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  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

Art. 2 12. AbgGÄndG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
Redaktionelle Abkürzung
12. AbgGÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110040000000

(1) Abweichend von § 13 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Artikels I Nr. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes erhalten Empfänger von Alters-, Witwen- und Waisenentschädigung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Zuschuß zu den Kosten ihrer Krankenversicherung erhalten, diesen Zuschuß in der zuletzt festgesetzten Höhe weiter, sofern dies für sie günstiger ist.

(2) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschiedenen Abgeordneten und ihre Hinterbliebenen gelten die Vorschriften des Abgeordnetengesetzes über das Übergangsgeld, die Alters-, Witwen- und Waisenrenten, die Alters-, Witwen- und Waisenentschädigungen sowie das Sterbegeld in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort. Abweichend von Satz 1 gilt § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Artikels I Nr. 8 dieses Gesetzes für die Berechnung auch der in Satz 1 genannten Leistungen. Bei der Berechnung der in Satz 1 und der in § 36 Abs. 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes genannten Leistungen ist von der in § 6 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Artikels I Nr. 1 dieses Gesetzes und in künftigen Änderungsgesetzen bestimmten Höhe der Grundentschädigung ein Betrag von 850 DM unberücksichtigt zu lassen.

(3) Für Abgeordnete, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens aber mit Ablauf der Zwölften Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen gelten die Vorschriften des Abgeordnetengesetzes über das Übergangsgeld, die Alters-, Witwen- und Waisenrenten, die Alters-, Witwen- und Waisenentschädigungen und das Sterbegeld in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.

(4) Frühere Abgeordnete, die dem Landtag sowohl vor als auch nach Beginn der Dreizehnten Wahlperiode angehörten und bei Ablauf der Zwölften Wahlperiode die Voraussetzungen des § 18 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Artikels I Nr. 9 dieses Gesetzes erfüllen, erhalten, wenn sie es binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden beantragen, eine nur nach der Mandatszeit bis zum Ablauf der Zwölften Wahlperiode berechnete Altersentschädigung oder eine Altersrente und Altersentschädigung nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes. Für die Berechnung dieser Leistungen ist § 20 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden. Die vorstehende Regelung gilt für Hinterbliebene entsprechend.

(5) Hatte ein früherer Abgeordneter, der die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, bei Ablauf der Zwölften Wahlperiode bereits das 50. Lebensjahr vollendet oder dem Landtag mindestens sechzehn Jahre angehört, so sind die Leistungen nach Absatz 4 oder nach § 20 in der Fassung des Artikels I Nr. 11 dieses Gesetzes bereits für den Monat zu gewähren, in dem der frühere Abgeordnete das 55. Lebensjahr vollendet. § 18 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Artikels I Nr. 9 dieses Gesetzes gilt entsprechend.