Versionsverlauf

§ 13 NAbgG - Leistungen für Krankheits-, Pflege- und Notfälle

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NAbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Die Abgeordneten erhalten einen auf die vom Landtag gewährte Entschädigung bezogenen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung und einer Pflegeversicherung, wenn sie nicht

  1. 1.

    nach anderen Rechtsvorschriften einen Zuschuss zu den Beiträgen erhalten,

  2. 2.

    Beiträge zahlen, für die nur der halbe Beitragssatz gilt, oder

  3. 3.

    Beiträge und Zuschläge nach gesetzlicher Vorschrift allein zu tragen haben.

Als Zuschuss ist jeweils die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Beitrages zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen, bei der Krankenversicherung jedoch höchstens die Hälfte des durch Rechtsverordnung nach § 243 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs festgelegten Beitragssatzes und bei der Pflegeversicherung höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) An Stelle des Zuschusses erhält ein Abgeordneter auf Antrag Beihilfen in entsprechender Anwendung des Beamtenrechts. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Beginn des Mandats zu stellen und für die Wahlperiode unwiderruflich. Bestand ein Anspruch auf Beihilfen nach Satz 1 oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften bereits am Tag vor dem Beginn des Mandats, so erhält der Abgeordnete Beihilfen nach Satz 1 auch ohne einen Antrag nach Satz 2; in diesem Fall kann er innerhalb der Frist des Satzes 2 beantragen, anstelle der Beihilfen den Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten. Der Antrag nach Satz 3 Halbsatz 2 ist für die Wahlperiode unwiderruflich.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Abgeordnete, die nach anderen Vorschriften beihilfeberechtigt sind.

(4) Der Präsident kann Abgeordneten Ersatz für Sachschäden, die sie in Ausübung ihres Mandats erleiden, und in besonderen Notfällen Unterstützungen gewähren.