Abschnitt 1 SZPfRdErl
Bibliographie
- Titel
- Hinweis zur Pfändbarkeit jährlicher Sonderzahlungen nach dem NBesG
- Redaktionelle Abkürzung
- SZPfRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Die Regelung des § 850a Nr. 4 ZPO über den besonderen Pfändungsfreibetrag für Weihnachtsvergütungen ist auf jährliche Sonderzahlungen nach § 63 NBesG nicht anzuwenden.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 12. 2016 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 483)
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
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