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  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

§ 4 NHLeistBVO - Leistungsbezüge für besondere Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - NHLeistBVO -)
Amtliche Abkürzung
NHLeistBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge gewährt werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Zu den berücksichtigungsfähigen Leistungen gehört auch das Einwerben von Drittmitteln; dies gilt nicht, wenn dafür eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 gewährt wird.

(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt werden. Für einen sich unmittelbar anschließenden Fortsetzungszeitraum können sie unbefristet gewährt werden. Besondere Leistungsbezüge, die als laufende monatliche Zahlungen befristet oder unbefristet gewährt werden, nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

(3) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

  1. 1.
    Auszeichnungen und Forschungsevaluationen,
  2. 2.
    Publikationen,
  3. 3.
    Erfindungen und Patente,
  4. 4.
    die wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
  5. 5.
    Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,
  6. 6.
    Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule und
  7. 7.
    besondere Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

begründet werden.

(4) Besondere Leistungen in der Lehre können außer durch die Lehrevaluation und die studentische Lehrveranstaltungskritik (§ 5 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes - NHG -) insbesondere auch begründet werden durch

  1. 1.
    Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind, und
  2. 2.
    Tätigkeiten, die wie die Betreuung von Diplomarbeiten mit den Lehraufgaben zusammenhängen, sowie Prüfungstätigkeiten.

(5) Vor der Entscheidung über die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nimmt die Dekanin oder der Dekan zu dem Antrag oder Vorschlag auf Gewährung Stellung. Sie oder er kann auch selbst eine Gewährung vorschlagen. Gehört die Person, die Leistungsbezüge erhalten soll, nicht einer Fakultät, sondern einer anderen Organisationseinheit (§ 36 Abs. 2 NHG) an, so wirkt mit, wer in der Organisationseinheit Aufgaben wahrnimmt, die denen einer Dekanin oder eines Dekans vergleichbar sind.