§ 63 NBesG - Jährliche Sonderzahlungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung. 2Die Sonderzahlung beträgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 920 Euro, für die übrigen Besoldungsgruppen 300 Euro und für Anwärterinnen und Anwärter 150 Euro. 3 § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 170 Euro; für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Sonderzahlung 450 Euro. 2Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst- oder Anwärterbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG genannten Gründen entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären. 3 § 35 Abs. 5 gilt entsprechend.