ihrem Wortlaut nach – ohne Weiteres mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang steht.
(5.) Der vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ organisierte Vortrag „The Empire Writes Back – Zur Einführung in die Postkolonialen Theorien“ ist ebenfalls vom politischen Bildungsauftrag der Beklagten gedeckt. Die Vortragende ist eine wissenschaftliche Mitarbeiterin der interdisziplinären Forschungseinrichtung „Zentrum für Demokratie- und Friedensforschung“ der Universität Osnabrück. Inhaltlich handelt es sich offenbar um eine Auseinandersetzung mit politikwissenschaftlichen Theorien.
(7.) Ähnliches gilt für den vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ ausgerichteten Vortrag „Postcolonize Germany“. Die Vortragende ist anscheinend Angehörige der Goethe-Universität Frankfurt. Gegenstand des Vortrags ist eine politikwissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Erinnerung an den deutschen Kolonialismus.
(8.) Der gleichfalls vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ organisierte Vortrag „Performing Migration Politics –Künstlerische Positionen als (postkoloniale) Kritik“ ist offenbar von einer promovierten Angehörigen der Universität Innsbruck gehalten worden. Inhaltlich ist eine politik- bzw. kunstwissenschaftliche Beschäftigung mit künstlerischen Reaktionen auf die europäische Migrations- und Sicherheitspolitik erkennbar.
(9.) Diese Erwägungen gelten auch für den „Vortrag über die Neonaziszene in Mecklenburg-Vorpommern“, der anscheinend in einer Kooperation des „Referats für Hochschulpolitik“ mit dem Zentrum „SubstAnZ“ ausgerichtet worden ist. Zwar lässt sich der Referent des Vortrags weder dem vorgelegten Flyer noch dem Ausdruck der „Facebook“-Internetseite entnehmen. Jedoch bewegt sich der Veranstaltungsinhalt ohne Weiteres im Rahmen der rechtlichen Grenzen des politischen Bildungsauftrags der Beklagten, indem die Neonaziszene in Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere auch an den Universitäten des Bundeslandes, problematisiert wird. Die Prävention rechtsextremistischer Bestrebungen stellt einen wichtigen Bestandteil politischer Bildung dar und ist letztlich nichts anderes als eine Erinnerung an den verfassungsrechtlichen Grundkonsens (vgl. OVG NRW, a.a.O., juris Rn. 30: Vorbeugung rechtsextremistischer Bestrebungen als „hochschulpolitisch legitimierbares Interesse“; OVG Rh.-Pf., a.a.O.). Hinsichtlich des auf dem Informationsflyer abgedruckten Stempels „No facism – No racism – No homophobia“ wird auf das bereits zu 3. Ausgeführte verwiesen.
(10.) Der in der Ausgabe der Zeitung des AStA von Oktober 2012 publizierte Artikel „Just do it!!! Von der Ohnmacht zum Handeln: Aktiv werden gegen den Klimawandel” ist als Text des „Arbeitskreises Energiepolitik“ und des Blogs „m.a.g.i.e“ gekennzeichnet und damit keine dem AStA zurechenbare Meinungsäußerung. Soweit der AStA in seiner Zeitung Artikel von Hochschulgruppen publiziert, obliegt ihm lediglich die Verpflichtung, die Veröffentlichungsmöglichkeit allen Hochschulgruppen gleichmäßig zur Verfügung zu stellen. Einen Verstoß hiergegen hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
(11.) Auch die vom „Autonomen Schwulenreferat“ organisierte Veranstaltung „Katholisch operieren, evangelisch Fenster putzen – das kirchliche Arbeitsrecht auf dem Prüfstand“ ist dem politischen Bildungsauftrag der Beklagten zuzurechnen und überschreitet dessen Grenzen nicht. Zwar ist in dem Flugblatt eine eindeutige („kritische“) Positionierung der Referentin, die als Sprecherin der „Kampagne gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz“ vorgestellt wird, angekündigt. Jedoch gehört es gerade zum politischen Bildungsauftrag der Beklagten, unterschiedliche Stimmen und Sichtweisen zwecks einer pluralistischen Gesamtausrichtung zu Wort kommen zu lassen. Dem Flugblatt lässt sich nicht entnehmen, dass sich das „Autonome Schwulenreferat“ damit die Perspektive der Referentin zu eigen machen und selbst allgemeinpolitische Forderungen aufstellen würde.
(13.) Die vom „Café Mano Negra“, vom „Café Resistance“ und von der „Geschichtswerksatt Regionale Täterforschung“ ausgerichtete Veranstaltung „Volksgemeinschaft und Vernichtungswahn – Zur Innenansicht deutscher TäterInnen“ ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Auf der „Facebook“-Internetseite des AStA ist lediglich ein Veranstaltungshinweis ohne weitere Stellungnahmen veröffentlicht worden. Solche Hinweise auf Veranstaltungen anderer Hochschulgruppen gehören zum Kern des Dienstleistungsauftrags der Beklagten.
(15.) Der vom „Referat für politische Bildung“ organisierte Vortrag „Das Pogrom Rostock-Lichtenhagen – Kontext, Dimensionen und Folgen rassistischer Gewalt“ eines Politikwissenschaftlers der Universität Rostock lässt keine einseitige allgemeinpolitische Ausrichtung erkennen. Es handelt sich offensichtlich um eine politikwissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem zeithistorisch bedeutsamen Vorfall rechtsextremer Gewalt mit hochaktueller Relevanz.
(16.) Die vom „Referat für politische Bildung“ und vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ ausgerichtete Veranstaltung „Queer, Feminismus, Gender, Sexismus – Ein Workshop“ ist von einer Mitarbeiterin des Blogs „maedchenmannschaft.net“ geleitet worden. Konkrete allgemeinpolitische Forderungen oder eine einseitige allgemeinpolitische Ausrichtung lässt sich der Ankündigung auf der „Facebook“-Internetseite des AStA nicht entnehmen. Es scheint sich vielmehr um einen diskursiv und offen angelegten Workshop gehandelt zu haben.
(23.) Bezüglich der ebenfalls nicht zu beanstandenden Veröffentlichung des Artikels „Narzissmus und Nation“ in der Zeitung des AStA wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im vorläufigen Rechtsschutzbeschluss (S. 10) und im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O., juris Rn. 44) verwiesen.
(24.) Auch hinsichtlich der vom AStA und vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ mitorganisierten und die rechtlichen Grenzen einhaltenden Veranstaltung „Familie, Subjekt und moderne Geschlechterordnung – Eine geschlechtstheoretische Re-Lektüre der Kritischen Theorie“ wird auf den vorläufigen Rechtsschutzbeschluss (S. 10) und den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O, juris Rn. 46) Bezug genommen.
(28.) Der vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ und vom „Autonomen Schwulenreferat“ veranstaltete Vortrag „(Mein) Fett ist politisch“ einer Mitarbeiterin des Blogs „maedchenmannschaft.net“ lässt keine konkreten allgemeinpolitischen Forderungen erkennen. Nach dem Ankündigungstext handelt es sich um eine an Studierende gerichtete Veranstaltung, die den gesellschaftlichen Umgang mit übergewichtigen Körpern thematisiert.
(29.) Wie bereits im vorläufigen Rechtsschutzbeschluss (S. 12) ausgeführt bewegt sich die vom „Autonomen Schwulenreferat“ organiserte „Gedenkveranstaltung für homosexuelle Opfer zum Tag der Befreiung vom Hitlerfaschismus“ im Rahmen des politischen Bildungsauftrags der Beklagten. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
(32.) Der Flyer des „Autonomen Schwulenreferats“, der auf den von der Organisation „Gay in May e.V.“ durchgeführten Vortrag „Rassismen, Heteronormativität und mehrdimensionale Diskriminierung am Beispiel von Queer of Color“ aufmerksam macht, stellt nur einen Hinweis auf eine Veranstaltung Dritter dar, ohne dass sich die Beklagte dadurch dessen Inhalt als allgemeinpolitische Forderung zu eigen machen würde. Abgesehen davon sind solche Forderungen der Ankündigung, derzufolge der Vortrag auf einer Dissertation basiert, auch nicht zu entnehmen.
(33.) Bezüglich der vom „Autonomen Schwulenreferat“ und vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ mitorganisierten Veranstaltung „Aus dem Tagebuch eines Hermaphroditen“ wird auf die Ausführungen im vorläufigen Rechtsschutzbeschluss (S. 12) Bezug genommen.
(36.) Hinsichtlich der vom „Autonomen Schwulenreferat“, vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ und vom „Autonome Referat für Ausländerinnen und Ausländer“ herausgegebenen Broschüre „Fabulöses SOSEʼ 14“, der sich keine allgemeinpolitische Betätigung der Organe der Beklagten entnehmen lässt, wird auf den vorläufigen Rechtschutzbeschluss (S. 13) verwiesen.
(38.) Die vom „Autonomen Schwulenreferat“, vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ und vom „Autonome Referat für Ausländerinnen und Ausländer“ ausgerichtete Veranstaltung „ist jetzt alles nicht mehr gender sondern intersektional? was intersektionalität in politik und forschen bedeuten kann und nicht sein kann“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen von einer/einem „Professx“ für Gender Studies der Humboldt-Universität zu Berlin gehaltenen Vortrag, der sich mit Fragen der Diskriminierung auseinandersetzt und daher in den Aufgabenbereich der genannten Referate fällt.
(40.) Die vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ sowie vom „Autonomen Schwulenreferat“ organisierte Veranstaltung „Geschlechter lassen sich nicht einfach dekonstruieren, oder: warum es sich für eine*n Feminist*in immer noch lohnt, Marx zu lesen“ unterfällt dem Bereich der politischen Bildung; insofern wird auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O., juris Rn. 60) Bezug genommen.
(43.) Der vom „Autonome Referat für Ausländerinnen und Ausländer“ und vom „Referat für politische Bildung“ ausgerichtete Vortrag „Diskurs mit Schieflage – Wie Kommunikation zum Dominanzerhalt genutzt wird an Beispielen aus Medien und Antirassismusarbeit“ lässt sich ohne weiteres dem Bereich der politischen Bildung zurechnen. Eine einseitige Ausrichtung dieses Vortrags ist für die Kammer nicht erkennbar.
(44.) Gleiches gilt für die vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ und vom AStA veranstaltete Lesung „Nennen wir es Eugenie…“.
(48., 50.) Die Verweise auf Artikel des Magazins „everyday feminism“ und auf die Buchhandlung „FEMBooks.de“ auf der „Facebook“-Internetseite des „Autonomen Referats für Lesben und andere Frauen“ unterfallen der zulässigen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der politischen Bildung (vgl. Nds. OVG, a.a.O., juris Rn. 62).
(51.) Auch die in der Ausgabe der Zeitung des AStA von Oktober / November 2014 erschienenen Artikel „Osnabrücker Verfahren zur Verhinderung von Abschiebungen“ und „Kultur auf dem Abstellgleis – Aktuelles vom alten Güterbahnhof – von Schikanen, Hausverboten und Rechtsklagen der Zion GmbH“ bewegen sich noch im Rahmen des politischen Bildungsauftrags der Beklagten. In beiden Fällen ist ein Bezug zu studentischen Interessen an den lokalpolitisch bedeutsamen Ereignissen erkennbar. Zwar werden in beiden Artikeln vereinzelt auch eindeutige Meinungen zu den Themen geäußert. Im Wesentlichen handelt es sich jedoch um sachliche Berichterstattung.
(53.) Die auf der Internetseite des AStA angekündigte Veranstaltung des „Autonomen Schwulenreferats“ „Mein Blut darf kein Leben retten – Vortrag zum Blutspendeverbot für schwule / bisexuelle Männer“ berührt unmittelbar den Aufgabenbereich dieses Referats und beschäftigt sich mit einem Thema, das für die Wahrnehmung der Interessen der von diesem Referat vertretenen Studierenden von Bedeutung ist.
(56.) Hinsichtlich der Wiederholung der Veranstaltung „(Mein) Fett ist politisch!“ gilt das zu 28. Gesagte verwiesen.
(57.) Soweit die vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ sowie vom „Autonomen Schwulenreferat“ mitorganisierte Veranstaltung „Monogamie?! Ein Diskussionsabend mit Oliver Schott, Autor des Buches: Lob der offenen Beziehung“ allgemeinpolitische Inhalte hat, lässt sie sich dem politischen Bildungsauftrag der Beklagten zurechnen. Der vortragende Buchautor und Philosoph vertritt offenbar eine kontroverse These und lädt zu einer kritischen Diskussion darüber ein. Eine einseitige Ausrichtung, bei der sich die Beklagte allgemeinpolitische Forderungen zu eigen machen würde, offenbart das nicht.
(63.) Auch der vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ mitorganisierten Veranstaltung „crimethInc: Work – Kapitalismus. Ökonomie. Lesung mit Hanna Poddig“ lassen sich allgemeinpolitische Forderungen nicht entnehmen. Es handelt sich um eine „Lesung, Buchvorstellung und anschließende Diskussion“.
(64.) Der vom „Autonomen Referat für Lesben und andere Frauen“ und vom „Autonomen Schwulenreferat“ ausgerichtete Vortrag „Europäischer Antifeminismus am Beispiel der AfD“ ist als politische Bildungsveranstaltung ebenfalls nicht zu beanstanden. Zum einen handelt es sich nach dem Vorankündigungstext um eine Analyse eines promovierenden Soziologen. Zum anderen wird aus dem Flyer nicht erkennbar, dass die organisierenden Referate politische Forderungen des Vortragenden übernehmen.
(71.) Der in der Ausgabe der Zeitung des AStA von Juni / Juli 2015 veröffentlichte Artikel „Gender und Toiletten – Flush the System?“ lässt keine allgemeinpolitische Forderungen erkennen. Bei der Publikation der Hochschulgruppe „Juso & Unabhängige“ handelt es sich um eine Kurzvorstellung einer politischen Hochschulgruppe. Im Rahmen seines Dienstleistungsauftrags gehört es zum Kern des Aufgabenbereichs des AStA, Hochschulgruppen – auch hochschulpolitischen – Raum zu geben, sich zu präsentieren und auf eigene Veranstaltungen hinzuweisen. Der AStA ist dabei lediglich verpflichtet, den Zugang zu seinen Ressourcen unter Wahrung der Chancengleichheit sämtlichen Hochschulgruppen zur Verfügung zu stellen.
(72.) Weder lässt der vom „Referat für Ökologie“ organisierte Vortrag „Völkische SiedlerInnen“ allgemeinpolitische Forderungen erkennen, noch wird aus dem Ankündigungstext ersichtlich, dass sich die Beklagte dadurch solche Forderungen zu eigen gemacht hätte.
b. Folgende Veranstaltungen verletzen die Grenzen des hochschulpolitischen Mandats der Beklagten aus anderen Gründen nicht:
(14.) Die Zurverfügungstellung der Postanschrift des AStA für die Organisation „NO LAGER Osnabrück“ stellt eine logistische Unterstützung einer Hochschulgruppe dar, ohne dass die Aufstellung oder Übernahme allgemeinpolitischer Forderungen durch den AStA erkennbar würde. Die Unterstützung von Hochschulgruppen gehört zu den wesentlichen Aufgaben des AStA.
(18., 19., 20., 21., 35., 37., 42.) Die Aufrufe des „Autonomen Schwulenreferats“, des „Autonomen Referats für Ausländerinnen und Ausländer“ sowie des AStA zur Teilnahme an Demonstrationen und zum Protest gegen die Einlasspraxis einer Diskothek in Osnabrück und der dazu publizierte „offene Brief“ stellen noch eine berechtigte Wahrnehmung der Rechte hochschulangehöriger Homosexueller sowie ausländischer Studierender dar (vgl. vorläufiger Rechtsschutzbeschluss, S. 12).
(22.) Auch der Aufruf zum Protest gegen die Ausbeutung von ausländischen rumänischen Arbeitskräften vor der Mensa am Westerberg auf der „Facebook“-Internetseite des AStA weist noch einen hinreichenden Hochschulbezug auf, da sich diese Aktion gegen die Arbeitsbedingungen beim Bau der neuen Mensa gerichtet hat.
(31.) Der Hinweis im Flugblatt des AStA auf das Bündnis „OSNABRÜCK alternativ“ überschreitet den Aufgabenbereich der Beklagten nicht in unzulässiger Weise (vgl. Nds. OVG, a.a.O., juris Rn. 68-69). Es handelt sich um eine reine Information der Studierenden, ohne dass zureichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich der AStA die Äußerungen von auf dieser Internetseite vertretenen Gruppierungen zu eigen machen würde.
(34.) Der Hinweis des „Autonomen Referats für Lesben und andere Frauen“ auf den „International Day Against Homophobia And Transphobia“ lässt keine konkreten allgemeinpolitischen Forderungen erkennen.
(39., 46.) Die Werbung des „Autonomen Referats für Lesben und andere Frauen“ für das „Queerfeministisches Sommercamp“ ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil dieses einen zureichenden Hochschulbezug aufweist (vgl. Nds. OVG, a.a.O., juris Rn. 56).
(41.) Die Verwendung des Symbols „Roter Stern“ auf Flugblättern und der „Facebook“-Internetseite des „Autonomen Referats für Lesben und andere Frauen“ ist zwar Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung, beinhaltet jedoch keine konkreten allgemeinpolitischen Forderungen (vgl. Nds. OVG, juris Rn. 58).
(45., 47.) Gleiches gilt für das mit den Aufklebern „Antifaschistische Aktion“ und „No heart for a nation“ versehene Behördenschild des AStA sowie die „Gefällt-mir-Angabe“ bezüglich der Partei „Bündnis 90 / Die Grünen“ auf der „Facebook“-Internetseite des „Autonomen Schwulenreferats“ ( (vgl. Nds. OVG, a.a.O., juris Rn. 58).
(49.) Der Aufruf des „Café Resistance“ zur Demonstration „Solidarität mit Kobanê“ auf der Facebook“-Internetseite des „Autonomen Referats für Lesben und andere Frauen“ ist der Beklagten nicht zurechenbar, weil es sich um einen „geteilten“ Link handelt, der von einem Dritten gesetzt wurde. Ein Verstoß gegen das Gebot, derartige allgemeinpolitische Inhalte auf den eigenen Internetseiten zu beseitigen, vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen, weil der Link mittlerweile nicht mehr auffindbar ist.
(52.) Der offene Brief des „Autonomen Schwulenreferats“ sowie des „Autonomen Referats für Lesben und andere Frauen“ kann – auch für jeden Dritten erkennbar – schon nach seiner Diktion nicht die ernsthafte Wahrnehmung eines hochschul- oder allgemeinpolitischen Mandats für sich in Anspruch nehmen (vgl. Nds. OVG, a.a.O., juris Rn. 66).
(54.) Der Aufruf der „Arbeitsgemeinschaft Radverkehr“ des AStA zur Beteiligung an der Protestaktion „Critical Mass Osnabrück“ stellt eine Wahrnehmung studentischer Belange dar, weil an der günstigen verkehrlichen Erreichbarkeit der Universität – und damit der Verbesserung der örtlichen Studienbedingungen (vgl. BVerwG, U. v. 12.05.1999, 6 C 10/98, juris Rn. 21) – ein erhebliches studentisches Interesse besteht.
(58.) Dem Zeitungsartikel über die „Straßenaktion gegen Rassismus“, an der sich auch der AStA beteiligt hat, lässt sich keine konkrete allgemeinpolitische Forderung entnehmen.
(59.) Gleiches gilt für den Aufruf zu Demonstrationen gegen Patriarchat und Feminismus in den Fenstern der Räumlichkeiten des AStA. Abgesehen davon erlauben die vom Kläger ausgedruckten Fotos des ausgehangenen Plakats nicht einmal, dieses einwandfrei zu entziffern. Insofern ist auch nicht erkennbar, ob es sich um ein Plakat des AStA oder Dritter handelt.
(60.) Gleichfalls nicht einwandfrei auf den ausgedruckten Fotos des Klägers entzifferbar ist das – nach dessen Vortrag – an der offiziellen Aushangstelle des AStA angebrachte Plakat „Demonstration against the European policy of closed borders“. Ob das Plakat von der Beklagten stammt, lässt sich nicht feststellen, so dass es ihr – auf Grund der nicht von ihr zu tragenden Beweislast – auch nicht zurechenbar ist. Ein Verstoß gegen die Pflicht des AStA, allgemeinpolitische Plakate von seinen Aushangstellen zu beseitigen, vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass der AStA an seinen Aushangstellen den Hinweis „Nur offizielle Aushänge. Andere Aushänge werden kostenpflichtig entfernt.“ angebracht hat. Dass die Vertreter des AStA auf das Plakat aufmerksam gemacht worden wären und dessen Beseitigung trotzdem unterlassen hätten, hat der Kläger nicht behauptet. Ob darüber hinaus eine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle besteht, kann offengelassen werden, da der Kläger nicht einmal vorgetragen hat, von wann bis wann sich das Plakat an der Aushangstelle befunden haben soll.
(61., 67., 68., 69.) Gleiches gilt für die ebenfalls nicht vollständig lesbaren Plakate „Die Rebellion ist gerechtfertigt. Hoch die internationale Solidarität! Heraus zum 1. Mai“, „PiA-Protest“, „Militant Poetry – Aktion gegen die Sprachkultur des LOLS“ und „Entrechtung stoppen – Asylgesetz kippen“. Im Falle der „Militant Poetry“ ist nicht einmal ein allgemeinpolitischer Bezug feststellbar.
(62.) Dem Aufruf auf der „Facebook“-Internetseite des „Autonomen Referats für Lesben und andere Frauen“ zur Teilnahme an Protestaktion und Kundgebung gegen „Pick-Up-Artists“ sind keine allgemeinpolitischen Forderungen zu entnehmen.
(65.) Beim Aufruf auf der „Facebook“-Internetseite des „Autonomen Referats für Lesben und andere Frauen“ „Bollerwagen klauen und den Männertag versauen“ vermag die Kammer schon keinen allgemeinpolitischen Bezug festzustellen.
(70.) Der Stand vor der Mensa zum Thema „Menschenrechte für soziale Nachhaltigkeit – Frauenrechte sind Menschenrechte und umgekehrt“ hat im Rahmen der gemeinsam von der Universität Osnabrück und dem AStA organisierten Veranstaltung „TU WAS Aktionstag Nachhaltigkeit“ stattgefunden und weist schon aus diesem Grunde einen hinreichenden Hochschulbezug auf. Konkrete allgemeinpolitische Forderungen, die über die allgemeine Stärkung „grundlegender Frauenrechte“ hinausgehen, sind dem Veranstaltungshinweis nicht zu entnehmen.
(73.) Hinsichtlich der Finanzierung verschiedener Hochschulgruppen hat die Kammer bereits im vorläufigen Rechtsschutzbeschluss (S. 11) – bestätigt durch Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O., juris Rn. 51) – festgestellt:
„Die finanzielle Unterstützung verschiedener Hochschulgruppen, die sich einem bestimmten politischen Spektrum zurechnen lassen, ist nicht zu beanstanden. Die Übersicht im „Haushaltsplan 2014 / 2015 der Studierendenschaft der Universität Osnabrück“ sowie der „Überblick der geförderten Initiativen im Haushaltsjahr 2013 / 2014“ zeigen, dass die Antragsgegnerin eine Vielzahl studentischer Gruppen unterstützt, die eine große Bandbreite von Themen, Ausrichtungen und Zielsetzungen abdeckt. Der Umstand, dass einzelne dieser Initiativen einer bestimmten politischen Richtung zuzuordnen sind, stellt die Pluralität der Gesamtförderung nicht in Frage, sondern ist gerade deren Ausdruck. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin durch die von ihr gerügte finanzielle Unterstützung einzelner Hochschulgruppen gerade deren allgemeinpolitische Ziele fördert. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass im Haushaltsplan lediglich ein Rahmen festgelegt werde, in dem Mittel für konkrete Veranstaltungen beantragt werden könnten. Das entspricht auch der als Anhang der „Finanzordnung der Studierendenschaft“ ergangenen „Richtlinie zur Vergabe von Finanzmitteln“, in der die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit einzelner Positionen (§§ 1, 2, 4, 5) festgelegt sind. Entscheidend ist daher, ob die Studierendenschaft durch konkrete Einzelzuwendungen Tätigkeiten allgemeinpolitischer Art unterstützt hat. Das hat der Antragsteller nicht glaubhaft vorgetragen. Allein der Umstand, dass eine Hochschulgruppe neben ihren hochschulpolitischen Aktivitäten auch allgemeinpolitisch tätig ist, schließt eine Förderung durch die Studierendenschaft nicht grundsätzlich aus; in einem solchen Fall dürfen Zuwendungen vielmehr nur zweckgebunden für bestimmte hochschulbezogene oder hochschulpolitische Tätigkeiten bewilligt werden (vgl. OVG Rh.-Pf., a.a.O.). In diesem Zusammenhang erschließt sich der Kammer auch nicht, inwiefern die Festlegung eines finanziellen Zuwendungsrahmens gleichbedeutend mit der „Übernahme“ der grundsätzlich für förderungswürdig gehaltenen Einrichtungen durch die Antragsgegnerin sein soll.“
Daran hält die Kammer fest.
4. In folgenden vom Kläger gerügten zwölf Fällen ist eine Überschreitung der Grenze zur allgemeinpolitischen Betätigung erkennbar:
(1.) Der Hinweis auf den „Protest gegen ACTA“ auf der „Facebook“-Internetseite des AStA enthält – zumindest implizit – einen Aufruf zur Teilnahme an dieser allgemeinpolitischen Veranstaltung und ist daher nicht mehr vom Aufgabenbereich der Beklagten gedeckt.
(4., 12.) Auch die Aufrufe zum Protest gegen NPD-Veranstaltungen auf der Internetseite bzw. der „Facebook“-Internetseite des AStA überschreiten das hochschulpolitische Mandat der Beklagten. In beiden Fällen handelt es sich nicht lediglich um neutrale Hinweise auf NPD-kritische Veranstaltungen, sondern vielmehr um Aufforderungen zur aktiven Teilnahme an Gegenveranstaltungen. So empfiehlt der AStA im ersten Fall die „umgehende Weiterreise“ und ruft dazu auf, ein „deutliches Zeichen zu setzen, dass in Osnabrück kein Platz ist für menschenfeindliche, rassistische und auf Ausgrenzung basierende Ideologie und Politik!“. Im zweiten Fall fordert der AStA dazu auf, der „NPD kreativ und entschlossen entgegen zu treten“.
(6.) Die Mitveranstaltung der „Informationsveranstaltung zum Klimacamp 2012 und Anti-Kohle-Bewegung im Rheinland“ und der „Klimacamp Soli-Party“ durch das Ökologie-Referat des AStA bewegt sich ebenfalls nicht mehr im Rahmen des hochschulpolitischen Mandats der Beklagten, weil die Information über und die Spendensammlung zu Gunsten des „Klimacamps 2012“ auf eine Unterstützung einer allgemeinpolitischen Betätigung einer dritten Organisation hinausläuft. Globale Klimapolitik liegt außerhalb des Rahmens hochschulpolitischer Belange.
(17.) Die „Stellungnahme zu den Plänen der Lebensquelle e.V.“ auf der Internetseite des AStA überschreitet ebenfalls die Kompetenzen der Beklagten. Zwar knüpft der AStA dabei an hochschulpolitische Interessen an, indem er für den Erhalt eines wohl auch von Studierenden genutzten Zentrums alternativer Jugend- und Subkultur eintritt. Jedoch positioniert er sich dabei deutlich gegen das Bibelverständnis der freikirchlichen Gemeinde „Lebensquelle e.V.“, ohne dass dabei ein hochschulpolitischer Bezug gegeben ist (vgl. Nds. OVG, a.a.O., juris Rn. 73).
(25.) Weiterhin stellt der Stempelaufdruck des AStA auf dem Flugblatt unbekannter Herkunft „Gemeinsam gegen den 1000 Kreuze-Marsch in Münster am 22.03.2014“ eine Verletzung der Betätigungsgrenzen des AStA dar, weil dieser damit die Verteilung eines allgemeinpolitischen Flugblatts unterstützt (vgl. vorläufiger Rechtsschutzbeschuss, S. 13; Nds. OVG, a.a.O., juris Rn. 48).
(26.) Zwar dürfte der plakativen Aussage des Transparents „STOP Deportation! Refugees WELCOME!“ nur im eingeschränkten Maße eine konkrete allgemeinpolitische Aussagekraft zukommen, jedoch dürfte das Plakat an den Räumlichkeiten des AStA aus Sicht eines unbeteiligten Dritten wohl als dessen Meinungsäußerung zu verstehen sein (vgl. Nds. OVG, a.a.O., juris Rn. 73). Zumindest hätte den AStA die Verpflichtung getroffen, den Aushang eines solchen Plakats an seinen Räumen zu unterbinden (vgl. vorläufiger Rechtsschutzbeschuss, S. 13-14). Dieser Verpflichtung ist er erst nach den gerichtlichen Hinweisen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nachgekommen.
(27.) Darüber hinaus hätte den AStA auch die Pflicht getroffen, den Aufruf des „Büros für ungewöhnliche Maßnahmen Hamburg – Abschiebungen verhindern“ zu einer allgemeinpolitischen Demonstration gegen Abschiebungen von seiner „Facebook“-Internetseite zu löschen oder dessen Löschung zu verlassen.
(30.) Des Weiteren überschreitet die Beteiligung des „Autonomen Schwulenreferats“ am allgemeinpolitischen Bündnis „OSNABRÜCK alternativ“ dessen Aufgabenbereich. Dabei reiht sich das Referat in eine Reihe mit den übrigen beteiligten Organisationen ein, deren gemeinsame allgemeinpolitische Ziele das Eintreten für „soziale Gerechtigkeit, Klima- und Umweltschutz, Frieden und Abrüstung, Feminismus, internationale Solidarität und noch mehr“ sind.
(46.) Auch der Aushang der Werbung für eine „feministische Demonstration“ gegen den „1000 Kreuze-Marsch“ in den Fenstern der Räumlichkeiten des AStA überschreitet dessen hochschulpolitische Betätigungsgrenzen. Zwar dürfte dieser – auf dem vorgelegten Fotoausdruck nicht vollständig lesbare – Aufruf von einer anderen Organisation stammen. Jedoch hat sich der AStA diese allgemeinpolitische Aufforderung durch den Aushang in seinen Räumlichkeiten zu eigen gemacht.
(55.) Der Aufruf des „Autonomen Referats für Lesben und andere Frauen“ gegen die politische Organisation „PEGIDA“ und „für ein buntes Deutschland“ auf seiner „Facebook“-Internetseite verbunden mit einem Link auf die Onlinepetitionsplattform „change.org“ beinhaltet ebenfalls eine unzulässige allgemeinpolitische Betätigung.
(66.) Schließlich überschreitet der Aufruf der Fachschaft „Germanistik“ zur Teilnahme an der Demonstration „Wir sind Charlie, nicht PEGIDA“ auf dessen „Facebook“-Internetseite die Grenzen des hochschulpolitischen Mandats. Zwar mag dieser Eintrag von der Anteilnahme an den Terroranschlägen auf die Redaktion der französischen Satirezeitschrift „Charlie Hebdo“ am 07.01.2015 getragen sein, jedoch geht zumindest die Verknüpfung mit dem Aufruf, der politischen Organisation „PEGIDA“ entgegenzutreten, über den zulässigen Aufgabenbereich der Beklagten hinaus.
5. Diese Überschreitungen der Betätigungsgrenzen der Beklagten erreichen nach Auffassung der Kammer – auch unter Berücksichtigung der im Vergleich zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren hinzugekommenen Verstöße – noch nicht das Ausmaß, das die Annahme der Anmaßung eines allgemeinpolitischen Mandats durch die Beklagte und damit die generelle Untersagung jeglicher allgemeinpolitischer Betätigung unter Ordnungsgeldandrohung rechtfertigte.
a. Konkrete inhaltliche allgemeinpolitische Forderungen der Gremien der Organe der Beklagten sind in den festgestellten Verstößen nur vereinzelt und nur in eingeschränktem Maße enthalten (insbesondere 26.). Im Falle der „Stellungnahme zu den Plänen der Lebensquelle e.V.“ (17.) knüpft der AStA zumindest noch entfernt an hochschulpolitische Interessen an (vgl. Nds. OVG, a.a.O., juris Rn. 73).
Soweit die Verstöße nur unspezifische Unterstützungshandlungen für allgemeinpolitisch tätige Dritte darstellen, indem allgemeinpolitische Forderungen Dritter toleriert (25., 27.) bzw. über deren Betätigungen bzw. Veranstaltungen informiert wird (1., 46.),kommt diesen Verstößen nur ein geringes Gewicht zu. Denn die Organe der Beklagten haben sich dadurch die allgemeinpolitischen Forderungen dieser Organisationen nicht zu eigen gemacht und die Information über Hochschulgruppen stellt grundsätzlich eine ihrer Kernaufgaben dar.
Der Beteiligung des „Autonomen Schwulenreferats“ am allgemeinpolitischen Bündnis „OSNABRÜCK alternativ“ (30.) kommt ebenfalls kein erhebliches Gewicht zu, weil es sich dabei lediglich um eine Internetplattform handelt, die verschiedenen Gruppen die Möglichkeit bietet, über ihre Termine zu informieren und eigene kleine Beiträge darauf in das Internet einzustellen. Dadurch machen sich die einzelnen beteiligten Gruppierungen, die Äußerungen der anderen Gruppierungen nicht zu eigen (vgl. Nds. OVG, a.a.O., juris Rn. 70), sondern geben lediglich zu erkennen, dass sie sich durch die äußerst allgemein gehaltene Forderung nach „sozialer Gerechtigkeit, Klima- und Umweltschutz, Frieden und Abrüstung, Feminismus, Internationaler Solidarität“ miteinander verbunden fühlen.
Die Mitveranstaltung der „Informationsveranstaltung zum Klimacamp 2012 und Anti-Kohle-Bewegung im Rheinland“ (6.) und die Aufrufe zu NPD-Gegendemonstrationen in den Jahren 2012 und 2013 (4. und 12.) überschreiten die Grenzen des hochschulpolitischen Mandats der Beklagten zwar deutlicher, jedoch liegen diese allgemeinpolitischen Betätigungen bereits drei bzw. vier Wahlperioden zurück, so dass sich zwischenzeitlich die Zusammensetzung des AStA mehrfach geändert hat; die Wahlperioden erstrecken sich jeweils vom „01. Juni“ (gemeint wohl: Juli) eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres (§ 28 Abs. 1 Satz 1 „Satzung der Studierendenschaft der Universität Osnabrück“).
Der Aufruf „Für ein buntes Deutschland“ mit einem Link auf die Onlinepetitionsseite „change.org“ und verbunden mit einem Text, der sich eindeutig politisch gegen die Organisation „PEGIDA“ wendet (55.), stellt ebenfalls einen deutlicheren Verstoß gegen das allgemeinpolitische Betätigungsverbot der Beklagten dar. In abgeschwächter Form gilt Ähnliches für den Aufruf der Fachschaft „Germanistik“ zur Teilnahme an der Demonstration „Wir sind Charlie, nicht PEGIDA“ (66.).
b. Diese Verstöße lassen – in ihrer Gesamtheit beurteilt – noch nicht den Schluss auf eine nachhaltige Verletzung ihrer allgemeinpolitischen Betätigungsgrenzen durch die Beklagte zu. Sie sind – insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Zusammenhänge und der Vielzahl der für die Beklagte handelnden Akteure – noch als vereinzelt zu werten. Die Verletzungen der allgemeinpolitischen Betätigungsgrenzen sind über einen langen Zeitraum zwischen 2012 bis 2015 durch eine Vielzahl von Organen der Beklagten erfolgt, deren Zusammensetzung sich auf der Grund der Wahlperioden von einem Jahr (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 14 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 32 „Satzung der Studierendenschaft der Universität Osnabrück“) häufig ändert. Beim überwiegenden Teil handelt es sich um weniger schwerwiegende Pflichtverletzungen, gravierende Verstöße sind nur in geringer Anzahl gegeben.
Abschließend ist nochmals anzumerken, dass sich das Begehren des Klägers im Vergleich zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren – im Sinne des Hinweises im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O., juris Rn. 74) – weiter zu einem Unterlassungsanspruch verdichtet hat. Zur Feststellung der Nachhaltigkeit der Rechtsverletzungen der Beklagten fehlt nicht mehr viel. Im Falle weiterer zukünftiger Überschreitungen ihres rechtlichen Aufgabenkreises könnten diese Voraussetzungen alsbald gegeben sein.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.