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  • ab 02.09.1999 (aktuelle Fassung)

§ 4 ZulVV-Jur

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst
Redaktionelle Abkürzung
ZulVV-Jur,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411040200000

(1) Die Ablehnung der Einstellung stellt in der nachfolgenden Rangfolge in der Regel eine außergewöhnliche Härte für Bewerberinnen und Bewerber dar, die

  1. 1.

    im Sinne des Schwerbehindertengesetzes schwer behindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt sind, nach dem Grad der Behinderung,

  2. 2.

    nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterhaltspflichtig sind, nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten.

Innerhalb derselben Härtefallgruppe ist das höhere Lebensalter maßgebend.

(2) Danach werden Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, für die die Ablehnung der Einstellung aus anderen Gründen eine außergewöhnliche Härte darstellt.