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§ 11 NAbgG - Tagegeld

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Amtliche Abkürzung
NAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

Ein Abgeordneter, der an Veranstaltungen gemäß § 8 teilgenommen hat, erhält als Aufwandsentschädigung ein Tagegeld. Dieses beträgt 15 Euro, bei mehrtägigen Reisen für jeden Tag der Reise 23 Euro.