Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage NDWVV - Verwaltungsvorschriften über die Dienstwohnungen des Landes Niedersachsen (Niedersächsische Dienstwohnungsverwaltungsvorschriften - NDWVV)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Dienstwohnungsverwaltungsvorschriften (NDWVV)
Amtliche Abkürzung
NDWVV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441
Inhaltsübersicht
I.Allgemeines
1.Geltungsbereich, Rechtsverhältnis und Begriff der Dienstwohnung
2.Voraussetzung für die Zuweisung einer Dienstwohnung
3.Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung
4.Schaffung einer neuen Dienstwohnung
II.Verwaltung der Dienstwohnungen
5.Aufsichtsbehörde
6.Hausverwaltende Behörde
7.Wohnungsblatt
8.Übergabe einer Dienstwohnung
9.Dauer der Zuweisung einer Dienstwohnung
10.Nutzung einer Dienstwohnung
11.Instandhaltung und Instandsetzung einer Dienstwohnung
12.Gartenflächen
13.Rücknahme einer Dienstwohnung
III.Mietwert einer Dienstwohnung, Dienstwohnungsvergütung, Nebenkosten
14.Mietwert einer Dienstwohnung
15.Dienstwohnungsvergütung
16.Höchste Dienstwohnungsvergütung
17.Betriebskosten, sonstige Entgelte, Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, Kosten für Heizung und Warmwasser

I.
Allgemeines

1.
Geltungsbereich, Rechtsverhältnis und Begriff der Dienstwohnung

1.1 Diese Verwaltungsvorschriften gelten für Dienstwohnungsverhältnisse mit Beamtinnen und Beamten des Landes. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind die NDWVV gemäß § 105 i. V. m. § 52 LHO entsprechend anzuwenden. Für Beschäftigte gelten die NDWVV entsprechend, es sei denn, es ist nachfolgend etwas anderes bestimmt.

1.2 Die NDWVV gelten für die Zuweisung einer Dienstwohnung im Inland und für Personen nach Nummer 1.1, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Grenzort haben.

1.3 Dienstwohnungsverhältnisse von Beamtinnen und Beamten sind öffentlich-rechtlicher, von Beschäftigten privatrechtlicher Natur.

1.4 Eine Dienstwohnung ist eine Wohnung oder ein einzelner Wohnraum, die oder der einer Beamtin oder einem Beamten als Inhaberin oder Inhaber eines bestimmten Dienstpostens unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe dieser Vorschriften zugewiesen wird.

2.
Voraussetzung für die Zuweisung einer Dienstwohnung

Eine Dienstwohnung darf nur zugewiesen werden, wenn die Anwesenheit oder die Einsatzfähigkeit der Beamtin oder des Beamten in oder an der Dienststätte auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sichergestellt sein und sie oder er deshalb im Dienstgebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe wohnen muss.

Entfallen für eine Dienstwohnung die Voraussetzungen des Absatzes 1, ist diese unverzüglich in eine Landesmietwohnung oder eine Landeswerkmietwohnung umzuwandeln, anderen dienstlichen Zwecken zuzuführen oder, sofern sie gemietet war, aufzugeben.

3.
Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung

3.1 Eine Beamtin oder ein Beamter ist verpflichtet, eine zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen. Die Verpflichtung entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr das Beziehen angeordnet hat und sich die Dienstwohnung in einem bezugsfertigen Zustand befindet.

3.2 Der Dienstherr kann die Beamtin oder den Beamten auf ihren oder seinen Antrag von der Pflicht zum Beziehen einer Dienstwohnung entbinden (§ 54 Abs. 2 NBG), wenn bei Abwägung der Beeinträchtigung dienstlicher Belange mit dem besonderen persönlichen Interesse der Beamtin oder des Beamten diese Beeinträchtigung ggf. zeitlich befristet hingenommen werden kann.

4.
Schaffung einer neuen Dienstwohnung

Ist die Schaffung einer neuen Dienstwohnung unumgänglich, gelten für die Bemessung der Wohnfläche grundsätzlich die Bestimmungen des WoFG über die zulässigen Wohnflächen. Sie sollen den Baufachlichen Bestimmungen für die Anwendung zur Förderung von Wohnungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes für seine Bediensteten vom 11. 12. 2002 (GMBl. S. 828) entsprechen.

Dabei gilt, dass bei einer Dienstwohnung in Form eines Einfamilienhauses die Wohnfläche gemäß Nummer 3.3 der in Satz 2 genannten Bestimmungen um bis zu 10 % überschritten werden darf.

II.
Verwaltung der Dienstwohnungen

5.
Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Dienstwohnungen wird von der der obersten Dienstbehörde (§ 3 Abs. 1 NBG) unmittelbar nachgeordneten Behörde oder einer anderen von der obersten Dienstbehörde bestimmten Behörde oder Stelle wahrgenommen, es sei denn, dass sich die oberste Dienstbehörde die Wahrnehmung der Aufsicht vorbehalten hat.

6.
Hausverwaltende Behörde

Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Dienststelle, der die Hausverwaltung der Dienstwohnung obliegt (hausverwaltende Behörde). Sie kann eine Dienststelle mit der Hausverwaltung aller in einem festzulegenden Bezirk liegenden Dienstwohnungen betrauen.

7.
Wohnungsblatt

Die hausverwaltende Behörde hat für jede Dienstwohnung ein Wohnungsblatt zu führen. Jede Mietwertfestsetzung ist auf einer Anlage zum Wohnungsblatt zu erläutern.

8.
Übergabe einer Dienstwohnung

8.1 Die Dienstwohnung ist der Beamtin oder dem Beamten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Die Übergabe der Dienstwohnung wird durch die hausverwaltende Behörde dokumentiert.

8.2 Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ihrer oder seiner Beschäftigungsbehörde oder der hausverwaltenden Behörde die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen sowie Änderungen unverzüglich mitzuteilen; Entsprechendes gilt für die Änderungen der Dienstbezüge, die zu einer Änderung des Mietwertes oder der Dienstwohnungsvergütung führen können.

9.
Dauer der Zuweisung einer Dienstwohnung

9.1 Eine Dienstwohnung ist der Beamtin oder dem Beamten für die Zeit widerruflich zuzuweisen, in der die Voraussetzungen für die Zuweisung vorliegen. Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Zuweisung aus dienstlichen Gründen vorzeitig widerrufen.

9.2 Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Erlöschen der Zuweisung der Dienstwohnung. Die Zuweisung erlischt

  1. a)

    mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Umwandlung in eine Mietwohnung, der anderweitigen dienstlichen Inanspruchnahme oder dem Tag der Aufgabe als Dienstwohnung vorhergeht,

  2. b)

    mit Ablauf des Räumungstages, wenn die Anordnung zum Bezug der Dienstwohnung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten widerrufen worden ist,

  3. c)

    mit Ablauf des Monats, in dem die Anordnung zum Bezug der Dienstwohnung aus dienstlichen Gründen widerrufen worden ist,

  4. d)

    mit Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte dauerhaft auf einem anderen Dienstposten eingesetzt wird, im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eintritt, in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird oder aus dem Landesdienst ausscheidet,

  5. e)

    beim Ableben der Beamtin oder des Beamten mit Ablauf des Todestages.

9.3 Die Räumung der Dienstwohnung ist anzuordnen

  1. a)

    bis zum Ablauf des Monats, in dem die Dienstwohnung in eine Mietwohnung umgewandelt oder anderen dienstlichen Zwecken zugeführt wird,

  2. b)

    bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der gemieteten Dienstwohnung,

  3. c)

    sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Anordnung zum Beziehen einer Dienstwohnung aus dienstlichen Gründen widerrufen worden ist,

  4. d)

    zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses, wenn die Beamtin oder der Beamte dauerhaft auf einem anderen Dienstposten eingesetzt wird, im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eintritt, in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird oder aus dem Landesdienst ausscheidet,

  5. e)

    sechs Monate nach Ablauf des Sterbemonats, wenn die Dienstwohnung von Angehörigen mitbewohnt wird, im Übrigen mit Ablauf des auf den Sterbemonat folgenden Monats.

In besonderen Einzelfällen kann unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamStG die Frist zur Räumung der Dienstwohnung auf bis zu zwölf Monate verlängert werden. Dies gilt nicht, wenn einer Verlängerung der Frist dienstliche Gründe entgegenstehen.

Während der in Satz 1 dieser Nummer genannten Zeiträume ist als Nutzungsentschädigung die Vergütung zu zahlen, die zu zahlen gewesen wäre, wenn das Dienstverhältnis weiterbestanden hätte. Nach Ablauf der in Satz 1 dieser Nummer genannten Zeiträume ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietwertes zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn eine Indexmiete (Nummer 14.1 Satz 3) erhoben wird.

10.
Nutzung einer Dienstwohnung

10.1 Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die Dienstwohnung einschließlich vorhandener Ausstattungsgegenstände schonend zu behandeln und sie nur zu Wohnzwecken zu benutzen. Eine Mitnutzung zu anderen Zwecken, das Vermieten oder die Aufnahme anderer Personen bedarf der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der hausverwaltenden Behörde. Diese ist berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen.

10.2 Der Beamtin oder dem Beamten obliegt neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten auch die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Räum- und Streupflicht im Winter nach den örtlich geltenden Vorschriften. In besonderen Einzelfällen können die Kosten für die Reinigung, das Räumen von Schnee und das Streuen von Wegen und Straßen mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde von der hausverwaltenden Behörde getragen werden.

Die Wartung und Funktionsüberprüfung der installierten Rauchwarnmelder gemäß § 44 Abs. 5 NBauO obliegt der Beamtin oder dem Beamten, es sei denn, die hausverwaltende Behörde hat sich die Durchführung dieser Maßnahmen vorbehalten.

10.3 Veränderungen an der Dienstwohnung sind nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der Aufsichtsbehörde zulässig. Sie entscheidet gleichzeitig, ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte die Kosten hierfür zu tragen und diese oder dieser nach Räumung der Dienstwohnung den früheren Zustand der Dienstwohnung auf eigene Kosten wiederherzustellen hat. Trägt der Dienstherr die Kosten ganz oder teilweise, so gilt für die Überprüfung des Mietwertes und der Indexmiete Nummer 14.5.

10.4 Die Beamtin oder der Beamte ist im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen für Schäden haftbar, die durch sie oder ihn, durch mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, Besucherinnen und Besucher, gegen Entgelt im Haushalt beschäftigte Personen, Untermieterinnen und Untermieter, Haustiere sowie durch die von ihr oder ihm beauftragten Handwerkerinnen und Handwerker oder andere bei diesen tätige Personen verursacht wurden. Für Beschäftigte finden die tarifrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

11.
Instandhaltung und Instandsetzung einer Dienstwohnung

11.1 Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich von der hausverwaltenden Behörde auszuführen. Hierfür wird neben der Dienstwohnungsvergütung ein einheitlicher Zuschlag für Schönheitsreparaturen erhoben (§ 28 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 a II. BV). Der zu zahlende Zuschlag berechnet sich nach der Wohnfläche, die die Grundlage des für die Dienstwohnungsvergütung maßgebenden Mietwertes oder der Indexmiete bildet.

Die hausverwaltende Behörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zulassen, dass sie oder er die Durchführung der Schönheitsreparaturen für die Dienstwohnung bei Wegfall des in Absatz 1 genannten Zuschlags übernimmt. Wurden Schönheitsreparaturen auf Kosten der hausverwaltenden Behörde durchgeführt, so ist dem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Übernahme der Schönheitsreparaturen im Regelfall erst nach Ablauf von sechs Jahren zu entsprechen. Vor der Genehmigung des Antrags auf unwiderrufliche Übernahme der Schönheitsreparaturen hat die Beamtin oder der Beamte verbindlich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, Schönheitsreparaturen künftig selbst vorzunehmen. Kommt sie oder er in der Folgezeit dieser Verpflichtung trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so hat die hausverwaltende Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Beamtin oder des Beamten durchzuführen oder sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die entstandenen Kosten ganz oder teilweise von der Beamtin oder dem Beamten erstatten zu lassen.

11.2 Die hausverwaltende Behörde ist berechtigt, laufende Instandsetzungsarbeiten sowie notwendige bauliche Veränderungen auch ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten auszuführen. Um die Notwendigkeit dieser Arbeiten festzustellen, dürfen die von der hausverwaltenden Behörde beauftragten Personen die Dienstwohnung nach vorheriger Ankündigung betreten; die Einschränkungen des Halbsatzes 1 entfallen bei drohender Gefahr.

Die Beamtin oder der Beamte kann insoweit grundsätzlich keine Mietminderung verlangen.

11.3 Die Beamtin oder der Beamte hat erkannte Schäden an oder in der Dienstwohnung unverzüglich der hausverwaltenden Behörde anzuzeigen. Andernfalls hat sie oder er die aufgrund der Beseitigung der Schäden entstehenden Kosten zu ersetzen.

12.
Gartenflächen

12.1 Eine Gartenfläche, die nach Art und Größe ortsüblichen Hausgärten entspricht, gilt als zur Dienstwohnung gehörend und ist der Beamtin oder dem Beamten ohne Abschluss eines Pachtvertrages mit der Dienstwohnung zuzuweisen (sog. Zubehörgarten). Die Pflege des Gartens obliegt der Beamtin oder dem Beamten.

12.2 Eine über die Fläche eines sog. Zubehörgartens hinausgehende Gartenfläche (sog. Mehrgarten) kann der Beamtin oder dem Beamten außerhalb des Dienstwohnungsverhältnisses zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern sie oder er sich verpflichtet, diese Fläche auf eigene Kosten zu pflegen. Bei wirtschaftlicher Nutzung des Mehrgartens ist ein ortsüblicher Pachtzins zu erheben. Näheres bestimmt die Aufsichtsbehörde.

13.
Rücknahme einer Dienstwohnung

13.1 Die hausverwaltende Behörde nimmt die Dienstwohnung nach Erlöschen der Zuweisung oder nach der Räumung zurück. Die Rücknahme der Dienstwohnung wird durch die hausverwaltende Behörde dokumentiert.

13.2 Die Beamtin, der Beamte oder in den Fällen der Nummer 9.3 Satz 1 Buchst. e die Witwe, der Witwer, die hinterbliebene Lebenspartnerin, der hinterbliebene Lebenspartner, das volljährige Kind oder die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes hat die Dienstwohnung in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Für von ihr oder ihm zu vertretende Mängel hat sie oder er Ersatz zu leisten.

III.
Mietwert einer Dienstwohnung, Dienstwohnungsvergütung, Nebenkosten

14.
Mietwert einer Dienstwohnung

14.1 Die hausverwaltende Behörde setzt für jede Dienstwohnung den ortsüblichen Mietwert fest (Vergleichsmiete i. S. des § 558 Abs. 2 BGB). Grundlage hierfür sind die bautechnischen Unterlagen. Hierzu können von der Kommune erstellte oder andere anerkannte Mietübersichten herangezogen werden. In diesem Fall ist der hierin enthaltene Durchschnittssatz oder, sofern es sich um einen Mietkostenrahmen handelt, der untere Satz maßgebend. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 dieser Nummer nach vorheriger Zustimmung des MF zulassen, dass als Grundlage für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung die Indexmiete i. S. des § 557 b BGB herangezogen wird.

14.2 Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt auf der Grundlage des § 1 WoFlV. Die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten, Terrassen, Veranden oder gedeckten Freisitzen sind bei der Berechnung der Wohnfläche zur Hälfte anzurechnen. Betragen die anrechenbaren Grundflächen der Nebenräume mehr als 10 % der Wohnfläche (Mehrfläche), so bleibt bei der Ermittlung des Mietwertes die Hälfte der Mehrfläche der Nebenräume außer Betracht.

Zu den Nebenräumen gehören Flure, Dielen, Speisekammern, Bäder, Toiletten, Windfänge, Besenkammern und sonstige Abstellräume.

Grundflächen von Fluren, Dielen, Toiletten und Windfängen vor den Dienstwohnungsräumen sind zur Hälfte anzurechnen, wenn sie zum Wohntrakt der Beamtin oder des Beamten gehören.

14.3 Übersteigt die Zahl der Räume (Wohn- und Schlafräume ohne Küche und Nebenräume) die Zahl der zum Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehörenden Personen, so ist der Festsetzung des Mietwertes die vorhandene, höchstens jedoch folgende Wohnfläche zugrunde zu legen:

StufeBesGr.EntgeltGr.
(TV-L/KR/S)
Wohnfläche in m2
1A 16, B 2 bis B 8, C 4, R 2 bis R 8, W 315 Ü160
2A 11 bis A 15, B 1, C 1 bis C 3, R 1, W 1 bis W 210 bis 15, KR 13 bis KR 16 sowie S 15 bis S 18120
3A 8 bis A 106 bis 9b, KR 7 bis KR 12 sowie S 5 bis S 1490
4A 6 und A 75 und S 480
5A 51 bis 4, KR 5, KR 6 sowie S 2 und S 365

Hierbei dürfen die in den baufachlichen Bestimmungen festgelegten Wohnflächen nicht unterschritten werden. Die hausverwaltende Behörde kann der Beamtin oder dem Beamten die Wohnfläche, die aus der Begrenzung der Wohnfläche nach Satz 1 dieser Nummer resultiert (Mehrraum), unentgeltlich überlassen oder in besonderen Fällen ganz oder teilweise für dienstliche Zwecke nutzen.

Erhält eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine außertarifliche Vergütung nach besoldungsrechtlichen Vorschriften, so gilt die für die entsprechende Besoldungsgruppe maßgebliche Stufe. Für Beschäftigte, die dem TV-Forst unterliegen, findet die vorstehende Tabelle entsprechende Anwendung.

14.4 Kosten aus den öffentlichen Lasten des Grundstücks, die die Beamtin oder der Beamte nicht nach Nummer 17 zu tragen hat, sind ohne Berücksichtigung der Nummer 14.3 in den Mietwert einzubeziehen.

14.5 Bei einer wesentlichen Änderung ist der Mietwert neu festzusetzen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sich der Mietwert, der Grundlage für die einzubehaltende Dienstwohnungsvergütung ist, um mindestens 10 % ändert. Im Übrigen ist der Mietwert spätestens im Abstand von drei Jahren neu festzusetzen und bei jeder neuen Zuweisung der Dienstwohnung an eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten neu zu ermitteln und festzusetzen.

15.
Dienstwohnungsvergütung

15.1 Die Beamtin oder der Beamte hat für die Nutzung der Dienstwohnung monatlich eine Dienstwohnungsvergütung zu entrichten, die auf ihre oder seine Besoldung angerechnet wird (§ 16 Abs. 1 und 2 NBesG). Die Dienstwohnungsvergütung ist in Höhe des Mietwertes oder der Indexmiete festzusetzen.

15.2 Änderungen der Höhe der Dienstwohnungsvergütung sind vom Ersten des übernächsten Monats an, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Änderung bekanntgegeben worden ist, zu berücksichtigen. In anderen Fällen ist die Änderung der Höhe der Dienstwohnungsvergütung vom Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das maßgebende Ereignis eingetreten ist, zu berücksichtigen.

16.
Höchste Dienstwohnungsvergütung

Die Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der sich nach der Verordnung über die Neufestsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 30. 11. 1978 (Nds. GVBl. S. 803), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 14. 9. 2001 (Nds. GVBl. S 604), - im Folgenden: HDWVergNFestV ND - in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Bei Anwendung des § 1 Abs. 2 HDWVergNFestV ND sind in die Ermittlung der Bruttodienstbezüge statt des Ortszuschlages der Stufe 4 der Familienzuschlag der Stufe 3 sowie die Leistungsbezüge gemäß § 29 NBesG einzubeziehen. Sonderzahlungen nach § 63 NBesG bleiben unberücksichtigt.

Für Beschäftigte des Landes sind folgende Entgeltbestandteile dazu zugrunde zu legen:

  1. a)

    bei Beschäftigten, die dem TV-L unterliegen,

    • das Tabellenentgelt und

    • die ständigen tariflichen und außertariflichen Zulagen;

  2. b)

    bei Personenkraftwagenfahrerinnen und Personenkraftwagenfahrern

    • das Pauschalentgelt und

    • die ständigen tariflichen und außertariflichen Zulagen (Zuschläge);

  3. c)

    bei Beschäftigten, die dem TV-Forst unterliegen,

    • das Monatstabellenentgelt und

    • die ständigen tariflichen und außertariflichen Zulagen (Zuschläge) einschließlich der Forstzulage;

  4. d)

    bei Beschäftigten (einschließlich Personenkraftfahrerinnen und Personenkraftfahrern), die dem TVÜ-L oder dem TVÜ-Forst unterliegen,

    • das Vergleichsentgelt und bei Überleitung in die reguläre Stufe der Entgeltgruppe das Tabellen-, Pauschal- bzw. das Monatstabellenentgelt,

    • die ständigen tariflichen und außertariflichen Zulagen und

    • eine Besitzstandszulage für zwei Kinder, unabhängig davon, ob diese Leistung tatsächlich bezogen wird.

Zulagen (Zuschläge), die wegen der äußeren Umstände bei der Arbeitsleistung oder zur Abgeltung einer zusätzlichen Arbeitsleistung oder eines Aufwands gewährt werden (z. B. Schmutz-, Gefahren-, Schicht-, Wechselschicht- oder sonstige Erschwerniszulagen oder -zuschläge, Zeitzuschläge und Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft), Sonderzahlungen sowie vermögenswirksame Leistungen bleiben unberücksichtigt.

17.
Betriebskosten, sonstige Entgelte, Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, Kosten für Heizung und Warmwasser

17.1 Betriebskosten

17.1.1
Allgemeines

Die Beamtin oder der Beamte hat die Betriebskosten i. S. des § 2 BetrKV neben der Dienstwohnungsvergütung zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten aus den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks.

Für Betriebskosten, deren Höhe im Zeitpunkt der Auszahlung der monatlichen Besoldung noch nicht feststeht, sind monatliche Vorauszahlungen festzusetzen und zusammen mit der Dienstwohnungsvergütung einzubehalten. Für die Abrechnung der Vorauszahlungen der Betriebskosten gilt § 556 Abs. 3 BGB entsprechend.

Zu den Betriebskosten und Entgelten gehören - ggf. anteilig - auch die Kosten für Strom und Gas sowie der Zuschlag für Schönheitsreparaturen nach Nummer 11.1. Werden Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme unmittelbar aus Anlagen des Landes bezogen, so ist der Berechnung der von der Beamtin oder dem Beamten zu tragenden Kosten der ortsübliche Preis für die jeweils verbrauchte Menge zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt, wenn die in Satz 1 dieser Nummer genannten Leistungen aus einem von einem Dritten entgeltlich bezogenen Kontingent des Dienstwohnungsgebers oder über den Dienstwohnungsgeber genutzt werden.

17.1.2
Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung

Die Höhe der von der Beamtin oder dem Beamten zu tragenden Kosten für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung werden von der hausverwaltenden Behörde im Wege der Umlage ermittelt. In den Fällen, in denen in einem Gebäude sowohl Diensträume einer Behörde als auch eine Dienstwohnung vorhanden sind, sind die Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung der Behörde zu berücksichtigen.

Ist für die Dienstwohnung kein Wasserzähler vorhanden, so sind die Kosten im Regelfall nach der Anzahl der in der Dienstwohnung wohnenden Personen zu ermitteln. Hierbei ist für jeden Monat ein Verbrauch von 4 m3 für jede zum Haushalt gehörende Person zu berücksichtigen. Abweichend hiervon kann die hausverwaltende Behörde einen anderen ortsüblichen Umlageschlüssel anwenden. Die ermittelte Wassermenge ist Grundlage für die Kostenermittlung für den Frischwasserverbrauch und die Abwasserbeseitigung.

17.1.3
Kostenverteilung bei zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage

Die hausverwaltende Behörde legt die Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungs- oder einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage oder entsprechender Fernversorgung um.

Sind Wärmemesser vorhanden, so sind die Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 6 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 HeizkostenV von der Beamtin oder dem Beamten einheitlich zu 40 % als sog. Grundkosten und zu 60 % nach dem Verbrauch zu tragen. Für die Heizkosten ist der Grundkostenanteil nach der Wohn- und Nutzfläche der beheizbaren, entsprechend ausgestatteten Räume und für Warmwasser nach der Wohn- und Nutzfläche der Dienstwohnung zu ermitteln. Mit Einwilligung des MF bereits getroffene abweichende Regelungen bleiben unberührt.

Sind Wärmemesser nicht vorhanden, so sind

  1. a)

    die Heizkosten nach der Wohnfläche der beheizbaren Räume,

  2. b)

    die Kosten der Warmwasserversorgung nach dem Verhältnis der Wohnflächen,

die der Festsetzung des Mietwerts zugrunde liegen, umzulegen.

Betreibt die Beamtin oder der Beamte die zentrale Heizungs- oder die zentrale Warmwasserversorgungsanlage selbst, so legt sie oder er die Kosten des Betriebes entsprechend den vorangegangenen Absätzen auf die beteiligten Wohnungsinhaberinnen oder Wohnungsinhaber um; sind Wärmemesser nicht vorhanden, kann ein anderer Umlageschlüssel vereinbart werden.

Ergibt sich für die Beamtin oder den Beamten beim Betrieb einer zentralen Heizungsanlage trotz sparsamer Bewirtschaftung eine unzumutbare finanzielle Belastung, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag im Fall des Absatzes 2 dieser Nummer den sich bei Anwendung des Umlageschlüssels ergebenden Betrag mindern. Die Heizkostenumlage (Absatz 2 dieser Nummer) darf in Ausnahmefällen bis zu dem Betrag gemindert werden, der sich bei Anwendung der Nummer 17.1.4 Abs. 3 bis 6 ergäbe.

17.1.4
Entgelte bei Anschluss der zentralen Heizungsanlage an dienstliche Versorgungsleitungen

Ist eine Dienstwohnung an eine zentrale Heizungsanlage oder entsprechende Fernversorgung angeschlossen, die auch dem Heizen von Diensträumen dient, so ist für die gelieferte Wärme ein Entgelt nach den folgenden Absätzen zu entrichten. Die Beamtin oder der Beamte hat das Entgelt auch zu entrichten, wenn zur Heizung der Dienstwohnung die während eines Produktionsvorgangs anfallende Wärme genutzt wird; Entsprechendes gilt, wenn dem Land Rabatte eingeräumt wurden.

Wird die gelieferte Wärme durch Wärmemesser festgestellt, so ist das Entgelt nach dem Verbrauch zu bemessen; der Berechnung sind die Betriebskosten zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme gilt Nummer 17.1.3 Abs. 2 entsprechend. Ergibt sich für die Beamtin oder den Beamten trotz sparsamer Wärmeentnahme eine unzumutbare finanzielle Belastung, so kann die Aufsichtsbehörde das Entgelt auf Antrag auf den Betrag herabsetzen, der sich bei Anwendung der nachfolgenden Absätze ergäbe.

Kann die gelieferte Wärme ausnahmsweise nicht durch Wärmemesser festgestellt werden, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Heizkosten festzusetzen, die im Abrechnungszeitraum (1. Juli bis 30. Juni) für nicht an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossene Bundesmiet- und Bundesdienstwohnungen aufzuwenden waren. Das MF bestimmt jeweils nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes den nach Satz 1 für die endgültige Berechnung des Entgelts maßgebenden Betrag je Quadratmeter Wohnfläche der beheizbaren Räume.

Beginnt oder endet das Dienstwohnungsverhältnis während des Abrechnungszeitraumes, so sind für jeden vollen Monat des angebrochenen Abrechnungszeitraumes folgende Prozentsätze des endgültigen Jahresentgelts zu entrichten:

MonatProzentsatz
Januar18,1
Februar15,6
März13,7
April9,4
Mai2,1
Juni1,1
Juli0,3
August0,3
September0,7
Oktober9,0
November13,0
Dezember16,7

Ist kein vollständiger Monat zu berücksichtigen, beträgt das Entgelt für jeden zu berücksichtigenden Tag 1/30 des Monatsbetrages.

Bei der Berechnung des Entgelts ist von der tatsächlich beheizbaren, höchstens jedoch von folgender Wohnfläche auszugehen:

StufeBesGr.EntgeltGr.
(TV-L/KR/S)
Wohnfläche in m2
1A 16, B 2 bis B 8, C 4, R 2 bis R 8, W 315 Ü140
2A 11 bis A 15, B 1, C 1 bis C 3, R 1, W 1 bis W 210 bis 15, KR 13 bis KR 16 sowie S 15 bis S 18110
3A 8 bis A 106 bis 9b, KR 7 bis KR 12 sowie S 5 bis S 1485
4A 6 und A 75 und S 475
5A 51 bis 4, KR 5, KR 6 sowie S 2 und S 355

Nummer 14.3 Abs. 3 gilt entsprechend.

Das Entgelt ist nach den vorstehenden Absätzen auch in den Fällen zu berechnen, wenn die Beamtin oder der Beamte die zentrale Heizungsanlage aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen zeitweilig nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nimmt.

17.1.5
Entgelte bei Anschluss der Warmwasserversorgung an dienstliche Versorgungsleitungen

Wird die für Warmwasserversorgung erforderliche Energie durch Messvorrichtungen ermittelt, so ist das Entgelt nach dem Wärmeverbrauch zu bemessen; der Berechnung sind die Betriebskosten zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Verteilung der Kosten gilt Nummer 17.1.3 Abs. 2 entsprechend.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Aufsichtsbehörde das Entgelt für die für die Warmwasserversorgung genutzte Energie bis zu dem Betrag herabsetzen, der sich bei Anwendung des nachfolgenden Absatzes ergäbe.

Wird die Warmwasserversorgungsanlage

  • durch eine auch zur Heizung von Diensträumen genutzte zentrale Heizungsanlage gespeist oder

  • durch eine besondere Heizungsanlage gespeist, die zugleich Warmwasser für dienstliche Zwecke bereitet,

so beträgt das Entgelt für die Erwärmung des Wassers für jeden vollen Monat 1,83 % des jährlichen Heizkostenentgelts nach den vorstehenden Absätzen. Ist die Dienstwohnung nicht für einen vollen Monat zugewiesen, so beträgt das Entgelt für jeden Tag der Zuweisung 1/30 des Monatsbetrages.

Dies gilt entsprechend, wenn für die Warmwasserversorgung die während eines Produktionsvorgangs anfallende Wärme genutzt wird oder dem Land Rabatte eingeräumt wurden.

17.1.6
Wartung

Die für eine Heizungsanlage vorgeschriebene regelmäßige Überprüfung (Wartung) kann von der hausverwaltenden Behörde durch Wartungsverträge sichergestellt werden. Dabei sind auch die Lagerbehälter und Rohrleitungen auf Dichtheit zu überprüfen und Brenner, Brennerdüsen und Filter zu reinigen oder erforderlichenfalls zu ersetzen. Die Kosten für die Wartung trägt die Beamtin oder der Beamte.

In regelmäßigen und angemessenen Zeitabständen sowie bei einer Zuweisung der Dienstwohnung an eine andere Person ist auf Veranlassung der hausverwaltenden Behörde eine Reinigung der Heizöllagerbehälter durchzuführen, wobei die entstandenen Kosten von der Beamtin oder dem Beamten - ggf. anteilig - zu erstatten sind.

17.1.7
Antennenanlagen aller Art und Breitbandkabelanschlüsse

Die Installation von Rundfunk- und Fernsehantennen, Breitbandkabelanschlüssen oder Satellitenempfangsanlagen durch die Beamtin oder den Beamten bedarf der Einwilligung der hausverwaltenden Behörde. Bei der Genehmigung ist die Beamtin oder der Beamte zu verpflichten,

  1. a)

    die Anlage in rechtlich zulässiger Weise technisch einwandfrei einzurichten,

  2. b)

    die Einrichtung und Wartung der Anlage auf eigene Kosten vorzunehmen und

  3. c)

    die Anlage bei Widerruf der Einwilligung oder bei Räumung der Dienstwohnung auf eigene Kosten zurückzubauen und den ursprünglichen Gebäudezustand wiederherzustellen oder den Kabelanschluss auf eigene Kosten stillzulegen, wenn die Nachfolgerin oder der Nachfolger den Anschluss nicht übernehmen möchte.

17.2 Sonstige Entgelte

Befestigte Abstellplätze, Garagen und außerhalb der Dienstwohnung gelegene sonstige Räumlichkeiten und Gebäude sind der Beamtin oder dem Beamten nur gegen Zahlung einer ortsüblichen Miete zu überlassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 1. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 142)