§ 5 ZulVV-Jur
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- ZulVV-Jur,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411040200000
(1) Die Rangfolge für die Auswahl nach Wartezeit richtet sich nach der Zahl der erworbenen Punkte.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten für jeden Einstellungstermin, zu dem sie sich in ununterbrochener Folge bis zum letzten Einstellungstermin bei einem niedersächsischen Oberlandesgericht wegen fehlender Ausbildungsplätze erfolglos beworben haben, einen Punkt.
(3) Abweichend von Absatz 2 erhalten Bewerberinnen oder Bewerber bei einer Bewerbung zu dem ersten Einstellungstermin nach Ende des Ruhenszeitraums die mit der letzten abgelehnten Bewerbung erreichte Punktzahl sowie je einen Punkt für jeden Einstellungstermin innerhalb des Ruhenszeitraums. Satz 1 gilt nicht bei einer Rücknahme der Ruhenserklärung.