Art. 8 StBVersWerkS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- StBVersWerkS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050020000000
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.(1)
(2) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
Bremen,
den 24. September 2001
Für die
Freie Hansestadt Bremen
Für den
Präsidenten des Senats
Der Senator für Finanzen
Hartmut P e r s c h a u
Hannover,
den 12. Oktober 2001
Für das
Land Niedersachsen
Für den
Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
Susanne K n o r r e