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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BLRL SE-Erl - Gegenstand der Billigkeitsleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von sozialen Einrichtungen und Organisationen zur Sicherung der sozialen Infrastruktur aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (Billigkeitsrichtlinien Soziale Einrichtungen)
Redaktionelle Abkürzung
BLRL SE-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21140

2.1 Die Billigkeitsleistung dient dem teilweisen Ausgleich des Betriebskostendefizits von vom Land durch Landesmittel in den Jahren 2022 bis 2023 mit einer Zuwendung als Projektförderung oder zur institutionellen Förderung geförderten oder in den Jahren 2020 bis 2022 durch eine Billigkeitsleistung finanziell unterstützten Angeboten. Ein Betriebskostendefizit liegt vor, wenn aufgrund von Ausgabensteigerungen die Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben im Antragszeitraum auszugleichen.

2.2 Ausgaben aufgrund von Investitionen oder Personalaufstockung nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien werden nicht berücksichtigt; dies gilt nicht für Steigerungen von Ausgaben bei anerkannten Investitionen bei Zuwendungsempfängern. Steigerungen bei Personalausgaben aufgrund von Erhöhungen des Arbeitsentgelts (Lohnsteigerungen oder Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns) werden ebenso nicht berücksichtigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 28. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 210)