§ 13 AbgG - Leistungen für Krankheits-, Pflege- und Notfälle
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Die Abgeordneten erhalten einen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung und einer Pflegeversicherung, wenn sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften einen Zuschuss zu den Beiträgen erhalten oder Beiträge zahlen, für die nur der halbe Beitragssatz gilt. Als Zuschuss ist jeweils die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Beitrages zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen, bei der Krankenversicherung jedoch höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der für den Wohnort des Abgeordneten zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse und bei der Pflegeversicherung höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) An Stelle des Zuschusses erhält ein Abgeordneter auf Antrag Beihilfen in entsprechender Anwendung des Beamtenrechts. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Annahme des Mandats zu stellen und für die Wahlperiode unwiderruflich. Die Kostendämpfungspauschale nach § 87c Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes beträgt für Abgeordnete und für Empfänger von Übergangsgeld 600 Deutsche Mark, für Vizepräsidenten 800 Deutsche Mark, für den Präsidenten 1.000 Deutsche Mark sowie für Empfänger von Altersentschädigung 420 Deutsche Mark und von Witwenentschädigung 240 Deutsche Mark.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Abgeordnete, die nach anderen Vorschriften beihilfeberechtigt sind.
(4) Der Präsident kann Abgeordneten Ersatz für Schäden, die sie in Ausübung ihres Mandats erleiden, und in besonderen Notfällen Unterstützungen gewähren.