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§ 7 ZulVV-Jur

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
ZulVV-Jur,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411040200000

Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung der Zulassung dem Oberlandesgericht mitzuteilen, ob sie den Ausbildungsplatz annehmen. Nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplätze werden im Nachrückverfahren nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 vergeben.