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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BLRL SE-Erl - Voraussetzungen für die Billigkeitsleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von sozialen Einrichtungen und Organisationen zur Sicherung der sozialen Infrastruktur aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (Billigkeitsrichtlinien Soziale Einrichtungen)
Redaktionelle Abkürzung
BLRL SE-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21140

Zur Gewährung der Billigkeitsleistung sind von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller mit dem Antrag vorzulegen:

  1. a)

    Eine Aufstellung aller im Antragszeitraum entstandenen Ausgaben,

  2. b)

    eine Aufstellung aller im Vergleichszeitraum des Jahres 2021 entstandenen Ausgaben,

  3. c)

    eine Aufstellung aller für den Antragszeitraum bewilligten oder erhaltenen Einnahmen einschließlich Eigenmittel,

  4. d

    eine Kopie des Bewilligungsbescheides zum Nachweis der Landesförderung nach Nummer 2.1,

  5. e)

    eine Bezifferung des im Antragszeitraum entstandenen Betriebskostendefizits, für welches die Billigkeitsleistung beantragt wird,

  6. f)

    eine Versicherung, dass sich der Träger zum Antragszeitpunkt nicht in einem Insolvenzverfahren befand,

  7. g)

    eine Versicherung, dass die Fortführung oder der Fortbestand des unterstützten Angebots ohne die Gewährung der Billigkeitsleitung gefährdet ist, und

  8. h)

    eine Versicherung, dass der Fortbestand des Angebots der sozialen Einrichtung oder der Organisation unter Berücksichtigung der Billigkeitsleistung gesichert erscheint.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 28. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 210)