§ 7 ZulVV-Jur
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- ZulVV-Jur,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411040200000
Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung der Zulassung dem Oberlandesgericht mitzuteilen, ob sie den Ausbildungsplatz annehmen. Nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplätze werden im Nachrückverfahren nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 vergeben.