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  • ab 26.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BiFAFördRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Binnenfischerei und Aquakultur in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BiFAFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

2.1 Vorhaben der Binnenfischerei

(Maßnahmenarten gemäß deutschem Programm für den EMFAF 2021-2027 und Interventionskategorien gemäß Anhang IV EMFAF-Verordnung sowie spezifische Ziele gemäß Anhang II der EMFAF-Verordnung)

2.1.1 Folgende Vorhaben sind im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1.1 zur Stärkung wirtschaftlicher, sozialer und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten förderfähig:

  1. a)

    Diversifizierungen und neue Einkommensquellen

    Investive Vorhaben, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischerinnen und Fischern durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten beitragen und eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens aufweisen (Maßnahmenart 1.1.1, Interventionskategorie 2).

  2. b)

    Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt

    Betrieben der Binnenfischerei, die zur Fischwirtin/zum Fischwirt, Betriebszweig Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei, gemäß FischwAusbV vom 26.02.2016 (BGBl. I S. 312) ausbilden, können für den dadurch bedingten erhöhten Aufwand Zuwendungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden (Maßnahmenart 1.1.2, Interventionskategorie 2).

  3. c)

    Investitionen in Ausrüstung

    Zum Einsatz schonender Fangtechniken zur Minimierung der Auswirkungen auf den Lebensraum, insbesondere auf geschützte Habitate und Fische sowie zur Vermeidung unerwünschter Fänge gefährdeter und geschützter Arten insbesondere von Fischen, Vögeln und Säugetieren, um eine bessere Vereinbarkeit der Fischerei mit den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2019 (ABl. L 170 vom 25.06.2019, S. 115) - sog. Vogelschutzrichtlinie - und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7; L 95 vom 20.03.2014, S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 193) - sog. FFH-Richtlinie - zu erreichen, zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und zur Verbesserung der Energieeffizienz (Maßnahmenart 1.1.3, Interventionskategorie 1).

2.1.2 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1.2 zur Stärkung wirtschaftlicher, sozialer und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten ist der erste Erwerb eines Fischereifahrzeugs durch junge Fischerinnen/Fischer förderfähig. Die Voraussetzungen des Artikels 17 der EMFAF-Verordnung müssen vorliegen (Maßnahmenart 1.1.6, Interventionskategorie 2).

2.1.3 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.2 kann zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung der CO2-Emissionen der Austausch oder die Modernisierung von Motoren von Fischereifahrzeugen gefördert werden. Die Voraussetzungen der Artikel 16 und 18 der EMFAF-Verordnung sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/46 der Kommission vom 13.01.2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 hinsichtlich der Ermittlung energieeffizienter Technologien und der Festlegung der methodischen Elemente zur Bestimmung des normalen Fischereiaufwands von Fischereifahrzeugen (ABl. L 9 vom 14.01.2022, S. 27) müssen erfüllt sein (Maßnahmenart 1.2.1, Interventionskategorie 3).

2.1.4 Folgende Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme sind im Rahmen des spezifischen Ziels 1.6 förderfähig:

  1. a)

    In Natura 2000-Gebieten oder Schutzgebieten unter anderen Rechtsakten Vorhaben

    • zur Erforschung von Bedarf und Möglichkeiten für die Anpassung der Fischerei zur Erreichung der Schutzziele,

    • zur Gestaltung von Schutzmaßnahmen, Entwicklung und Erprobung von Managementplänen und -maßnahmen für Fische, Neunaugen und Krebse,

    • zu Untersuchungen an natürlichen Wanderrouten und Laichgebieten von geschützten Fischarten, Neunaugen und Krebsen,

    • zum Monitoring von geschützten Fischarten und Beifangmonitoring sowie

    • zu Sensibilisierungskampagnen (Maßnahmenart 1.6.3, Interventionskategorie 6);

  2. b)

    direkte Besatzmaßnahmen zur Verbesserung der Bestandssituation geschützter Fischarten, Krebse sowie Neunaugen, wenn dies in einem Unionsrechtsakt als Erhaltungsmaßnahme nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, L 122 vom 17.05.2018, S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/2495 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 1) vorgesehen ist. Näheres zu direkten Besatzmaßnahmen mit Aalen wird in einem jährlich aktualisierten Merkblatt geregelt, das jeweils zu beachten ist (Maßnahmenart 1.6.1, Interventionskategorie 1);

  3. c)

    Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der nach § 54 Abs. 3 Nds. FischG anerkannten Landesfischereiverbände, die zur fachlichen Qualifikation des mit Umsetzung der gesetzlichen Hegepflicht betrauten Personals in den Angelfischereivereinen dienen.

2.1.5 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1 sind folgende Vorhaben förderfähig:

  1. a)

    Vorhaben zu Forschung und Entwicklung von wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Lösungen für Probleme der Binnenfischerei (Maßnahmenart 1.1.1, Interventionskategorie 2),

  2. b)

    Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte, um negative Auswirkungen auf die Flora und Fauna zu verringern (Maßnahmenart 1.1.3, Interventionskategorie 1),

  3. c)

    Vorhaben zur Bewertung und Optimierung von Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischarten, die Gegenstand eines Rechtsakts der Union i. S. von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind (Maßnahmenart 1.6.1, Interventionskategorie 1).

2.2 Vorhaben der Aquakultur

2.2.1 Zur Förderung nachhaltiger, wirtschaftlicher und sozialer Aquakulturtätigkeiten im Rahmen des spezifischen Ziels 2.1 sind folgende Vorhaben förderfähig:

  1. a)

    Investitionen

    • in den Neubau oder die Modernisierung von Produktionsanlagen,

    • zur Erhöhung der Produktionskapazität,

    • in die Digitalisierung, Mechanisierung und Effizienzsteigerung,

    • zur Verbesserung der Produktqualität (Maßnahmenart 2.1.1, Interventionskategorie 2.1.1),

  2. b)

    Investitionen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Sicherheit (Maßnahmenart 2.1.2, Interventionskategorie 2),

  3. c)

    Investitionen, die der Tiergesundheit und dem Tierschutz in der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016, S. 1; L 57 vom 03.03.2017, S. 65, L 137 vom 24.05.2017, S. 40; L 84 vom 20.03.2020, S. 24; L 48 vom 11.02.2021, S. 3, L 224 vom 24.06.2021, S. 42; L 310 vom 01.12.2022, S. 18), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25.07.2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S 11), dienen (Maßnahmenart 2.1.8, Interventionskategorie 9),

  4. d)

    Maßnahmen zur Diversifizierung in der Aquakultur durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten, die eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen (Maßnahmenart 2.1.1, Interventionskategorie 2),

  5. e)

    zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit von Aquakulturtätigkeiten sind Investitionen förderfähig, die

    • der Reduzierung und Vermeidung von Belastung und/oder Verschmutzung/Kontaminierung, insbesondere des Auslaufwassers, dienen und/oder

    • die allgemeine Ressourcennutzung und speziell die Wassernutzung und Wasserqualität in der Aquakultur verbessern (Maßnahmenart 2.1.3, Interventionskategorie 1),

  6. f)

    die Energieeffizienz verbessern und/oder den Energiebedarf verringern; hierzu zählt auch die Umstellung auf erneuerbare Energien (Maßnahmenart 2.1.9, Interventionskategorie 3),

  7. g)

    Investitionen zur Stärkung der Aquakultur gegenüber dem Klimawandel und Erhöhung der Resilienz (Maßnahmenart 2.1.6, Interventionskategorie 2),

  8. h)

    Ausgleichszahlungen für die Umstellung von einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische/biologische Aquakultur i. S. der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018, S. 1, L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.02.2020, S. 26, L 324 vom 06.10.2020, S. 65, L 439 vom 29.12.2020, S. 32; L 7 vom 11.01.2021, S. 53, L 204 vom 10.06.2021, S. 47, L 318 vom 09.09.2021, S. 5), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 der Kommission vom 24.11.2022 (ABl. L 29 vom 01.02.2023, S. 6) (Maßnahmenart 2.1.3, Interventionskategorie 1),

  9. i)

    Betriebsberatungsdienste technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher, ökologischer oder wirtschaftlicher Art, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit oder zur Verringerung der Umweltbelastung von Aquakulturunternehmen beitragen (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2),

  10. j)

    Ausgleichszahlungen für Mehrkosten und/oder Einkommensverluste durch eine Bewirtschaftung, die den Erhalt und die Verbesserung der Umwelt, der biologischen Vielfalt sowie die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale von Teichgebieten einbeziehen. Näheres ist in dem Merkblatt "Umweltdienstleistungen in Karpfenteichwirtschaften" geregelt (Maßnahmenart 2.1.4, Interventionskategorie 2).

2.2.2 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Aquakultur

Im Rahmen des spezifischen Ziels 2.1 sind folgende Vorhaben förderfähig (Maßnahmenart 2.1.7, Interventionskategorie 2):

  1. a)

    Vorhaben zur Forschung und Entwicklung von wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Lösungen für Probleme der Aquakultur,

  2. b)

    Unterstützung von Netzwerken zum Wissenstransfer zwischen Aquakulturbetrieben mit Betriebssitz in Niedersachsen und Forschungseinrichtungen.

2.3 Nicht gefördert werden:

  1. a)

    Vorhaben und Ausgaben, die nach Artikel 13 der EMFAF-Verordnung nicht förderfähig sind,

  2. b)

    Betriebsausgaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, Wohnbauten nebst Zubehör,

  3. c)

    Kreditbeschaffungsausgaben, Zinsen, Steuern, Abschreibungen, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen,

  4. d)

    Baunebenkosten und Ausgaben für technische und finanzielle Beratung, die 12 % der förderungsfähigen Ausgaben des Vorhabens überschreiten,

  5. e)

    Eigenleistungen, Leasingausgaben,

  6. f)

    Ausgaben für Landkäufe,

  7. g)

    eingebrachte Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

  8. h)

    Ausgaben für den Kauf gebrauchter Wirtschaftsgüter, im Ausnahmefall kann die Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsgutes gefördert werden, wenn eine vorherige Förderung zu einem früheren Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann und seine Kosten maximal mit dem jeweiligen Buchwert veranschlagt werden,

  9. i)

    bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt) sowie Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten sowie Ersatzbeschaffungen,

  10. j)

    Ausgaben für die Anschaffung von Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräten, Einrichtungsgegenständen und Aufenthaltsräumen,

  11. k)

    Vorhaben, die die Zucht von genetisch veränderten Organismen, Zierfischen und -krebsen, sowie nicht der Nahrungsmittelproduktion zuzurechnenden Pflanzen, Algen sowie Blaualgen zum Gegenstand haben,

  12. l)

    Investitionen in Aquakulturunternehmen, deren Gesamtkosten ein Nettoinvestitionsvolumen von 6 Mio. EUR übersteigen,

  13. m)

    Erwerb von Tierarzneimitteln,

  14. n)

    Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)