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  • ab 26.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 BiFAFördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Binnenfischerei und Aquakultur in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BiFAFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

6.1 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter der Auflage, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Abschlusszahlung,

  • Maschinen, Einrichtungen, Geräte und sonstige beschaffte Gegenstände innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Abschlusszahlung

nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert, verpachtet oder nicht den Bewilligungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

6.2 Werthaltige Zweckbindung und Rückzahlungsanspruch bei Zuschüssen an private Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger von mehr als 500 000 EUR sind zu sichern durch:

  • Eintragung einer brieflosen Grundschuld an rangbereiter Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes, vertreten durch das ML; sofern diese Sicherheitsleistung nicht ausreicht oder nicht zweckmäßig ist, durch

  • Erbringung einer Bankbürgschaft oder

  • Hinterlegung von Wertpapieren.

Zuschüsse, die sich auf mehrere Bauabschnitte eines Vorhabens beziehen, sind zusammenzurechnen und mit ihrem Gesamtbetrag, wenn dieser über 500 000 EUR liegt, zu sichern. Zuschüsse an juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht zu sichern.

6.3 Die Sicherheiten müssen sich auch auf die Zinsen erstrecken. Bei Grundpfandrechten sind Zinsansprüche durch Eintragung eines Höchstzinssatzes von 12 % zu sichern.

6.4 Abweichend von Nummer 3 ANBest-P gilt für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die nicht unter § 99 GWB fallen, Folgendes:

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben sich bei jedem Auftrag wirtschaftlich und sparsam zu verhalten. Die Vergabeverfahren sind zu dokumentieren und im Verwendungsnachweis zu belegen.

Aufträge können unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt erteilt werden, wenn

  1. a)

    die bewilligte Zuwendung bis zu einschließlich 100 000 EUR beträgt oder

  2. b)

    die bewilligte Zuwendung mehr als 100 000 EUR beträgt und der geschätzte Auftragswert unter 25 000 EUR (netto) liegt.

Wenn die bewilligte Zuwendung mehr als 100 000 EUR und der geschätzte Auftragswert mindestens 25 000 EUR (netto) beträgt, sind grundsätzlich mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Weitere Bestimmungen, die die Zuwendungsempfängerinnen und die Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt.

6.5 Investitionen, die auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten technischer Einrichtungen sowie auf innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sind, müssen innerhalb von drei Jahren ab Bewilligungszeitpunkt abgeschlossen werden.

6.6 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen während des Zweckbindungszeitraumes nach Nummer 6.1 und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren.

6.7 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, auf Anforderung die Ergebnisse des Vorhabens zur Bewertung der erreichten Programmziele auch nach Abschluss der Zuwendungsmaßnahme zur Verfügung zu stellen.

6.8 Die Bewilligungsbehörde sowie andere zuständige Prüfinstanzen von Land, Bund und EU sind berechtigt, der Buchführung dienende Unterlagen (Bücher), Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Ausgaben für die Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen und auf Kosten der oder des Begünstigten bereitzuhalten. Den Prüfinstanzen ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten und die notwendigen Auskünfte sind zu erteilen. Andenfalls droht der Verlust der Zuwendung.

6.9 Die Begünstigten haben die sich aus der EMFAF-Verordnung und der Dachverordnung ergebenden Publizitätsverpflichtungen einzuhalten; sie erhalten dazu mit dem Bewilligungsbescheid ein Merkblatt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)