Direkt zum Inhalt
Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
Benutzermenü
Login Landesbedienstete
Nutzereinstellungen öffnen
Benutzermenü
Benutzer Links
Schließen
Login Landesbedienstete
Hauptnavigation
Menü
Hauptmenü
Die wichtigsten Links
Menü schließen
Home
Suche
Inhaltsverzeichnis
Home
Suche
Inhaltsverzeichnis
Pfadnavigation
Startseite
Dokumente
Rechtsvorschriften
...
Niedersachsen
N
Na
NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz
§§ 30 - 33d, Fünfter Teil - Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen
Erweiterte Suche
Suchen
Suchen
Fundstellensuche
Quelle
MBl.
GVBl.
Jahr
Nr. oder Seite
VORIS Nr
Normgeber
Datum von
Datum auswählen
Datum bis
Datum auswählen
§§ 30 - 33d, Fünfter Teil - Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen
§ 30 NAbgG, Fraktionen
§ 31 NAbgG, Zuschüsse an Fraktionen zur Deckung des allgemeinen Bedarfs
§ 32 NAbgG, Weitere Leistungen an Fraktionen
§ 33 NAbgG, Buchführung
§ 33a NAbgG, Rechnungslegung der Fraktionen
§ 33b NAbgG, Veröffentlichung
§ 33c NAbgG, Rückgewähr
§ 33d NAbgG, Rechnungsprüfung