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§ 7 ZulVV-Jur

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
ZulVV-Jur,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411040200000

(1) Wer die Zusage für einen Ausbildungsplatz erhalten hat, hat dem Oberlandesgericht innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob der Ausbildungsplatz angenommen wird. Im Nachrückverfahren kann das Oberlandesgericht die Annahmefrist verkürzen.

(2) Mit der Annahme des Ausbildungsplatzes ist eine Bewerbung bei einem anderen niedersächsischen Oberlandesgericht erledigt.

(3) Nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplätze werden im Nachrückverfahren nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 vergeben.