§ 41 HKG - Weiterbildungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Das Nähere zur Ausgestaltung der Weiterbildung regelt die Kammer unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG in ihrer Weiterbildungsordnung, die mindestens festlegt:
- 1.
Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete sowie der Zusatzkenntnisse und deren Bezeichnungen nach § 34,
- 2.
(weggefallen)
- 3.
die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für die Zulassung von Weiterbildungsstätten (§ 37),
- 4.
Inhalt und Mindestdauer der Weiterbildung nach § 38, insbesondere Inhalt, Dauer, Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie Dauer und besondere Anforderungen einer verlängerten Weiterbildung nach § 40 Abs. 2,
- 5.
die Anrechnung von anderweitigen Weiterbildungszeiten,
- 6.
die besonderen Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten,
- 7.
die Anforderungen an Zeugnisse nach § 38 Abs. 5,
- 8.
das Verfahren zur Anerkennung nach § 35 Abs. 2 und das Nähere über die Prüfung sowie die Kosten des Prüfungsverfahrens,
- 9.
Regelungen zur Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen eines der in § 3 Abs. 1 genannten Staaten, soweit die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise nicht nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt sind, und Regelungen über die hierbei zu berücksichtigenden Berufserfahrungen; abweichend vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung gemäß Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen.
(2) Die Weiterbildungsordnung, kann Regelungen über den Nachweis der folgenden weiteren Befähigungen treffen:
- 1.zusätzliche Kenntnisse; Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung in dem Gebiet),
- 2.Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
Diese Regelungen können vorsehen, dass Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und der §§ 37 bis 40 entsprechend anzuwenden sind. Ist eine Regelung nach Satz 1 getroffen worden, so bescheinigt die Kammer den Nachweis einer solchen Befähigung.