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§ 41 HKG - Weiterbildungsordnungen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Das Nähere zur Ausgestaltung der Weiterbildung regelt die Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung, die mindestens festlegt:

  1. 1.
    Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete sowie der Zusatzkenntnisse und deren Bezeichnungen nach § 34,
  2. 2.
    (weggefallen)
  3. 3.
    die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für die Zulassung von Weiterbildungsstätten (§ 37), soweit sie für die Zulassung zuständig ist,
  4. 4.
    Inhalt und Mindestdauer der Weiterbildung nach § 38, insbesondere Inhalt, Dauer, Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie Dauer und besondere Anforderungen einer verlängerten Weiterbildung nach § 40 Abs. 2,
  5. 5.
    die Anrechnung von anderweitigen Weiterbildungszeiten,
  6. 6.
    die besonderen Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten,
  7. 7.
    die Anforderungen an Zeugnisse nach § 38 Abs. 5,
  8. 8.
    das Verfahren zur Anerkennung nach § 35 Abs. 2 und das Nähere über die Prüfung sowie die Kosten des Prüfungsverfahrens,
  9. 9.
    Regelungen zur Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, soweit die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise nicht nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt sind, und Regelungen über die hierbei zu berücksichtigenden Berufserfahrungen.

(2) Die Weiterbildungsordnung, kann Regelungen über den Nachweis der folgenden weiteren Befähigungen treffen:

  1. 1.
    zusätzliche Kenntnisse; Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung in dem Gebiet),
  2. 2.
    Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

Diese Regelungen können vorsehen, dass Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und der §§ 37 bis 40 entsprechend anzuwenden sind. Ist eine Regelung nach Satz 1 getroffen worden, so bescheinigt die Kammer den Nachweis einer solchen Befähigung.