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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

Art. 6 StBVersWerkS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StBVersWerkS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050020000000

Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der Freien Hansestadt Bremen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks in der Freien Hansestadt Bremen angelegt werden.