Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 26.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BiFAFördRdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Binnenfischerei und Aquakultur in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BiFAFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

4.1 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden.

4.2 Antragstellerinnen und Antragsteller müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung erfüllen.

4.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sich durch eine Erklärung im Zuwendungsantrag damit einverstanden zu erklären, dass personenbezogene Daten in Bezug auf das Vorhaben gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Dachverordnung veröffentlicht werden.

4.4 In den Fällen der Nummer 2.1.1 Buchst. a, Nummern 2.1.2, 2.1.3, und 2.2.1 müssen folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

4.4.1
Die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens muss gesichert erscheinen, wenn die Maßnahme eine kommerzielle Komponente beinhaltet. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat dieses durch detaillierte und nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie das Vermarktungskonzept zu belegen.

4.4.2
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger oder die mit der Betriebsführung während des Zeitraumes der Zweckbindung beauftragte Person hat die bestandene Abschlussprüfung i. S. des § 34 oder § 40 Abs. 2 BBiG für den Beruf Fischwirtin/Fischwirt nachzuweisen. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde von diesem Erfordernis eine Ausnahme zulassen, wenn eine mindestens gleichwertige Berufsausbildung oder wissenschaftliche Ausbildung mit der Befähigung, ein Unternehmen der Binnenfischerei oder Aquakultur ordnungsgemäß zu führen, nachgewiesen wird und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vor der Antragstellung eine verantwortliche Position in einem Binnenfischerei- oder Aquakulturbetrieb bekleidet wurde.

4.5 Das Fischerei- oder Aquakulturunternehmen, das Zuwendungsempfänger oder beteiligter Partner in Vorhaben der Nummern 2.1 bis 2.2 ist, muss seinen Sitz in Niedersachsen haben. Die Investitionen müssen in Niedersachsen stattfinden. In den Fällen der Nummer 2.2.1 Buchst. i ist es ausreichend, wenn die Teichanlage in Niedersachsen gelegen ist.

4.6 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Buchst. b muss die Ausbildungsstätte und das Ausbildungspersonal für die Berufsausbildung von der LWK anerkannt sein.

4.7 Die Unterstützung für Diversifizierung und neue Einkommensquellen nach Nummer 2.1.1 Buchst. a wird Fischerinnen oder Fischern gewährt, die über angemessene Berufsqualifikationen verfügen.

4.8 Die Unterstützung nach Nummer 2.2.1 Buchst. a kann für die Produktionssteigerung und/oder die Modernisierung bestehender oder den Bau neuer Aquakulturanlagen nur dann gewährt werden, wenn diese im Einklang mit dem Nationalen Strategieplan Aquakultur 2021-2030 für Deutschland (NASTAQ) steht.

4.9 Eine Unterstützung für Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger im Aquakultursektor wird nur gewährt bei guten und nachhaltigen Vermarktungsmöglichkeiten für das Erzeugnis. Als Nachweis sind hierfür die in Nummer 7.3.11 genannten Unterlagen vorzulegen.

4.10 Bei Vorhaben nach Nummer 2.2.1 Buchst. h muss sich die oder der Begünstigte für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion verpflichten.

4.11 Ausgleichszahlungen für Umweltleistungen in der Aquakultur nach Nummer 2.2.1 Buchst. j setzen voraus, dass sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Teilnahme an den Maßnahmen verpflichtet. Details sind dem Merkblatt "Ausgleichszahlungen für Umweltschutzleistungen in Karpfenteichwirtschaften" zu entnehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)