ZulVV-Jur,NI - ZulassungsverfahrensV-Juristischer V-Dienst

Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
ZulVV-Jur,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411040200000

Vom 24. August 1999 (Nds. GVBl. S. 329 - VORIS 20411 04 02 00 000 -)

Geändert durch Verordnung vom 25. September 2003 (Nds. GVBl. S. 355)

Aufgrund des § 8 des Gesetzes über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vom 27. Oktober 1977 (Nds. GVBl. S. 537) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1 ZulVV-Jur

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
ZulVV-Jur,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411040200000

Diese Verordnung regelt das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst.

§ 2 ZulVV-Jur

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
ZulVV-Jur,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411040200000

(1) Die Zulassung und Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nehmen die Oberlandesgerichte in voneinander unabhängigen Verfahren vor.

(2) Die Zahl der Ausbildungsplätze bemisst sich nach den durch den Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Stellen und Mitteln. Die jeweils für die Einstellung zur Verfügung stehenden Stellen werden auf die Oberlandesgerichte im Verhältnis der Planstellen im Richter- und Staatsanwaltsdienst bei den Amts-, Landgerichten und Staatsanwaltschaften ihres Bezirks nach Maßgabe der Verhältnisse zum 1. Januar des jeweiligen Jahres verteilt.

§ 3 ZulVV-Jur

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
ZulVV-Jur,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411040200000

(1) Bewerbungen dürfen frühestens fünf und müssen spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin (1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember) mit den erforderlichen Unterlagen bei dem Oberlandesgericht eingegangen sein.

(2) Nicht fristgemäße Bewerbungen und Bewerbungen, denen nicht mindestens der Lebenslauf, eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung und eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit beigefügt sind, werden zurückgewiesen.

(3) Bewerbungen gelten jeweils nur für einen Einstellungstermin.

(4) Nach erfolgloser Bewerbung kann spätestens zwei Monate vor dem nächsten Einstellungstermin schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht das Ruhen des Bewerbungsverfahrens für die folgenden bis zu sieben Einstellungstermine erklärt werden (Ruhenszeitraum). Die Erklärung kann jederzeit zurückgenommen, der angegebene Ruhenszeitraum darf jedoch nicht verändert werden.

§ 4 ZulVV-Jur

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
ZulVV-Jur,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411040200000

(1) Die Ablehnung der Einstellung stellt in der nachfolgenden Rangfolge in der Regel eine außergewöhnliche Härte für Bewerberinnen und Bewerber dar, die

  1. 1.

    im Sinne des Schwerbehindertengesetzes schwer behindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt sind, nach dem Grad der Behinderung,

  2. 2.

    nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterhaltspflichtig sind, nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten.

Innerhalb derselben Härtefallgruppe ist das höhere Lebensalter maßgebend.

(2) Danach werden Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, für die die Ablehnung der Einstellung aus anderen Gründen eine außergewöhnliche Härte darstellt.