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§ 13 AbgG - Leistungen für Krankheits-, Pflege- und Notfälle

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Die Abgeordneten erhalten einen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung und einer Pflegeversicherung, wenn sie nicht

  1. 1.
    nach anderen Rechtsvorschriften einen Zuschuss zu den Beiträgen erhalten,
  2. 2.
    Beiträge zahlen, für die nur der halbe Beitragssatz gilt,
  3. 3.
    Beiträge nach gesetzlicher Vorschrift allein zu tragen haben oder
  4. 4.
    Beiträge zahlen, die sich nach § 248 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs richten.

Als Zuschuss ist jeweils die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Beitrages zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen, bei der Krankenversicherung jedoch höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der für den Wohnort des Abgeordneten zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse und bei der Pflegeversicherung höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) An Stelle des Zuschusses erhält ein Abgeordneter auf Antrag Beihilfen in entsprechender Anwendung des Beamtenrechts. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Annahme des Mandats zu stellen und für die Wahlperiode unwiderruflich.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Abgeordnete, die nach anderen Vorschriften beihilfeberechtigt sind.

(4) Der Präsident kann Abgeordneten Ersatz für Sachschäden, die sie in Ausübung ihres Mandats erleiden, und in besonderen Notfällen Unterstützungen gewähren.