§ 41 HKGWeiterbildungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Das Nähere zur Ausgestaltung der Weiterbildung regelt die Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung, die mindestens festlegt:
- 1.Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete sowie der Zusatzkenntnisse und deren Bezeichnungen nach § 34,
- 2.die verwandten Gebiete, deren Bezeichnungen nach § 36 nebeneinander geführt werden dürfen,
- 3.die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für die Zulassung von Weiterbildungsstätten (§ 37), soweit sie für die Zulassung zuständig ist,
- 4.Inhalt und Mindestdauer der Weiterbildung nach § 38, insbesondere Inhalt, Dauer, Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie Dauer und besondere Anforderungen einer verlängerten Weiterbildung nach § 40 Abs. 2,
- 5.die Anrechnung von anderweitigen Weiterbildungszeiten,
- 6.die besonderen Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten,
- 7.die Anforderungen an Zeugnisse nach § 38 Abs. 5,
- 8.das Verfahren zur Anerkennung nach § 35 Abs. 2 und das Nähere über die Prüfung sowie die Kosten des Prüfungsverfahrens,
- 9.die Grundsätze für die Anerkennung nach § 35 Abs. 2 Nr. 3.
(2) Die Weiterbildungsordnung kann Regelungen über den Nachweis der folgenden Befähigungen treffen:
- 1.zusätzliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung in dem Gebiet),
- 2.Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
Diese Regelungen können vorsehen, dass Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und der §§ 37 bis 40 entsprechend anzuwenden sind. Ist eine Regelung nach Satz 1 getroffen worden, so bescheinigt die Kammer den Nachweis einer solchen Befähigung. Die Bescheinigung berechtigt nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen.