Abschnitt 4 BLRL SE-Erl - Voraussetzungen für die Billigkeitsleistung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von sozialen Einrichtungen und Organisationen zur Sicherung der sozialen Infrastruktur aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (Billigkeitsrichtlinien Soziale Einrichtungen)
- Redaktionelle Abkürzung
- BLRL SE-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21140
Zur Gewährung der Billigkeitsleistung sind von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller mit dem Antrag vorzulegen:
- a)
Eine Aufstellung aller im Antragszeitraum entstandenen Ausgaben,
- b)
eine Aufstellung aller im Vergleichszeitraum des Jahres 2021 entstandenen Ausgaben,
- c)
eine Aufstellung aller für den Antragszeitraum bewilligten oder erhaltenen Einnahmen einschließlich Eigenmittel,
- d
eine Kopie des Bewilligungsbescheides zum Nachweis der Landesförderung nach Nummer 2.1,
- e)
eine Bezifferung des im Antragszeitraum entstandenen Betriebskostendefizits, für welches die Billigkeitsleistung beantragt wird,
- f)
eine Versicherung, dass sich der Träger zum Antragszeitpunkt nicht in einem Insolvenzverfahren befand,
- g)
eine Versicherung, dass die Fortführung oder der Fortbestand des unterstützten Angebots ohne die Gewährung der Billigkeitsleitung gefährdet ist, und
- h)
eine Versicherung, dass der Fortbestand des Angebots der sozialen Einrichtung oder der Organisation unter Berücksichtigung der Billigkeitsleistung gesichert erscheint.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 28. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 210)