Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 23.04.2015, Az.: 3 A 102/14

Beamter; ehrenamtlicher Richter; Gleitzeit; Kernzeit; Schöffe; Vertrauensarbeitszeit

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
23.04.2015
Aktenzeichen
3 A 102/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Unabhängig von dem Bestehen und der Art einer Arbeitszeitregelung in einer Dienststelle sind drei Stunden pro Woche überschreitende Zeiten der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter bei Beamten als Arbeitszeit anzurechnen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Bundesbeamter bei der Bundesagentur für Arbeit und bei der Dienststelle Arbeitsamt H. tätig. Er begehrt die Anrechnung von Zeiten seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter bei dem Landgericht H. auf seine Arbeitszeit.

Nach der „Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit und über die elektronische Zeiterfassung“, geschlossen zwischen dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit H. und dem Personalrat der Agentur für Arbeit H. vom 1. März 2013 gibt es in der Dienststelle, an der der Kläger tätig ist, keine Kernarbeitszeit. Das bedeutet, die Beamtinnen und Beamtenen können unter Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Belange ihre wöchentlich zu verrichtende Arbeitszeit frei wählen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 forderte das Amtsgericht I. die Stadt J. auf, die Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 vorzulegen. Ausweislich einer E-Mail des Fachbereichsleiters Zentrale Verwaltung der Stadt J., Herrn K. L., vom 14. Juli 2014 (Blatt 354, Beiakte A) forderte die Stadt J. daraufhin alle Ortsräte der Stadt J. auf, Bewohnerinnen und Bewohner aus J. für die Schöffentätigkeit vorzuschlagen. Der Ortsrat J. schlug den Kläger und weitere sieben Bürgerinnen und Bürger der Ortschaft vor und wählte sie  durch Beschluss aus. Der Rat der Stadt J. verifizierte in seiner Sitzung vom 13. Juni 2013 diesen Beschluss. Die Stadt J. übersandte daraufhin am 17. Juli 2013 dem Amtsgericht I. die Vorschlagsliste. Der Schöffenwahlausschuss wählte den Kläger in seiner Sitzung am 8. Oktober 2013 zum Hauptschöffen für die Strafkammer des Landgerichts H. aus und berief ihn in das Ehrenamt.

Unter dem 16. Dezember 2013 teilte das Landgericht H. dem Kläger die Sitzungen für das Kalenderjahr 2014, zu deren Teilnahme als Hauptschöffe der Kläger ausgelost worden war, mit (Blatt 328, Beiakte A). Insgesamt wurde dem Kläger mitgeteilt, im Kalenderjahr 2014 an zwölf einzeln benannten Sitzungstagen mit einer Ladung rechnen zu müssen.

Der Kläger nahm auf eine entsprechende Ladung als Hauptschöffe an einer Sitzung der Kleinen Strafkammer am 10. März 2014 teil und beantragte insoweit durch undatiertes Schreiben (Blatt 331, Beiakte A) Sonderurlaub gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung.

Die zuständige Stelle forderte von dem Kläger sodann einen Nachweis, dass er sich nicht für die Schöffentätigkeit beworben habe (Blatt 332, Beiakte A). Diesen Nachweis erbrachte der Kläger.

Durch Schreiben vom 31. März 2014 lehnte die Beklagte die Arbeitszeitgutschrift für die Schöffentätigkeit des Klägers generell ab, da aufgrund der Flexibilisierung der Arbeitszeit in der Dienststelle des Klägers durch die genannte Vereinbarung mit dem Personalrat die flexible Arbeitszeit eingeführt worden sei und der Beschäftigte nun selbst die Gestaltung seiner Arbeitszeit regele, sodass keine Pflichtenkollision zwischen der Arbeitszeit und der ehrenamtlichen Schöffentätigkeit bestehe, die durch eine Zeitanrechnung aufgelöst werden müsse.

Nach einem Korrekturbeleg der Arbeitszeiterfassung des Arbeitsamtes H. (Blatt 337, Beiakte A) erhielt der Kläger für seine Schöffentätigkeit am 10. April 2014 von 08:25 Uhr bis 12:02 Uhr von seinem Dienstvorgesetzten eine Arbeitszeitgutschrift, da es sich insoweit um Schöffentätigkeit in der Funktionszeit handele (Blatt 337 Beiakte A).

Durch Schreiben vom 24. April 2014 (Blatt 338, Beiakte A) erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 31. März 2014 Widerspruch.

Zur Begründung seines Widerspruches führte der Kläger aus, dass sein Anspruch aus § 45 Abs. 1 a Satz 1 DRiG folge. Ihm müsse jedenfalls die über drei Stunden hinausgehende Zeit der Schöffentätigkeit gutgeschrieben werden.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass alle Rechte und Pflichten eines Beamten auf ein Gesetz bzw. eine gesetzliche Grundlage zurückzuführen sein müssten. Zwar bestehe als Ausfluss der in § 4 BBG enthaltenden Treuepflicht für den Dienstherrn gegenüber seinen Beamten eine Pflicht zur Fürsorge, die ihre allgemeine gesetzliche Grundlage in § 78 BBG finde. Hiernach habe der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber stehe jedoch als eine Hauptpflicht des Beamten insbesondere dessen Dienstleistungspflicht. So ergebe sich für Beamte aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG die allgemeine Verpflichtung, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Dem Dienst dürften Beamte gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG nicht ohne Genehmigung ihres Dienstvorgesetzen fernbleiben. Auch Ausnahmen von dieser allgemeinen Dienstleistungsverpflichtung bedürften einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich ein Anspruch auf genehmigtes Fernbleiben vom Dienst ableiten lasse. Beamtenrechtlich seien etwaige diesbezügliche Ansprüche begrenzt auf Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen. Auf der Grundlage des § 90 Abs. 1 BBG habe die Bundesregierung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen als zur Erholung durch Rechtsverordnung abschließend geregelt. Generell bestehe auf einen Urlaub aus anderem Anlass als zur Erholung kein Rechtsanspruch, es sei denn, dass sich aus einschlägigen Vorschriften ausdrücklich ein Rechtsanspruch ergebe. Vorliegend ergebe sich ein Anspruch auf die begehrte Arbeitszeitgutschrift und damit auf ein bezahltes Fernbleiben vom Dienst nicht aus der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sonderurlaubsverordnung für die Ausübung einer ehrenamtlichen Schöffentätigkeit. Zwar sei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sonderurlaubsverordnung für die Dauer der notwenigen Abwesenheit vom Dienst Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der Beamte zur Übernahme gesetzlich verpflichtet sei, es sei denn, dass er sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt beworben habe. Zwar habe sich der Kläger nicht auf die ehrenamtliche Tätigkeit beworben. Jedoch wolle die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sonderurlaubsverordnung lediglich eine Pflichtenkollision vermeiden, die entstehen würde, wenn ein Beamter einerseits seinen Dienst verrichten und andererseits gleichzeitig eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben müsse, der er sich im Hinblick auf eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung nicht entziehen könne. Nur für diesen Fall habe der Verordnungsgeber den Vorrang der ehrenamtlichen Tätigkeit festgelegt und dem Dienstvorgesetzen kein Ermessen hinsichtlich der Erteilung des Urlaubes eingeräumt. Eine derartige gänzliche Zurückstellung selbst dringender dienstlicher Interessen sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Beamte im konkreten Fall auch tatsächlich die Pflichtenkollision nicht verhindern und sich der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht entziehen könne. Eine bezahlte Beurlaubung komme jedenfalls grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn die Tätigkeit auch außerhalb der Dienstzeit erledigt werden könne. Die Notwendigkeit einer Beurlaubung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sonderurlaubsverordnung bestehe daher immer nur dann und nur insoweit, als eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht des Beamten mit einer zeitlichen festgelegten bzw. erforderlichen ehrenamtlichen Tätigkeit zusammentreffe bzw. kollidiere, sodass in dem Sinne einer Pflichtenkollision hierdurch der Beamte ohne eine Urlaubsgewährung an der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit gehindert wäre. Hieraus folge auch, dass die Gewährung von Sonderurlaub als logische Folge immer dann ausgeschlossen sei, wenn in der einzelnen Dienststelle eine flexible Arbeitszeit ohne Festigung einer Kernarbeitszeit mit dem Personalrat vereinbart worden sei. Bei einem derartigen Arbeitszeitmodell fehle es nämlich an der verbindlichen Festigung eines Teils der regelmäßig täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamten der Dienststelle anwesend sein müssten. Fehle es an einer solchen Kernarbeitszeit, so sei eine Freistellung vom Dienst für die Ausübung eines Ehrenamtes nicht notwendig, da der Beamte auch ohne Beurlaubung dem Dienst einfach so fernbleiben könne. Es fehle bei einem derartigen Arbeitszeitmodell dann an einer zur Sonderurlaubsbewilligung notwendigen Pflichtenkollision. Nach der Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit und über die elektronische Zeiterfassung gebe es an der Dienststelle, an der der Kläger tätig sei, keine Kernarbeitszeit. Der Kläger müsse nur irgendwann innerhalb des in der Dienstvereinbarung festgelegten täglichen Arbeitszeitrahmens seine Dienstleistungspflicht erbringen. Innerhalb des Arbeitszeitrahmens könne er - der Kläger - dem Grunde nach unter Berücksichtigung der dienstlichen und auch seiner persönlichen Belange Beginn und Ende seiner - des Klägers - täglichen Arbeitszeit individuell und flexibel selbst bestimmen. Er - der Kläger - habe insoweit ein hohes Maß an Selbstgestaltung der Arbeitszeit und eine großzügig bemessende Freiheit hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung und der Arbeitsgestaltung, die eine Pflichtenkollision in dem Sinne des unumgänglichen zeitlichen Zusammentreffens der Dienstleistungspflicht einerseits und der Ausübung des Ehrenamtes andererseits hindere und somit die Gewährung von Sonderurlaub ausschließe. Die Übernahme eines Ehrenamtes könne nicht dazu führen, das notwenige Opfer an Freizeit durch bezahlte Freistellung von dienstlichen Aufgaben auszugleichen. Es könne nicht jeder Zeitaufwand für eine ehrenamtliche Tätigkeit durch bezahlte Freistellung von den dienstlichen Aufgaben ausgeglichen und damit das persönliche Opfer an Freizeit für das Ehrenamt vermieden werden. Eine andere Sichtweise würde im Ergebnis eine Gleichstellung der ehrenamtlichen Tätigkeit mit der hauptberuflichen Tätigkeit auslösen. Der sich aus § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG ergebenden Verpflichtung, ehrenamtliche Richter für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von der Dienstleistungsverpflichtung freizustellen, komme der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht insofern nach, als er seinen Beamten jederzeit ermögliche, die individuellen Gestaltungsfreiheiten der flexiblen Arbeitszeit zu nutzen und im Rahmen ihrer Freizeit an den jeweiligen Sitzungsterminen teilzunehmen. Da die voraussichtliche Inanspruchnahme des Klägers sich auf zwölf Sitzungstage pro Jahr beschränke, sei es dem Kläger auch möglich, durch die Schöffentätigkeit ausgefallende Arbeitszeit innerhalb eines Jahres unproblematisch auszugleichen.

Der Kläger hat am 5. November 2014 Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Nichtanrechnung der über drei Stunden hinausgehenden Zeit seiner Schöffentätigkeit gegen § 45 Abs. 1 a DRiG verstoße: Aus dem allgemeinen Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot des § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG folge, dass eine Nichtanrechnung die Motivation zur Aufnahme und Beibehaltung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters vermindere. Das Tatbestandsmerkmal der Benachteiligung in der Norm erfasse dabei jeden Nachteil, den der ehrenamtliche Richter gerade aufgrund seines Ehrenamtes hinzunehmen habe. Die Anrechnung könne letztendlich nicht davon abhängen, wie die Arbeitszeiten der Dienststelle konkret geregelt seien, ob es etwa eine Kernzeit gebe oder nicht. Es widerspreche der Ratio des § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG, nur in denjenigen Fällen einer gleitenden Arbeitszeit mit verbindlicher Festlegung einer Kernarbeitszeit Zeitgutschriften den betroffenen Beamtinnen und Beamten zuzubilligen. Er -der Kläger - könne sich nach deutschem Recht nach seiner Wahl der Aufforderung des Landgerichtes H. zur Übernahme des öffentlichen Ehrenamtes nicht entziehen, sodass seine Beanspruchung letztendlich im öffentlichen Interesse bestehe. Er -der Kläger - habe nicht bewusst die Entscheidung zur Wahrnehmung des Ehrenamtes getroffen, sondern letztendlich nehme der Staat den Beamten ohne eine Ausweichmöglichkeit im öffentlichen Interesse in Anspruch.

Der Kläger beantragt,

ihm unter Aufhebung des Bescheides der Agentur für Arbeit H. vom 31. März 2014 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 30. September 2014 die drei Zeitstunden überschreitende Zeit seiner Tätigkeit als Hauptschöffe in einer Sitzung der Kleinen Strafkammer am 10. März 2014 als Sonderurlaub gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben,

sowie

festzustellen, dass die Beklagte künftig verpflichtet ist, ihm die jeweils drei Zeitstunden pro Kalenderwoche überschreitende Zeit seiner Tätigkeit als Hauptschöffe beim Landgericht H. als Sonderurlaub gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt die Gründe des Widerspruchsbescheides und ergänzt, dass die beamtenrechtliche Dienstleistungspflicht grundsätzlich das oberste Gebot sei, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Verwaltung nicht zu gefährden; der Dienstherr könne auf dem Umfang, wie viele Beschäftigte in der Dienststelle eine Schöffentätigkeit ausübten und sich gegebenenfalls selbst hierfür bewerben würden, keinen Einfluss nehmen. Es entspreche sowohl der Rechtsprechung sowohl im Arbeitnehmerbereich als auch im Beamtenbereich, dass bei Wahrnehmung von ehrenamtlichen Richtertätigkeiten innerhalb des Gleitzeitrahmens eine Pflichtenkollision zwischen dem ausgeübten Ehrenamt und der an sich bestehenden Pflicht zur Arbeits- bzw. Dienstleistung nicht gegeben sei und damit ein Freistellungsanspruch grundsätzlich nicht bestehe. Die bei der Bundesagentur für Arbeit eingeführte flexible Arbeitszeit und damit das Fehlen von Kernzeiten, in denen eine Anwesenheitspflicht bestehe, hindere generell einen Freistellungsanspruch. Sie - die Beklagte - weise jedoch darauf hin, dass eine Freistellung regelmäßig dann in Betracht komme und von ihr verfügt werde, wenn die Wahrnehmung des Ehrenamtes gerade auf Veranlassung der Bundesagentur für Arbeit erfolge, zum Beispiel bei den von der Bundesagentur vorgeschlagenen ehrenamtlichen Richtern der Arbeitsgerichtbarkeit.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Das Begehren einer Zeitgutschrift für die für die drei Zeitstunden überschreitende Schöffentätigkeit des Klägers am 10. März 2014 sowie das Begehren der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, für die weitere Schöffentätigkeit des Klägers die jeweils drei Zeitstunden pro Kalenderwoche überschreitende Tätigkeitszeit als Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben, sind als allgemeine Leistungsklage in Verbindung mit einer Anfechtungsklage gerichtet auf Aufhebung der das Begehren des Klägers negierenden Bescheide (a.) und als Feststellungsklage (b.) in objektiver Klagehäufung in dem Sinne des § 44 VwGO (c.) zulässig.

a. Für das Begehren einer Zeitgutschrift für die drei Zeitstunden überschreitende Schöffentätigkeit des Klägers am 10. März 2014 ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Kläger begehrt ein rein tatsächliches Handeln, nämlich die Berichtigung des Arbeitszeitkontos in dem von ihm spezifizierten Umfang für einen konkretisierten Zeitraum. Die dieses Begehren negierenden Bescheide der Beklagten können mit einem Anfechtungsantrag nach § 113 Abs. 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung in statthafter Weise zugeführt werden.

b. Darüber hinaus ist auch eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, für die weitere Schöffentätigkeit des Klägers die jeweils drei Zeitstunden pro Kalenderwoche überschreitende Tätigkeitszeit als Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben, statthaft nach § 43 Abs. 1 VwGO.

aa. Insoweit liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt  BVerwG, Urteil vom 20. November 2014, - BVerwG 3 C 26.13 -, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis in dem Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (ebenda).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist bis zum Jahre 2018 zum Schöffen berufen worden, und für diesen Zeitraum negiert die Beklagte generell einen Zeitanrechnungsanspruch des Klägers bzw. spiegelbildlich eine ihr obliegende Handlungsverpflichtung gerichtet auf eine Zeitgutschrift. Im Streit steht zwischen den Beteiligten die Norm des § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG.

bb. Für einen derartigen Feststellungsantrag hat der Kläger auch ein Feststellungsinteresse. Ein derartiges Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (BVerwG, Beschluss vom 05. Februar 2015, - BVerwG 1 WB 24.14 -, juris).

Hier begründet eine Wiederholungsgefahr das Feststellungsinteresse.  Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist dann gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen bzw. ein gleichartiges Verwaltungshandeln oder -unterlassen erneut erfolgen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Feststellungsinteresse grundsätzlich nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2014, - BVerwG 1 WB 6.14 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden erklärt, dass und aus welchen Gründen sie auch künftig dem Kläger eine Zeitgutschrift für die Zeiten seiner Schöffentätigkeit nicht zuteil kommen lassen wird. Dies begründet eine konkrete Wiederholungsgefahr.

cc. Dem Feststellungsbegehren steht der Grundsatz der Subsidiarität aus § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014, - BVerwG 4 B 55.13 -, juris, mit weiteren Nachweisen). § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO will mithin unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht (ebenda). Davon kann dann keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage erlangt werden kann (ebenda), wenn also die genannten Klagemöglichkeiten zu keinem gleichwertigen Rechtsschutz führen (ebenda).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991, - BVerwG 8 C 85/88 -, juris, mit weiteren Nachweisen) greift die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage indes nur dort ein, wo ohne sie die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregeln unterlaufen würden. Zudem sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Feststellungsklagen, die von Privatpersonen gegen den Bund, die Länder oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts anstelle einer an sich gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorrangigen Leistungsklage erhoben werden, gleichwohl regelmäßig deswegen zulässig, weil bei solchen Beklagten angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) vermutet werden kann, dass sie das ergehende Feststellungsurteil unabhängig von dessen mangelnder Vollstreckbarkeit respektieren werden. Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Erwartung, dass sich der Streit zwischen den Beteiligten nach dem Ergehen des beantragten Feststellungsurteils auch ohne ein entsprechendes gerichtliches Handlungsgebot endgültig erledigen wird. Dies setzt voraus, dass die erstrebte Feststellung, wird sie antragsgemäß getroffen, typischerweise geeignet ist, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit endgültig auszuräumen (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000, - BVerwG 7 C 3.00 -, BVerwGE 111, 306 - 313).

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes in dem Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zuzumuten, jeweils einzeln für eine mehrjährige Schöffenwahlperiode die Berichtigung seines wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeitkontos zu beantragen und bei Verweigerung durch die Beklagte den vermeintlichen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beklagte ein dem Kläger günstiges Feststellungsurteil in ihrer Verwaltungspraxis dauerhaft umsetzen wird, sodass ein Feststellungsausspruch zu einer endgültigen Klärung der Rechtsbeziehung der beteiligten führen wird. Mithin steht einem Feststellungsbegehren der Grundsatz der Subsidiarität aus § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen.

c. Das Leistungs- und das Feststellungsbegehren können in objektiver Klagehäufung in dem Sinne des § 44 VwGO gemeinsam verfolgt werden.

2. Die Klagebegehren haben auch in der Sache Erfolg.

a. Rechtsgrundlage sowohl für das Leistungs- als auch für das Feststellungsbegehren ist § 45 Abs. 1a Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sonderurlaubsverordnung.

Nach § 45 Abs. 1a Satz 1 DRiG darf niemand in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Satz 2 der Norm bestimmt, dass ehrenamtliche Richter für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen sind.

Die Kammer schließt sich zu einer Auslegung der Norm insoweit zunächst überzeugt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. In seinem Urteil vom 28. Juli 2011 (- BVerwG 2 C 45.09 -, BVerwGE 140, 178 - 185) hat das Bundesverwaltungsgericht zu einer Fallkonstellation der begehrten Anrechnung von Tätigkeitszeiten eines Beamten im Amt eines ehrenamtlichen Richters bei in der Dienststelle bestehender Gleitzeitvereinbarung insoweit ausgeführt:

„[…] 2. Der Kläger kann jedoch beanspruchen, dass die in die Rahmenarbeitszeit fallenden, aber außerhalb der Kernarbeitszeit geleisteten Zeiten des Schöffenamtes seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, soweit sie einen Umfang von wöchentlich drei Stunden überschreiten.

Dies folgt aus § 45 Abs. 1a Satz 1 DRiG. Danach darf niemand in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung, ausweislich derer Benachteiligungen "wegen der Übernahme der Ausübung" untersagt sind, beruht auf einem Redaktionsversehen. Sowohl der § 45 Abs. 1a Satz 1 DRiG zugrunde liegende Antrag der sächsischen Staatsregierung vom 22. Januar 2002 (BRDrucks 47/02 S. 5) als auch die Gesetzentwürfe des Bundesrates vom 8. Mai 2002 (BTDrucks 14/9006 S. 6) und 5. Februar 2003 (BTDrucks 15/411 S. 6) sahen ein Verbot von Benachteiligungen "wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes" vor (vgl. auch BTDrucks 15/4016 S. 2; der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages fasste den Beschluss, die Wörter "wegen der Übernahme der Ausübung" durch die Wörter "wegen der Übernahme oder der Ausübung" zu ersetzen).

Die Vorschrift statuiert ein allgemeines Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot, das in § 45 Abs. 1a Satz 2 und 3 DRiG konkretisiert wird. Während das über § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG nicht hinausgehende Beschränkungsverbot des § 45 Abs. 1a Satz 1 Alt. 1 DRiG die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung sichert, soll § 45 Abs. 1a Satz 1 Alt. 2 DRiG den ehrenamtlichen Richter vor jeder Art von Benachteiligung, insbesondere solcher beruflicher Art, schützen (BRDrucks 47/02 S. 18; BTDrucks 14/9006 S. 8 f., 12, 14; BTDrucks 15/411 S. 8 f.). Damit sollen die Motivation zur Übernahme und Beibehaltung des Amtes des ehrenamtlichen Richters und sein Ansehen in der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Bedeutung dieses Amtes für die Rechtsprechung gestärkt werden.

Die Tätigkeit eines Beamten als ehrenamtlicher Richter ist der außerdienstlichen Sphäre zuzuordnen. Er hat die aus dem Ehrenamt resultierenden Pflichten nicht gegenüber seinem Dienstherrn, sondern gegenüber dem Land zu erfüllen, an dessen Gericht er Dienst leistet. Die Festlegung der Regelarbeitszeit konkretisiert allein die Dienstleistungspflicht aus dem Beamtenverhältnis. Die Arbeitszeit dient ausschließlich der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben.

Der Begriff "Benachteiligung" erfasst jeden Nachteil, den der ehrenamtliche Richter gerade aufgrund des Ehrenamtes hinzunehmen hat; auf eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 36.09 - Buchholz 251.92 § 8 SAPersVG Nr. 1 S. 1 f. Rn. 4 - 6 m.w.N. und BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - BAGE 124, 356 <363 Rn. 24>, jeweils zum Personalvertretungsrecht). Danach stellt es eine Benachteiligung dar, wenn der Beamte infolge der Ausübung des richterlichen Ehrenamtes faktisch in seiner Befugnis beschränkt wird, innerhalb der Gleitzeitphase (Rahmenarbeitszeit außerhalb der Kernarbeitszeit) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen. Insoweit steht er schlechter da als andere Beamte, weil er Teile der Gleitzeit für die Erfüllung der Dienstpflichten aus dem richterlichen Ehrenamt einsetzen muss. Diese Zeit steht ihm nicht zur Verfügung, um das Arbeitszeitsoll zu erfüllen.

§ 45 Abs. 1a Satz 1 Alt. 2 DRiG untersagt eine Schlechterstellung aufgrund des Ehrenamtes ohne sachlichen Grund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2010 a.a.O. und BAG, Urteil vom 7. November 2007 a.a.O.). Grundsätzlich ist es dem Beamten allerdings zuzumuten, einen Teil des zeitlichen Rahmens, der ihm für die Ableistung von Gleitzeitstunden zur Verfügung steht, für die Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes einzusetzen. Ein Rechtssatz, dass die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes - auch eines solchen, dessen Übernahme nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden kann (vgl. § 35 GVG, § 23 VwGO, § 18 SGG, § 20 FGO, § 24 ArbGG) - nicht auf Kosten der Freizeit des Amtsträgers gehen darf, besteht nicht. Vielmehr ist jedes Ehrenamt zwangsläufig mit einem zeitlichen Aufwand verbunden, der zu Lasten der Freizeit des Amtsinhabers geht. Dies rechtfertigt grundsätzlich, ehrenamtliche Richter gegenüber anderen Beamten in Bezug auf die Dispositionsmöglichkeiten schlechter zu stellen.

Dies schließt es aus, die auf das Ehrenamt verwandte Zeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen, d.h. die beamtenrechtliche Dienstleistungspflicht um die Zeit der Ausübung des Ehrenamtes zu verringern (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8.84 - BVerwGE 72, 289 <290> = Buchholz 237.6 § 108 LBG Niedersachsen Nr. 1 S. 1 f.). Die mit dem Ehrenamt verbundene Einbuße in seiner Lebensgestaltung muss der Beamte hinnehmen, solange die Grenze des vernünftigerweise Zumutbaren nicht überschritten wird. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Beamte die Möglichkeit, über die Gleitzeit eigenverantwortlich zu disponieren, aufgrund der zeitlichen Belastungen des Ehrenamtes weitgehend verliert. Davon geht der Senat aus, wenn der ehrenamtliche Richter in einer Kalenderwoche mehr als drei Stunden der für Gleitzeitstunden zur Verfügung stehenden Rahmenarbeitszeit für die Ausübung des Ehrenamtes einsetzen muss. Hierbei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Nach der gesetzgeberischen Wertung des richterlichen Ehrenamtes als staatsbürgerliche Pflicht ist der Bürger grundsätzlich zur Übernahme und Ausübung der damit einhergehenden Aufgaben verpflichtet. Dies hebt das Amt des ehrenamtlichen Richters von anderen öffentlichen und privaten Ehrenämtern ab. Nachteiligen Konsequenzen hieraus begegnet der Gesetzgeber mit einem weitreichenden Schutzgebot, das insbesondere berufliche Nachteile verhindern und "zugleich das Ansehen der ehrenamtlichen Richter in der Öffentlichkeit" stärken soll (BTDrucks 14/9006 S. 8 und BTDrucks 15/411 S. 8; vgl. ferner BRDrucks 47/02 S. 18). Auch wenn der Beamte die mit seinem Amt als ehrenamtlicher Richter verbundene Einschränkung der Dispositionsbefugnis über die Nutzung der Gleitzeit grundsätzlich hinzunehmen hat, muss er sein Gleitzeitstundenkontingent nicht bis zum Erreichen der maximalen täglichen Arbeitszeit i.S.v. § 3 AZV 2004 bzw. § 4 Satz 2 AZV 2006 einsetzen. Es muss ihm möglich bleiben, seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu leisten, ohne die erforderlichen Gleitzeitstunden später nachzuarbeiten.

Deshalb bedarf es einer Anrechnungsregel, die übermäßige, weil vernünftigerweise nicht mehr zumutbare zeitliche Belastungen durch das Ehrenamt ausgleicht. Dem Beamten darf die Dispositionsmöglichkeit über die wöchentliche Gleitzeit nicht weitgehend oder vollständig genommen werden. Danach erscheint eine Belastung von bis zu drei in die Gleitzeit fallende Stunden pro Kalenderwoche durch das Ehrenamt angemessen. Damit wird dem Beamten zugemutet, für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter an einem Arbeitstag pro Kalenderwoche über die Kernarbeitszeit hinaus Gleitzeit bis zur Grenze einer durchschnittlichen täglichen Regelarbeitszeit in Anspruch zu nehmen. Dies schränkt zwar seine Dispositionsmöglichkeit über den wöchentlichen Gleitzeitanteil ein, beraubt sie aber nicht ihrer Funktion.

Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger in den Jahren 2005 bis 2007 nicht in unzuträglicher Weise belastet worden. Die Belastungsschwelle von drei Stunden wöchentlich ist innerhalb dieses Zeitraums in keinem Fall überschritten worden. Der Kläger kann jedoch die Feststellung beanspruchen, dass ihm bei Überschreitung der Belastungsschwelle von drei Stunden wöchentlich ein Anspruch auf Zeitgutschrift zusteht. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit es die Beklagte zu einer Gutschrift der vom Kläger innerhalb der Gleitzeit geleisteten Stunden der Schöffentätigkeit verurteilt hat; insoweit ist das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Soweit das Berufungsgericht die Feststellung, dass in die Gleitzeit fallende Schöffentätigkeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sei, auch unterhalb der Belastungsschwelle von drei Stunden pro Kalenderwoche ausgesprochen hat, ist es ebenfalls aufzuheben; im Übrigen ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Einen weitergehenden Anrechnungsanspruch vermitteln weder § 1 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV noch Art. 59 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass jener - ebenso wie § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG - allein der Auflösung einer im Bereich der Gleitzeit nicht bestehenden Pflichtenkollision dient. Dem aus Art. 59 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz folgenden Gebot, dem Beamten die zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit zu gewähren, ist durch § 45 Abs. 1a DRiG und § 1 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV Rechnung getragen. […]“

Für die vorliegende Konstellation, in der in der Dienststelle des Klägers keine Kernzeit besteht, folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Überzeugung der Kammer, dass in jedweder Konstellation einer Arbeitszeitregelung an einer Dienstelle - Kernzeit, Vertrauensarbeitszeit oder Gleitzeit oder wie hier die Festlegung eines bloßen Arbeitszeitrahmens - eine Gutschrift der Zeiten der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter geboten ist, soweit diese drei Stunden pro Kalenderwoche überschreiten. Denn § 45 Abs. 1 a Satz 1 Alt. 2 DRiG verbietet eine Benachteiligung aufgrund der Übernahme der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter. Ohne eine entsprechende Anrechnung auch in den Fällen, in denen keine Kernzeit besteht, würden die hiervon betroffenen Beamten schlechter dastehen als andere Beamte, die eine starre Arbeitszeit haben und in den Genuss einer Anrechnung kommen. Zeiten der Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters stehen dem Beamten, dessen Dienststelle überhaupt keine Kern- oder Gleitzeitregelung hat, nicht zur Verfügung, um sein Arbeitszeitsoll zu erfüllen. Grundsätzlich ist es dem Beamten zwar zuzumuten, einen Teil des zeitlichen Rahmens, der ihm für die Ableistung von Arbeitszeitstunden zur Verfügung steht, für die Ausübung des ehrenamtlichen Richteramtes einzusetzen, da es einen Rechtssatz, dass die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes nicht auf Kosten der Freizeit gehen darf, nicht gibt, und da jedes Ehrenamt zwangsläufig mit einem zeitlichen Aufwand verbunden ist, der zu Lasten der Freizeit geht. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ehrenamtliche Richter gegenüber anderen Beamten in Bezug auf die Dispositionsmöglichkeiten schlechter zu stellen und schließt es aus, die auf das ehrenamtliche Richteramt verwandte Zeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen, d.h. die beamtenrechtliche Dienstleistungspflicht um die Zeit der Ausübung des Ehrenamtes zu verringern. Die mit dem Ehrenamt verbundene Einbuße in seiner Lebensgestaltung muss ein Beamter aber nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur hinnehmen, solange die Grenze des vernünftigerweise Zumutbaren nicht überschritten wird. Dies ist zur Überzeugung der Kammer wie in dem Fall einer bestehenden Gleitzeitvereinbarung jedenfalls dann der Fall, wenn der Beamte die Möglichkeit, über die Arbeitszeit eigenverantwortlich zu disponieren, weitgehend verliert. Muss ein Beamter für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in einer Kalenderwoche mehr als drei Stunden potentieller Arbeitszeit für die Ausübung des ehrenamtlichen Richteramtes einsetzen, so ist es ihm nahezu unmöglich, seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch „Nacharbeit“ zu leisten. Deshalb bedarf es einer -  einheitlichen - Anrechnungsregel, die übermäßige, weil vernünftigerweise nicht mehr zumutbare zeitliche Belastungen durch das Ehrenamt ausgleicht. Eine Belastung von bis zu drei in die Arbeitszeit fallende Stunden pro Kalenderwoche ist nach dem Bundesverwaltungsgericht angemessen. Dem schließt sich die Kammer an.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Kontrollüberlegung, dass es für die Frage der Anrechnung von dem reinen Zufall abhängen würde, ob in der jeweiligen Dienststelle des Beamten eine Kernzeitregelung besteht oder nicht.

b. Begründungsalternativ und insoweit selbständig tragend folgt ein Zeitanrechnungsanspruch in dem tenorierten Umfang und damit die Begründetheit des Leistungs- als auch des Feststellungsbegehrens des Klägers aus der zu dem Gegenstand ihres eigenen Vortrags gemachten Verwaltungspraxis der Beklagten, den von der Beklagten selbst benannten ehrenamtlichen Richter in dem Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit unabhängig von dem Umstand des Bestehens einer Kernzeitvereinbarung in der jeweiligen Dienststelle in dem wöchentlich drei Zeitstunden überschreitenden Umfang die Anrechnung als Arbeitszeit zu gewähren. Diese Verwaltungspraxis begründet in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG für den Kläger einen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013, -  BVerwG 1 C 7.12 -, BVerwGE 145, 305 - 314 [Rn. 15]) wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Personengruppe im Vergleich zu einer anderen Personengruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen.

Eine Behörde hat das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in ihrem gesamten Zuständigkeitsbereich daher auch in ihrer Verwaltungspraxis zu beachten. Rechtlich und tatsächlich vergleichbare Fälle hat sie dementsprechend auch gleich zu behandeln, sofern nicht im Einzelfall sachliche Differenzierungskriterien eine abweichende Entscheidung zulassen oder erfordern.

Von diesen Maßstäben ausgehend vermag die Kammer kein Kriterium zu erkennen, welches es rechtfertigen würde, in einer Dienststelle, in der keine Kernzeitregelung besteht, ehrenamtlichen Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit, die von der Beklagten vorgeschlagen wurden, die Zeit der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter auf die Arbeitszeit anzurechnen, hingegen bei ehrenamtlichen Richtern, die in einer anderen Gerichtsbarkeit oder etwa im Extremfall sogar auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit, aber auf Vorschlag der Arbeitgeberseite tätig sind, die Anrechnung zu verweigern. Das insoweit von der Beklagten praktizierte Differenzierungskriterium des den ehrenamtlichen Richter Vorschlagenden hat keinen Bezug zu dem Verhältnis der beamtenrechtlichen Arbeitszeit zu dem wahrgenommenen ehrenamtlichen Richteramt. Es ist willkürlich.