§ 5 NHG - Evaluation von Forschung und Lehre
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Die Hochschule bewertet in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre (interne Evaluation). 2Die Studierenden sind bei der Bewertung der Lehre zu beteiligen. 3Das Verfahren der internen Evaluation regelt die Hochschule. 4Zur Qualitätssicherung und -verbesserung führen unabhängige, wissenschaftsnahe Einrichtungen in angemessenen Abständen eine externe Evaluation durch. 5Die Evaluationsergebnisse sollen veröffentlicht werden.
(2) 1Den Studierenden ist es zu ermöglichen, die Qualität der Lehrveranstaltungen mindestens jährlich zu bewerten. 2Die Ergebnisse sind im Rahmen der Evaluation der Lehre zu berücksichtigen. 3Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung.