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  • ab 26.02.2008 (aktuelle Fassung)

Art. 2 AbgGÄndG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
Redaktionelle Abkürzung
AbgGÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110

(1) Abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes kann ein Abgeordneter, der nach § 13 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes Beihilfen in entsprechender Anwendung des Beamtenrechts erhält, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes beantragen, einen Zuschuss nach § 13 Abs. 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes zu erhalten.

(2) Ein Versorgungsempfänger, dessen Frist zur Beantragung der Gewährung von Beihilfen nach § 24 Abs. 1 Satz 5 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 7. Mai 2007 endete, kann innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes beantragen, ihm anstelle der Gewährung von Beihilfen ab 1. März 2008 einen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung nach § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes zu gewähren.