Art. 5 StBVersWerkS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- StBVersWerkS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050020000000
(1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.
(2) Das Versorgungswerk leitet dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.