Versionsverlauf

§ 41 HKG - Weiterbildungsordnungen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Das Nähere zur Ausgestaltung der Weiterbildung regelt die Kammer unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG in ihrer Weiterbildungsordnung, die mindestens festlegt:

  1. 1.

    Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete sowie der Zusatzkenntnisse und deren Bezeichnungen nach § 34,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für die Zulassung von Weiterbildungsstätten (§ 37),

  4. 4.

    Inhalt und Mindestdauer der Weiterbildung nach § 38, insbesondere Inhalt, Dauer, Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie Dauer und besondere Anforderungen einer verlängerten Weiterbildung nach § 40 Abs. 2,

  5. 5.

    die Anrechnung von anderweitigen Weiterbildungszeiten,

  6. 6.

    die besonderen Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten,

  7. 7.

    die Anforderungen an Zeugnisse nach § 38 Abs. 5,

  8. 8.

    das Verfahren zur Anerkennung nach § 35 Abs. 2 und das Nähere über die Prüfung sowie die Kosten des Prüfungsverfahrens,

  9. 9.

    Regelungen zur Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen eines der in § 3 Abs. 1 genannten Staaten, soweit die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise nicht nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt sind, und Regelungen über die hierbei zu berücksichtigenden Berufserfahrungen; abweichend vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung gemäß Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen.

(2) Die Weiterbildungsordnung, kann Regelungen über den Nachweis der folgenden weiteren Befähigungen treffen:

  1. 1.
    zusätzliche Kenntnisse; Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung in dem Gebiet),
  2. 2.
    Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

Diese Regelungen können vorsehen, dass Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und der §§ 37 bis 40 entsprechend anzuwenden sind. Ist eine Regelung nach Satz 1 getroffen worden, so bescheinigt die Kammer den Nachweis einer solchen Befähigung.