Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 5 NHG - Evaluation

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Hochschule begutachtet und bewertet in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben (interne Evaluation). Die Studierenden sind bei der Bewertung der Lehre zu beteiligen. Das Verfahren regelt die Hochschule in einer Ordnung. Auf der Grundlage der Ergebnisse der internen Evaluation führt eine vom Land und von der Hochschule unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung im Abstand von höchstens sieben Jahren eine weitere Begutachtung und Bewertung der Hochschule durch (externe Evaluation). Die Evaluationsergebnisse sollen veröffentlicht werden.

(2) Den Studierenden ist vor dem Ende jedes Semesters oder Trimesters zu ermöglichen, die Qualität der Lehrveranstaltungen zu bewerten; die Ergebnisse sind dem Präsidium über die Studiendekanin oder den Studiendekan vorzulegen. Die Ergebnisse und die hieraus folgenden erforderlichen Maßnahmen sind Gegenstand der Rechenschaftspflicht des Präsidiums. Die Hochschule regelt das Bewertungsverfahren und das Verarbeiten der erforderlichen personenbezogenen Daten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in einer Ordnung. Die Mitwirkung der Ständigen Kommissionen für Lehre und Studium am Bewertungsverfahren ist zu gewährleisten. § 17 Abs. 1 und 2 Satz 4 gilt entsprechend.