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§ 13 NAbgG - Leistungen für Krankheits-, Pflege- und Notfälle

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Amtliche Abkürzung
NAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Die Abgeordneten erhalten einen auf die vom Landtag gewährte Entschädigung bezogenen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung und einer Pflegeversicherung, wenn sie nicht

  1. 1.

    nach anderen Rechtsvorschriften einen Zuschuss zu den Beiträgen erhalten,

  2. 2.

    Beiträge zahlen, für die nur der halbe Beitragssatz gilt, oder

  3. 3.

    Beiträge und Zuschläge nach gesetzlicher Vorschrift allein zu tragen haben.

Als Zuschuss ist jeweils die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Beitrages zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen, bei der Krankenversicherung jedoch höchstens die Hälfte des in § 243 Satz 3 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) festgelegten Beitragssatzes und bei der Pflegeversicherung höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) An Stelle des Zuschusses erhält ein Abgeordneter auf Antrag Beihilfe in entsprechender Anwendung des Beamtenrechts. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Beginn des Mandats zu stellen und für die Wahlperiode unwiderruflich. Bestand ein Anspruch auf Beihilfe nach Satz 1 oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften bereits am Tag vor dem Beginn des Mandats, so erhält der Abgeordnete Beihilfen nach Satz 1 auch ohne einen Antrag nach Satz 2; in diesem Fall kann er innerhalb der Frist des Satzes 2 beantragen, anstelle der Beihilfen den Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten. Der Antrag nach Satz 3 Halbsatz 2 ist für die Wahlperiode unwiderruflich. Nach § 5 SGB V pflichtversicherte Abgeordnete mit Anspruch auf Beihilfe erhalten Beihilfe für Aufwendungen, die ihnen für sich oder für nach § 10 SGB V familienversicherte Angehörige nach § 13 Abs. 2 SGB V entstehen. Die Höhe der Beihilfe nach Satz 5 bemisst sich nach den für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Bestimmungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Abgeordnete, die nach anderen Vorschriften beihilfeberechtigt sind.

(4) Der Präsident kann Abgeordneten Ersatz für Sachschäden, die sie in Ausübung ihres Mandats erleiden, und in besonderen Notfällen Unterstützungen gewähren.