Abschnitt 3 BLRL SE-Erl - Empfänger der Billigkeitsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von sozialen Einrichtungen und Organisationen zur Sicherung der sozialen Infrastruktur aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (Billigkeitsrichtlinien Soziale Einrichtungen)
- Redaktionelle Abkürzung
- BLRL SE-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21140
3.1 Empfänger der Billigkeitsleistungen sind Träger von sozialen Einrichtungen und Organisationen, der unter Nummer 2 aufgeführten Angebote im Ressortbereich des MS.
3.2 Träger, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Insolvenzverfahren befinden, sind von der Gewährung der Billigkeitsleistungen ausgeschlossen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 28. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 210)