Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.09.2015, Az.: 2 W 212/15

Keine Rückfestsetzung nach Doppelzahlung im Falle der Aufrechnung des Gläubigers mit bestrittener Gegenforderung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.09.2015
Aktenzeichen
2 W 212/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 26177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0921.2W212.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 24.07.2015 - AZ: 2 O 32/14

Fundstellen

  • AGS 2016, 152-154
  • MDR 2015, 1261-1262
  • NJW 2016, 8
  • NJW-RR 2016, 766-767
  • RVGreport 2015, 471

Amtlicher Leitsatz

Die Rückfestsetzung einer von dem Schuldner und seiner Rechtsschutzversicherung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss erbrachten Doppelzahlung ist nicht im vereinfachten Verfahren nach § 91 Abs. 4 ZPO zulässig, wenn der Gläubiger gegenüber dem Rückforderungsanspruch mit einer bestrittenen Gegenforderung die Aufrechnung erklärt hat.

Tenor:

Die am 6. August 2015 bei dem Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten vom 4. August 2015 gegen den am 30. Juli 2015 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 24. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 6.636,95 €

festgesetzt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Beklagten, die sich gegen die Zurückweisung seines Antrages vom 23. Juni 2015 auf Rückfestsetzung richtet, ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel des Beklagten jedoch keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat die Rechtspflegerin die Rückfestsetzung der von dem Beklagten auf die gegen ihn festgesetzten Kosten geleisteten Doppelzahlung von 6.636,95 € nebst Zinsen abgelehnt.

Dabei kann dahinstehen, ob die Rückfestsetzung überzahlter Kosten im vereinfachten Verfahren nach § 91 Abs. 4 ZPO nur in dem hier nicht vorliegenden Fall einer Änderung oder des Wegfalls der Kostengrundentscheidung (vgl. BGH NJW-RR 2013, 186 [BGH 20.11.2012 - VI ZB 64/11]) möglich ist oder auch dann, wenn der Rückzahlungsbetrag sonstwie feststeht (vgl. zur richterrechtlichen Rechtslage noch vor Inkrafttreten des § 91 Abs. 4 ZPO am 01.09.2004: OLG Düsseldorf JurBüro 1998, 309; OLG Koblenz JurBüro 2003, 199; OLG Zweibrücken JurBüro 2004, 657; a. A.: KG RPfleger 1980, 438; OLG Köln RPfleger 1987, 474; OLG München MDR 1993, 1130 [OLG München 30.07.1993 - 11 W 2050/93]). Immerhin wollte der Gesetzgeber bei der Einführung des § 91 Abs. 4 ZPO nach der Gesetzesbegründung (BT-Dr 15/1508, S. 16) lediglich die herrschende Praxis, die eine Rückfestsetzung von im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzten Kosten unter bestimmten Voraussetzungen zuließ, gesetzlich absichern (vgl. BT-Dr 15/1508, S. 16 f.). Es gebe keinen sachlichen Grund, weshalb der Gläubiger seinen Kostenerstattungsanspruch auf Grund eines vorläufigen Titels im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen könne, der zahlungsbereite Schuldner nach Aufhebung oder Änderung der Kostengrundentscheidung hingegen nicht. In beiden Fällen handele es sich um prozessuale Ansprüche, die materiell-rechtliche Entsprechungen hätten. Beide würden für sich genommen keine Schwierigkeiten aufwerfen, die eine Prüfung durch den Richter erforderlich machten (BT-Dr 15/1508, S. 16). Mit der Bestimmung des § 91 Abs. 4 ZPO sollte die von der herrschenden Praxis bereits bewirkte Waffengleichheit der Parteien abgesichert werden. Die Partei, die auf der Grundlage einer vorläufigen Kostengrundentscheidung die Festsetzung ihrer Kosten im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren erreicht hatte, soll nach Änderung der Kostengrundentscheidung hinnehmen müssen, dass der Titel zu gleichen Bedingungen wieder rückgängig gemacht wird.

Selbst wenn der Ansicht des Beklagten zu folgen wäre, dass auch in dem hier vorliegenden Fall der Rückforderung einer Doppelzahlung auf den festgesetzten Betrag eine Rückfestsetzung nach § 91 Abs. 4 ZPO grundsätzlich möglich sein soll, setzt die Anwendung des vereinfachten Verfahrens voraus, dass der Anspruch auf Rückzahlung nach Grund und Höhe unstreitig ist, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nicht das geeignete Verfahren ist, Feststellungen zu diesen Fragen zu treffen.

Da die Klägerin vorliegend jedoch die Aufrechnung mit außerprozessualen Ansprüchen in einer den doppelt gezahlten Betrag übersteigenden Höhe geltend macht, kommt eine Rückfestsetzung nicht in Betracht, weil der Rückforderungsanspruch nicht unstreitig ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bestreitet.

Zwar wird die Frage, ob der Aufrechnungseinwand die Rückfestsetzung ausschließt, unterschiedlich beantwortet; so gibt es Stimmen, die eine Rückfestsetzung gleichwohl zulassen (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1990, 1483; zustimmend Stein-Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 104 Rn.62; OLG Bamberg JurBüro 2012, 198, 199). Dabei erfolgte der Rückfestsetzungsantrag indes jeweils der Aufhebung bzw. Abänderung der Kostengrundentscheidung, die der ursprünglichen Kostenfestsetzung und der darauf geleisteten Zahlung zugrunde lag. Für den hier vorliegenden Fall einer doppelten Zahlung auf einen unverändert bestehenden Kostenfestsetzungsbeschluss folgt der Senat indes der Gegenauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (vgl. MDR 2005, 418) und des Kammergerichts (vgl. KG, Beschluss vom 14. 03. 2011 - 19 WF 34/11 - juris -; ebenso: Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2860). Zu Recht betont das OLG Oldenburg (aaO.), dass es bei einer Rückfestsetzung durch den Rechtspfleger nämlich - anders als bei der ursprünglichen Kostenfestsetzung - an einer richterlichen Grundentscheidung fehle. Es führt zudem mit Recht weiter aus: "Diesen Umstand mag man ignorieren, wenn zwischen den Parteien über Grund und Höhe kein Streit besteht. In diesem Fall mag das Interesse an effektiver Aufgabenerledigung eine Beschlussentscheidung durch den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren rechtfertigen. Das Gericht vollzieht mit der Rückfestsetzung in diesem Fall im Grunde übereinstimmenden Parteiwillen. Völlig anders liegt der Fall aber, wenn zwischen den Parteien Streit über die Rückzahlungsforderung besteht. In diesem Fall wäre mit dem Rückfestsetzungsbeschluss eine echte Streitentscheidung verbunden, für welche das Beschlussverfahren ungeeignet ist und dem Rechtspfleger die Zuständigkeit fehlt. Die Befürworter der Rückfestsetzung wollen diesen Konflikt vermeiden, indem sie diesen Teil der Streitentscheidung einfach aus dem Kostenverfahren herausnehmen (vgl. OLG Hamburg aaO.) und damit den Aufrechnenden seinerseits auf die Klage verweisen, wenn er seine zur Aufrechnung gestellten Ansprüche realisieren will. Indessen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine solche weitgehende Beschränkung von Parteirechten.... Nicht das Institut der Aufrechnung ist eine richterrechtlich gebildete Ausnahme vom geschriebenen Recht, sondern die Rückfestsetzung. Allein diese Wertigkeit rechtfertigt bereits die Entscheidung, die Rückfestsetzung bei streitiger Aufrechnung nicht zuzulassen."

Das von der Gegenauffassung (vgl. OLG Bamberg aaO.) angeführte Argument, dass im Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Einwendungen nach allgemeiner Meinung nicht zu berücksichtigen seien, wenn deren tatsächliche Voraussetzungen nicht feststünden, und dass für den Schuldner der Rückfestsetzung nichts anderes gelten könne als für den Schuldner der ursprünglichen Kostenfestsetzung, greift für den vorliegenden Fall nicht ein.

Da die Kostengrundentscheidungen beider Instanzen zugunsten der Klägerin und der darauf beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. April 2015 nach wie vor Bestand haben, ist der Rückfestsetzungsanspruch allein auf den behaupteten, von der Klägerin bestrittenen materiell-rechtlichen Bereicherungsanspruch wegen doppelter Zahlung des festgesetzten Betrages gestützt. Ein derartiger Anspruch bestünde jedoch nur, wenn die Aufrechnung der Klägerin nicht zum Erlöschen eines Rückforderungsanspruchs geführt hätte. Die Entscheidung dieser Frage kann jedoch nicht im vereinfachten Verfahren nach § 91 Abs. 4 ZPO getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Die Übertragung der Sache auf den Senat in voller Besetzung und die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil der von dem Beklagten zitierten obergerichtliche Rechtsprechung kein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.