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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BLRL SE-Erl - Zweck der Billigkeitsleistungen, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von sozialen Einrichtungen und Organisationen zur Sicherung der sozialen Infrastruktur aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (Billigkeitsrichtlinien Soziale Einrichtungen)
Redaktionelle Abkürzung
BLRL SE-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21140

1.1 Das Land gewährt Mittel als Billigkeitsleistungen i. S. des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

1.2 Zweck der Billigkeitsleistungen ist es, aus Gründen der staatlichen Fürsorge die Aufrechterhaltung der vom Land im Ressortbereich des MS geförderten Beratungs- und Unterstützungsangebote von sozialen Einrichtungen und Organisationen in Niedersachsen, die aufgrund der durch die Preissteigerungen als Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine und der dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gefährdet sind, sicherzustellen und hierzu entsprechende Schäden abzumildern.

1.3 Die Gewährung der Billigkeitsleistungen erfolgt, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47; Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - handelt, nach

  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. 4. 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. EU Nr. L 114 S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1474 der Kommission vom 13. 10. 2020 (ABl. EU Nr. L 337 S. 1) - im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung -,

  • dem Beschluss der Kommission vom 20. 12. 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. EU Nr. L 7 S. 3) - im Folgenden: DAWI-Freistellungsbeschluss - oder

  • auf der Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ("BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022") des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 23. 11. 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B1) - im Folgenden: BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 -.

1.4 Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 28. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 210)