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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

Art. 8 StBVersWerkS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StBVersWerkS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050020000000

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.(1)

(2) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Bremen,
den 24. September 2001

Für die
Freie Hansestadt Bremen

Für den
Präsidenten des Senats

Der Senator für Finanzen

Hartmut P e r s c h a u

Hannover,
den 12. Oktober 2001

Für das
Land Niedersachsen

Für den
Ministerpräsidenten

Die Ministerin für Wirtschaft, Technologie und Verkehr

Susanne K n o r r e

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 1. Januar 2002 (Bek. vom 9. Januar 2002, Nds. GVBl. S. 3)