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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

Art. 3 StBVersWerkS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StBVersWerkS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050020000000

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks richtet sich in der Freien Hansestadt Bremen nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1981 (SaBremR 202-b-2) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen.