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§ 41 HKGWeiterbildungsordnungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Das Nähere zur Ausgestaltung der Weiterbildung regelt die Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung, die mindestens festlegt:

  1. 1.
    Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete sowie der Zusatzkenntnisse und deren Bezeichnungen nach § 34,
  2. 2.
    die verwandten Gebiete, deren Bezeichnungen nach § 36 nebeneinander geführt werden dürfen,
  3. 3.
    die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für die Zulassung von Weiterbildungsstätten (§ 37), soweit sie für die Zulassung zuständig ist,
  4. 4.
    Inhalt und Mindestdauer der Weiterbildung nach § 38, insbesondere Inhalt, Dauer, Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie Dauer und besondere Anforderungen einer verlängerten Weiterbildung nach § 40 Abs. 2,
  5. 5.
    die Anrechnung von anderweitigen Weiterbildungszeiten,
  6. 6.
    die besonderen Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten,
  7. 7.
    die Anforderungen an Zeugnisse nach § 38 Abs. 5,
  8. 8.
    das Verfahren zur Anerkennung nach § 35 Abs. 2 und das Nähere über die Prüfung sowie die Kosten des Prüfungsverfahrens,
  9. 9.
    die Grundsätze für die Anerkennung nach § 35 Abs. 2 Nr. 3.

(2) Die Weiterbildungsordnung kann Regelungen über den Nachweis der folgenden Befähigungen treffen:

  1. 1.
    zusätzliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung in dem Gebiet),
  2. 2.
    Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

Diese Regelungen können vorsehen, dass Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und der §§ 37 bis 40 entsprechend anzuwenden sind. Ist eine Regelung nach Satz 1 getroffen worden, so bescheinigt die Kammer den Nachweis einer solchen Befähigung. Die Bescheinigung berechtigt nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen.