Art. 1 StBVersWerkS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- StBVersWerkS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050020000000
(1) Mitglieder des Versorgungswerks der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen (im Folgenden: Versorgungswerk) sind:
- 1.die selbstständigen und die nicht selbstständigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen als Mitglied angehören;
- 2.die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Partner oder persönlich haftenden Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, wenn die Steuerberatungsgesellschaft Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen ist.
(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangs- und Überleitungsregelungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 20. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 436) finden entsprechende Anwendung.