Abschnitt 6 BLRL SE-Erl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von sozialen Einrichtungen und Organisationen zur Sicherung der sozialen Infrastruktur aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (Billigkeitsrichtlinien Soziale Einrichtungen)
- Redaktionelle Abkürzung
- BLRL SE-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21140
6.1 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.2 Die für die Antragsstellung und die Auszahlungsanforderung erforderlichen Informationen werden auf der Internetseite des LS "www.soziales.niedersachsen.de" bereitgestellt. Der jeweilige Antrag ist für den ersten Berechnungszeitraum spätestens bis zum 31. 3. 2023, für den zweiten Berechnungszeitraum spätestens bis zum 31. 7. 2023 und für den dritten Berechnungszeitraum spätestens bis zum 31. 1. 2024 an die Bewilligungsbehörde zu richten.
6.3 Die Leistungsempfänger haben nach Abschluss der geförderten Maßnahme die tatsächliche Höhe des Betriebskostendefizits nachzuweisen, spätestens bis zum 31. 5. 2025.
6.4 Die Bewilligungsbehörde prüft die zur Einhaltung der Höchstbeträge von dem Antragsteller vorzulegenden Angaben zu bislang erhaltenen Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022, der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung oder das Vorliegen der Voraussetzungen des DAWI-Freistellungsbeschlusses und stellt deren Einhaltung sicher.
6.5 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Angaben vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Leistungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, alle Unterlagen, die für die Gewährung der Billigkeitsleistung und für den Nachweis notwendig waren, für zehn Jahre nach Vorlage des Nachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
6.6 Der LRH ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 28. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 210)